Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht in der Entscheidung über die Zulassungsvorstellung genannten Grund zulässig; er ist auch berechtigt.
Die Argumentation der Minderjährigen in ihrem Revisionsrekurs lässt sich dahin zusammenfassen, dass durchaus eine Einstellung nur für den Zeitraum von 1. 2. 2005 bis 30. 6. 2007 erfolgen könne; zum Zeitpunkt der erstgerichtlichen Beschlussfassung habe jedenfalls kein gemeinsamer Haushalt mehr bestanden. Ein „Wiederaufleben" von eingestellten Vorschüssen liege nicht vor.
Dazu hat der Senat erwogen:
1.1. Ungeachtet des Wortlauts des § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG („... wenn eine der Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse ... wegfällt") sieht die herrschende Auffassung auch dann einen Grund für eine Einstellung von Unterhaltsvorschüssen, wenn der Einstellungsgrund materiell bereits am Beginn der Vorschussgewährung vorlag, aber erst nach der Vorschussbewilligung hervorgekommen ist (1 Ob 364/98f = SZ 72/50 = RIS-Justiz RS0111783; Knoll, Kommentar zum Unterhaltsvorschußgesetz [13. Lfg 1990] § 20 Rz 4 und 7); in diesem Fall ist die Einstellung rückwirkend ab dem Tag des Beginns der Vorschussgewährung anzuordnen (Haselberger, UVG [1996] § 20 Anm 6; Neumayr in Schwimann3 I § 20 UVG Rz 9 und 12).1.1. Ungeachtet des Wortlauts des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, UVG („... wenn eine der Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse ... wegfällt") sieht die herrschende Auffassung auch dann einen Grund für eine Einstellung von Unterhaltsvorschüssen, wenn der Einstellungsgrund materiell bereits am Beginn der Vorschussgewährung vorlag, aber erst nach der Vorschussbewilligung hervorgekommen ist (1 Ob 364/98f = SZ 72/50 = RIS-Justiz RS0111783; Knoll, Kommentar zum Unterhaltsvorschußgesetz [13. Lfg 1990] Paragraph 20, Rz 4 und 7); in diesem Fall ist die Einstellung rückwirkend ab dem Tag des Beginns der Vorschussgewährung anzuordnen (Haselberger, UVG [1996] Paragraph 20, Anmerkung 6; Neumayr in Schwimann3 I Paragraph 20, UVG Rz 9 und 12).
1.2. Eine Einstellung von Vorschüssen nur für einen begrenzten, aus Sicht der erstinstanzlichen Beschlussfassung in der Vergangenheit liegenden Zeitraum wird in der Literatur für zulässig erachtet (Knoll, § 20 UVG Rz 9 [„Unterbrechung"]; Neumayr in Schwimann, ABGB3 I § 20 UVG Rz 4 mit Hinweis auf die divergente ältere zweitinstanzliche Rechtsprechung). Dieser Ansicht schließt sich der Oberste Gerichtshof an.1.2. Eine Einstellung von Vorschüssen nur für einen begrenzten, aus Sicht der erstinstanzlichen Beschlussfassung in der Vergangenheit liegenden Zeitraum wird in der Literatur für zulässig erachtet (Knoll, Paragraph 20, UVG Rz 9 [„Unterbrechung"]; Neumayr in Schwimann, ABGB3 I Paragraph 20, UVG Rz 4 mit Hinweis auf die divergente ältere zweitinstanzliche Rechtsprechung). Dieser Ansicht schließt sich der Oberste Gerichtshof an.
1.3. Nach ganz herrschender Auffassung können eingestellte Vorschüsse nicht gleichsam automatisch (nach Wegfall des Einstellungsgrundes) wieder „aufleben"; vielmehr ist ein neuer Vorschussantrag zu stellen (Knoll, § 20 UVG Rz 8 aE; Neumayr in Schwimann3 I § 20 UVG Rz 10 mwN aus der zweitinstanzlichen Rechtsprechung).1.3. Nach ganz herrschender Auffassung können eingestellte Vorschüsse nicht gleichsam automatisch (nach Wegfall des Einstellungsgrundes) wieder „aufleben"; vielmehr ist ein neuer Vorschussantrag zu stellen (Knoll, Paragraph 20, UVG Rz 8 aE; Neumayr in Schwimann3 I Paragraph 20, UVG Rz 10 mwN aus der zweitinstanzlichen Rechtsprechung).
2.1. Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht zum einen die Vorschüsse nicht bereits ab Gewährungsbeginn (1. 1. 2005), sondern erst ab 1. 2. 2005 eingestellt, obwohl der Begründung des erstgerichtlichen Beschlusses zu entnehmen ist, dass die Voraussetzungen für eine Vorschussgewährung bereits von Anfang an nicht vorgelegen wären. Nach dem Spruch der Entscheidung ist allerdings der Vorschussanspruch für Jänner 2005 als berechtigt anzusehen.
Zum anderen war zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz der gemeinsame Haushalt im Sinne des § 2 Abs 2 Z 1 UVG bereits wieder aufgehoben (nach den Feststellungen bestand er bis Ende Juni 2007).Zum anderen war zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz der gemeinsame Haushalt im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, UVG bereits wieder aufgehoben (nach den Feststellungen bestand er bis Ende Juni 2007).
War aber nach der insoweit nicht bekämpften Entscheidung des Erstgerichts (wie sie sich im Spruch manifestiert) der Vorschussanspruch im Jänner 2005 als berechtigt anzusehen, und lagen die Vorschussvoraussetzungen ab Juli 2007 wieder vor, wären die Vorschüsse nur für einen begrenzten in der Vergangenheit liegenden Zeitraum - nämlich von 1. 2. 2005 bis 30. 6. 2007 - einzustellen gewesen.
2.2. Die vom Rekursgericht ins Spiel gebrachte „Privilegierung" von Personen, die einen Vorschussanspruch von vornherein erschlichen haben, betrifft in erster Linie die Frage, ob die Nicht-Einstellung des Vorschusses für Jänner 2005 einen Einfluss darauf hat, dass der Vorschussanspruch von vornherein als materiell unberechtigt anzusehen wäre. Allerdings wird außer Acht gelassen, dass der Vorschuss für Jänner 2005 nach dem Spruch der erstinstanzlichen Entscheidung gerade nicht eingestellt wurde, sodass die Anspruchsvoraussetzungen für diesen Monat als erfüllt anzusehen sind.
2.3. In zweiter Linie wird damit auch die Problematik angesprochen, ob hinsichtlich des Vorschussanspruchs ab 1. 7. 2007 danach differenziert werden kann, ob die Vorschüsse ab 1. 1. 2005 oder ab 1. 2. 2005 eingestellt wurden. Wenn - wie hier - Vorschüsse in der Vergangenheit laufend gewährt wurden, kann in keinem der beiden Fälle von einem „Wiederaufleben" nach einer Einstellung gesprochen werden, sondern immer nur von einer rückwirkenden Einstellung für einen begrenzten Zeitraum. Während des Laufes der Vorschüsse bestand auch für das Kind kein Anlass, mit Aufhebung der Lebensgemeinschaft seiner Eltern (im Hinblick auf eine mögliche rückwirkende Einstellung) einen neuen Vorschussantrag zu stellen.
3. Demnach ist dem Revisionsrekurs der Minderjährigen Folge zu geben; die Entscheidungen der Vorinstanzen sind im Sinne einer Einstellung der Unterhaltsvorschüsse nur für den Zeitraum von 1. 2. 2005 bis 30. 6. 2007 abzuändern.