Der Revisionsrekurs ist mangels Rechtsprechung zur angesprochenen Frage zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Nach Ansicht des Revisionsrekurswerbers sind die Voraussetzungen für einen Unterhaltsvorschuss nach § 4 Z 3 UVG ab der Teilnahme des Vaters am Projekt „Elektronische Aufsicht" weggefallen, weil ab diesem Zeitpunkt eine Freiheitsentziehung im Sinn der zitierten Bestimmung nicht mehr vorliege. Außerdem sei der Vater aufgrund des gelockerten Strafvollzugs nicht mehr daran gehindert, einer Beschäftigung nachzugehen und Einkommen zu erwerben, das ihn in die Lage versetzen würde, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Insbesondere das zweite Tatbestandsmerkmal des § 4 Z 3 UVG (arg: „und er deshalb ...") sei daher nicht mehr erfüllt. Wenn der Unterhaltsschuldner als Freigänger kein ausreichendes Einkommen erziele (keiner Beschäftigung nachgehe), habe das Kind die Möglichkeit Unterhaltsvorschüsse nach § 3 oder § 4 Z 1 UVG zu verlangen. Die gemäß § 4 Z 3 UVG gewährten (Haft-)Vorschüsse seien hingegen mit Ablauf des Monats Februar 2008 einzustellen.Nach Ansicht des Revisionsrekurswerbers sind die Voraussetzungen für einen Unterhaltsvorschuss nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG ab der Teilnahme des Vaters am Projekt „Elektronische Aufsicht" weggefallen, weil ab diesem Zeitpunkt eine Freiheitsentziehung im Sinn der zitierten Bestimmung nicht mehr vorliege. Außerdem sei der Vater aufgrund des gelockerten Strafvollzugs nicht mehr daran gehindert, einer Beschäftigung nachzugehen und Einkommen zu erwerben, das ihn in die Lage versetzen würde, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Insbesondere das zweite Tatbestandsmerkmal des Paragraph 4, Ziffer 3, UVG (arg: „und er deshalb ...") sei daher nicht mehr erfüllt. Wenn der Unterhaltsschuldner als Freigänger kein ausreichendes Einkommen erziele (keiner Beschäftigung nachgehe), habe das Kind die Möglichkeit Unterhaltsvorschüsse nach Paragraph 3, oder Paragraph 4, Ziffer eins, UVG zu verlangen. Die gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, UVG gewährten (Haft-)Vorschüsse seien hingegen mit Ablauf des Monats Februar 2008 einzustellen.
Dazu wurde Folgendes erwogen:
Ungeachtet des Wortlauts des § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG („... wenn eine
der Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse ... wegfällt") sieht
die herrschende Auffassung auch dann einen Grund für eine Einstellung von Unterhaltsvorschüssen, wenn der Einstellungsgrund materiell bereits am Beginn der Vorschussgewährung vorlag, aber erst nach der Vorschussbewilligung hervorgekommen ist; in diesem Fall ist die Einstellung rückwirkend ab dem Tag des Beginns der Vorschussgewährung (hier: 1. 3. 2008) anzuordnen (RIS-Justiz RS0111783 [T1] = 10 Ob 55/08y mwN; 10 Ob 80/08z).
Die sinngemäße Anwendung des § 16 UVG in den Fällen der amtswegigen Einleitung eines Herabsetzungs- oder eines Einstellungsverfahrens bedeutet, dass die Innehaltung nur dann anzuordnen ist, wenn beachtliche Gründe dafür sprechen, dass nach den noch durchzuführenden Erhebungen begründete Bedenken gegen eine weitere Auszahlung des Unterhaltsvorschusses (in der bisherigen Höhe) bestehen (vgl RIS-Justiz RS0118178).Die sinngemäße Anwendung des Paragraph 16, UVG in den Fällen der amtswegigen Einleitung eines Herabsetzungs- oder eines Einstellungsverfahrens bedeutet, dass die Innehaltung nur dann anzuordnen ist, wenn beachtliche Gründe dafür sprechen, dass nach den noch durchzuführenden Erhebungen begründete Bedenken gegen eine weitere Auszahlung des Unterhaltsvorschusses (in der bisherigen Höhe) bestehen vergleiche RIS-Justiz RS0118178).
