Rechtssatz RS0111783
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111783
Entscheidungsdatum
30.06.2015
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 20 Abs 1 Z 4 UVG schafft die Ergänzung zu § 19 Abs 1 Z 1 UVG für den Fall, dass die Vorschussgewährung iSd § 7 Abs 1 UVG zur Gänze unberechtigt ist, sei es, dass es von vornherein an der Zulässigkeit fehlte, sei es, dass die Voraussetzungen nachträglich wegen einer Änderung der Verhältnisse (nach der beschlussmäßigen Vorschussgewährung) weggefallen sind.Die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, UVG schafft die Ergänzung zu Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVG für den Fall, dass die Vorschussgewährung iSd Paragraph 7, Absatz eins, UVG zur Gänze unberechtigt ist, sei es, dass es von vornherein an der Zulässigkeit fehlte, sei es, dass die Voraussetzungen nachträglich wegen einer Änderung der Verhältnisse (nach der beschlussmäßigen Vorschussgewährung) weggefallen sind.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 364/98f
Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 364/98f
Veröff: SZ 72/50
- 10 Ob 55/08y
Entscheidungstext OGH 10.06.2008 10 Ob 55/08y
Vgl. auch; Beisatz: Ungeachtet des Wortlauts des § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG („... wenn eine der Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse ... wegfällt") sieht die herrschende Auffassung auch dann einen Grund für eine Einstellung von Unterhaltsvorschüssen, wenn der Einstellungsgrund materiell bereits am Beginn der Vorschussgewährung vorlag, aber erst nach der Vorschussbewilligung hervorgekommen ist; in diesem Fall ist die Einstellung rückwirkend ab dem Tag des Beginns der Vorschussgewährung anzuordnen. (T1)
- 10 Ob 80/08z
Entscheidungstext OGH 24.02.2009 10 Ob 80/08z
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Der hier herangezogene Einstellungsgrund (tiefgreifende Judikaturänderung) liegt nicht vor. (T2)
- 10 Ob 109/08i
Entscheidungstext OGH 17.03.2009 10 Ob 109/08i
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Der Unterhaltsschuldner hatte als Strafgefangener im Strafvollzug in gelockerter Form gemäß § 126 Abs 5 StVG eine „elektronische Fußfessel" (elektronische Aufsicht gemäß § 99 Abs 5 letzter Satz StVG) zu tragen und hielt sich an der in der „Haftbestätigung" angegebenen Wohnadresse auf. Nach den weiteren Erhebungsergebnissen übte er angeblich beim Bezirksgericht Graz-Ost eine Beschäftigung aus; davon, dass er dadurch Einkünfte erzielt hätte, die ihm die Erbringung der von ihm geschuldeten Unterhaltsleistungen ermöglicht hätten, ist aber schon im Hinblick auf §§ 51 f StVG nicht auszugehen. Keine begründbaren Zweifel am Weiterbestehen des Unterhaltsvorschussanspruchs in bisheriger Höhe. (T3)
- 10 Ob 34/14v
Entscheidungstext OGH 17.06.2014 10 Ob 34/14v
- 10 Ob 42/15x
Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 Ob 42/15x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111783
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2015
Dokumentnummer
JJR_19990323_OGH0002_0010OB00364_98F0000_002