Entgegen der Ansicht des Erstgerichts ist mit der Auszahlung also nicht bereits dann innezuhalten, wenn „fraglich ist, ob Vorschüsse in der bewilligten Form und Höhe noch weiter gebühren". Bei begründbaren Zweifeln ist vielmehr - wie erst jüngst ausgesprochen wurde - zu prognostizieren, ob sich diese voraussichtlich zu begründeten Bedenken verdichten werden oder nicht: Ist dies zu erwarten, ist innezuhalten; ist dies nicht zu erwarten (oder liegt eine non-liquet Situation vor), ist nicht innezuhalten (10 Ob 111/08h mit Hinweis auf Neumayr in Schwimann ABGB³ I [2005] § 19 UVG Rz 32 und RIS-Justiz RS0118178).Entgegen der Ansicht des Erstgerichts ist mit der Auszahlung also nicht bereits dann innezuhalten, wenn „fraglich ist, ob Vorschüsse in der bewilligten Form und Höhe noch weiter gebühren". Bei begründbaren Zweifeln ist vielmehr - wie erst jüngst ausgesprochen wurde - zu prognostizieren, ob sich diese voraussichtlich zu begründeten Bedenken verdichten werden oder nicht: Ist dies zu erwarten, ist innezuhalten; ist dies nicht zu erwarten (oder liegt eine non-liquet Situation vor), ist nicht innezuhalten (10 Ob 111/08h mit Hinweis auf Neumayr in Schwimann ABGB³ römisch eins [2005] Paragraph 19, UVG Rz 32 und RIS-Justiz RS0118178).
In zutreffender Anwendung dieser Grundsätze hat das Rekursgericht erkannt, dass hier nicht der erst- sondern der letztgenannte Fall vorliegt.
Gemäß § 4 Z 3 UVG sind Vorschüsse auch dann zu gewähren, wenn dem Unterhaltsschuldner aufgrund einer Anordnung in einem strafgerichtlichen Verfahren länger als einen Monat im Inland die Freiheit entzogen wird und er deshalb seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen kann. Ein Vorschussanspruch nach der zitierten Bestimmung besteht nicht nur bei einer strafgerichtlichen Haft des Unterhaltspflichtigen im Inland, sondern bei jeder Art von Freiheitsentziehung „auf Grund einer Anordnung in einem strafgerichtlichen Verfahren".Gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, UVG sind Vorschüsse auch dann zu gewähren, wenn dem Unterhaltsschuldner aufgrund einer Anordnung in einem strafgerichtlichen Verfahren länger als einen Monat im Inland die Freiheit entzogen wird und er deshalb seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen kann. Ein Vorschussanspruch nach der zitierten Bestimmung besteht nicht nur bei einer strafgerichtlichen Haft des Unterhaltspflichtigen im Inland, sondern bei jeder Art von Freiheitsentziehung „auf Grund einer Anordnung in einem strafgerichtlichen Verfahren".
Der strafgerichtlichen Entscheidung kommt somit Tatbestandswirkung im Vorschussbereich zu, wobei neben der - hier vorliegenden - Verbüßung einer Freiheitsstrafe zum Beispiel auch vorbeugende Maßnahmen nach §§ 21 bis 23 StGB (RIS-Justiz RS0122246) als solche Anordnungen gelten (zu den weiteren Fällen: Neumayr aaO § 4 UVG Rz 67 mwN). Insoweit waren die Gewährungsvoraussetzungen angesichts des Umstands, dass der Vater eine über ihn verhängte Strafhaft verbüßte, also klar erfüllt: Dass die Freiheitsentziehung hier - wie der Revisionsrekurs ausdrücklich zugesteht - in Form des „gelockerten Strafvollzugs" (vgl § 126 StVG) erfolgte, kann daran nichts ändern; auch durch diese Art der Strafverbüßung wurde dem Unterhaltsschuldner nämlich „auf Grund einer Anordnung in einem strafgerichtlichen Verfahren länger als einen Monat im Inland die Freiheit entzogen" (vgl dazu auch die - zuletzt erteilte - Auskunft der Justizanstalt Graz-Jakomini vom 20. 11. 2008, ON U44, wonach sich der Vater dort von 27. 12. 2007 bis 14. 10. 2008 „in Haft befunden" hat).Der strafgerichtlichen Entscheidung kommt somit Tatbestandswirkung im Vorschussbereich zu, wobei neben der - hier vorliegenden - Verbüßung einer Freiheitsstrafe zum Beispiel auch vorbeugende Maßnahmen nach Paragraphen 21 bis 23 StGB (RIS-Justiz RS0122246) als solche Anordnungen gelten (zu den weiteren Fällen: Neumayr aaO Paragraph 4, UVG Rz 67 mwN). Insoweit waren die Gewährungsvoraussetzungen angesichts des Umstands, dass der Vater eine über ihn verhängte Strafhaft verbüßte, also klar erfüllt: Dass die Freiheitsentziehung hier - wie der Revisionsrekurs ausdrücklich zugesteht - in Form des „gelockerten Strafvollzugs" vergleiche Paragraph 126, StVG) erfolgte, kann daran nichts ändern; auch durch diese Art der Strafverbüßung wurde dem Unterhaltsschuldner nämlich „auf Grund einer Anordnung in einem strafgerichtlichen Verfahren länger als einen Monat im Inland die Freiheit entzogen" vergleiche dazu auch die - zuletzt erteilte - Auskunft der Justizanstalt Graz-Jakomini vom 20. 11. 2008, ON U44, wonach sich der Vater dort von 27. 12. 2007 bis 14. 10. 2008 „in Haft befunden" hat).
§ 4 Z 3 UVG verlangt außerdem, dass „er deshalb seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen kann". Haftvorschüsse sind ausnahmsweise nicht zu gewähren, wenn der Unterhaltsschuldner trotz der Haft über Mittel verfügt, die ihm die Erbringung der von ihm geschuldeten Unterhaltsleistungen ermöglichen, oder er den Unterhalt entsprechend dem Titel während der Haft weiter zahlen kann; § 4 Z 3 UVG solle nämlich nicht zu einer Doppelalimentation führen (Neumayr aaO § 4 UVG Rz 59). Andernfalls wäre die Wortfolge „deshalb seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen kann" sinnlos (6 Ob 139/07w). Der vom Gesetzgeber hergestellte Kausalzusammenhang bezieht sich nur auf die durch die Haft eingeschränkte Freiheit, ein Einkommen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erzielen (6 Ob 139/07w; vgl auch § 51 Abs 1 und 2 StVG, wonach der Ertrag der Arbeit von Strafgefangenen immer dem Bund zufließt und diese für die von ihnen geleistete Arbeit nur eine - geringe - Arbeitsvergütung [vgl zur Höhe: § 52 StVG] zu erhalten haben, wenn sie eine befriedigende Arbeitsleistung erbringen [Drexler, StVG § 51 Rz 1]). Wenn der Vater „trotz der Haft über Mittel verfügt, die ihm die Erbringung der von ihm geschuldeten Unterhaltsleistungen ermöglichen", scheidet die Vorschussgewährung nach § 4 Z 3 UVG demnach aus (RIS-Justiz RS0122247 = 6 Ob 139/07w [dort: ÖBB-Pensionsbezug trotz Unterbringung des Vaters in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher]).Paragraph 4, Ziffer 3, UVG verlangt außerdem, dass „er deshalb seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen kann". Haftvorschüsse sind ausnahmsweise nicht zu gewähren, wenn der Unterhaltsschuldner trotz der Haft über Mittel verfügt, die ihm die Erbringung der von ihm geschuldeten Unterhaltsleistungen ermöglichen, oder er den Unterhalt entsprechend dem Titel während der Haft weiter zahlen kann; Paragraph 4, Ziffer 3, UVG solle nämlich nicht zu einer Doppelalimentation führen (Neumayr aaO Paragraph 4, UVG Rz 59). Andernfalls wäre die Wortfolge „deshalb seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen kann" sinnlos (6 Ob 139/07w). Der vom Gesetzgeber hergestellte Kausalzusammenhang bezieht sich nur auf die durch die Haft eingeschränkte Freiheit, ein Einkommen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erzielen (6 Ob 139/07w; vergleiche auch Paragraph 51, Absatz eins und 2 StVG, wonach der Ertrag der Arbeit von Strafgefangenen immer dem Bund zufließt und diese für die von ihnen geleistete Arbeit nur eine - geringe - Arbeitsvergütung [vgl zur Höhe: Paragraph 52, StVG] zu erhalten haben, wenn sie eine befriedigende Arbeitsleistung erbringen [Drexler, StVG Paragraph 51, Rz 1]). Wenn der Vater „trotz der Haft über Mittel verfügt, die ihm die Erbringung der von ihm geschuldeten Unterhaltsleistungen ermöglichen", scheidet die Vorschussgewährung nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG demnach aus (RIS-Justiz RS0122247 = 6 Ob 139/07w [dort: ÖBB-Pensionsbezug trotz Unterbringung des Vaters in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher]).
In diesem Zusammenhang steht hier nur fest, dass sich der Unterhaltsschuldner, der seine Strafhaft noch bis voraussichtlich 7. 5. 2009 zu verbüßen hatte (Anm: tatsächliches Haftende war der 14. 10. 2008 [ON U44]), seit 14. 2. 2008 „im Rahmen des Projekts 'Elektronische Aufsicht'" befand. Als Strafgefangener im Strafvollzug in gelockerter Form hatte er also offenbar gemäß § 126 Abs 5 StVG eine „elektronische Fußfessel" (elektronische Aufsicht gemäß § 99 Abs 5 letzter Satz StVG) zu tragen und hielt sich an der in der „Haftbestätigung" angegebenen Wohnadresse auf.In diesem Zusammenhang steht hier nur fest, dass sich der Unterhaltsschuldner, der seine Strafhaft noch bis voraussichtlich 7. 5. 2009 zu verbüßen hatte Anmerkung, tatsächliches Haftende war der 14. 10. 2008 [ON U44]), seit 14. 2. 2008 „im Rahmen des Projekts 'Elektronische Aufsicht'" befand. Als Strafgefangener im Strafvollzug in gelockerter Form hatte er also offenbar gemäß Paragraph 126, Absatz 5, StVG eine „elektronische Fußfessel" (elektronische Aufsicht gemäß Paragraph 99, Absatz 5, letzter Satz StVG) zu tragen und hielt sich an der in der „Haftbestätigung" angegebenen Wohnadresse auf.
Weitere Feststellungen dazu, dass bzw ob dadurch beim Vater irgendwelche Änderungen hinsichtlich der - infolge nach wie vor bestehender Haft - eingeschränkten Freiheit, ein Einkommen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erzielen, eingetreten seien, wurden nicht getroffen. Nach den weiteren Erhebungsergebnissen übte er angeblich beim Bezirksgericht Graz-Ost eine Beschäftigung aus; davon, dass er dadurch Einkünfte erzielt hätte, die ihm die Erbringung der von ihm geschuldeten Unterhaltsleistungen ermöglicht hätten, ist aber schon im Hinblick auf §§ 51 f StVG nicht auszugehen.Weitere Feststellungen dazu, dass bzw ob dadurch beim Vater irgendwelche Änderungen hinsichtlich der - infolge nach wie vor bestehender Haft - eingeschränkten Freiheit, ein Einkommen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erzielen, eingetreten seien, wurden nicht getroffen. Nach den weiteren Erhebungsergebnissen übte er angeblich beim Bezirksgericht Graz-Ost eine Beschäftigung aus; davon, dass er dadurch Einkünfte erzielt hätte, die ihm die Erbringung der von ihm geschuldeten Unterhaltsleistungen ermöglicht hätten, ist aber schon im Hinblick auf Paragraphen 51, f StVG nicht auszugehen.
Nach der Aktenlage ergaben sich somit auch aus diesem Blickwinkel noch keine begründbaren Zweifel am Weiterbestehen des Unterhaltsvorschussanspruchs in bisheriger Höhe. Die Erhebungen des Erstgerichts haben nicht zu einem solchen Ergebnis geführt. Unter Bedachtnahme auf den Zweck des Unterhaltsvorschusses erweist sich die Anordnung der Innehaltung daher als nicht begründet (vgl 10 Ob 111/08a), weshalb der diese Entscheidung beseitigende Beschluss des Rekursgerichts zu bestätigen war.Nach der Aktenlage ergaben sich somit auch aus diesem Blickwinkel noch keine begründbaren Zweifel am Weiterbestehen des Unterhaltsvorschussanspruchs in bisheriger Höhe. Die Erhebungen des Erstgerichts haben nicht zu einem solchen Ergebnis geführt. Unter Bedachtnahme auf den Zweck des Unterhaltsvorschusses erweist sich die Anordnung der Innehaltung daher als nicht begründet vergleiche 10 Ob 111/08a), weshalb der diese Entscheidung beseitigende Beschluss des Rekursgerichts zu bestätigen war.