1. Nach § 18 Abs 1 Z 2 UVG hat das Gericht Vorschüsse für längstens drei Jahre (nur) weiterzugewähren, wenn keine Bedenken dagegen bestehen, dass die Voraussetzungen für eine Gewährung weiter gegeben sind. Das Gericht ist nicht berechtigt, im Zusammenhang mit der Weitergewährung den ursprünglichen Gewährungsbeschluss zu überprüfen; es hat vielmehr zu prüfen, ob die früheren Gewährungsgrundlagen noch gegeben sind. Ist der Sachverhalt also ident wie bei der Erstgewährung, ist eine abweichende rechtliche Beurteilung im Weitergewährungsverfahren im Hinblick auf die Rechtskraft des ursprünglichen Gewährungsbeschlusses ausgeschlossen; neue Versagungsgründe sind jedoch uneingeschränkt von Amts wegen zu beachten. Maßgebend ist die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung in erster Instanz (Neumayr in Schwimann, ABGB³ I [2005] § 18 UVG Rz 4 mwN). Da § 18 Abs 1 Z 2 UVG von dieser Regelung lediglich Unterhaltsvorschüsse nach § 3 Z 2 UVG ausnimmt, ist sie auch auf Haftvorschüsse nach § 4 Z 3 UVG anzuwenden.1. Nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, UVG hat das Gericht Vorschüsse für längstens drei Jahre (nur) weiterzugewähren, wenn keine Bedenken dagegen bestehen, dass die Voraussetzungen für eine Gewährung weiter gegeben sind. Das Gericht ist nicht berechtigt, im Zusammenhang mit der Weitergewährung den ursprünglichen Gewährungsbeschluss zu überprüfen; es hat vielmehr zu prüfen, ob die früheren Gewährungsgrundlagen noch gegeben sind. Ist der Sachverhalt also ident wie bei der Erstgewährung, ist eine abweichende rechtliche Beurteilung im Weitergewährungsverfahren im Hinblick auf die Rechtskraft des ursprünglichen Gewährungsbeschlusses ausgeschlossen; neue Versagungsgründe sind jedoch uneingeschränkt von Amts wegen zu beachten. Maßgebend ist die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung in erster Instanz (Neumayr in Schwimann, ABGB³ römisch eins [2005] Paragraph 18, UVG Rz 4 mwN). Da Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, UVG von dieser Regelung lediglich Unterhaltsvorschüsse nach Paragraph 3, Ziffer 2, UVG ausnimmt, ist sie auch auf Haftvorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG anzuwenden.
Den Minderjährigen wurden am 27. 1. 2004 Haftvorschüsse gewährt. Zu diesem Zeitpunkt war der Vater aufgrund des Scheidungsfolgenvergleichs, der vor seiner Inhaftierung abgeschlossen worden war, zu monatlichen Unterhaltsleistungen von je 175 EUR verpflichtet. Ein Pensionseinkommen bezog er (noch) nicht; dieses erhält er erst seit 21. 10. 2004. In weiterer Folge wurde seine monatliche Unterhaltsverpflichtung neu festgesetzt, nachdem er zwischenzeitig zur Gänze enthoben worden war. Damit lag aber zum Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts über die (Weiter-)gewährungsanträge der Minderjährigen eine geänderte Sachverhaltsgrundlage vor, die - wie noch darzustellen sein wird - Bedenken gegen das Vorliegen der Gewährungsvoraussetzungen hervorruft.
2. Nach § 4 Z 3 UVG sind Vorschüsse zu gewähren, wenn dem Unterhaltsschuldner aufgrund einer Anordnung in einem strafgerichtlichen Verfahren länger als einen Monat im Inland die Freiheit entzogen wird, wozu auch vorbeugende Maßnahmen nach §§ 21 bis 23 StGB gehören (Neumayr, aaO § 4 UVG Rz 67 mwN). Insofern lägen die Gewährungsvoraussetzungen hinsichtlich des Vaters der minderjährigen Vorschusswerber vor.2. Nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG sind Vorschüsse zu gewähren, wenn dem Unterhaltsschuldner aufgrund einer Anordnung in einem strafgerichtlichen Verfahren länger als einen Monat im Inland die Freiheit entzogen wird, wozu auch vorbeugende Maßnahmen nach Paragraphen 21 bis 23 StGB gehören (Neumayr, aaO Paragraph 4, UVG Rz 67 mwN). Insofern lägen die Gewährungsvoraussetzungen hinsichtlich des Vaters der minderjährigen Vorschusswerber vor.
Allerdings verlangt § 4 Z 3 UVG außerdem, dass der Unterhaltsschuldner „deshalb seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen kann". Sowohl zweitinstanzliche Rechtsprechung (vgl etwa LGZ Wien EFSlg 57.480, 63.678, 75.680, 94.090 ua) als auch Neumayr (aaO Rz 59) schließen daraus, dass Haftvorschüsse ausnahmsweise nicht zu gewähren sind, wenn der Unterhaltsschuldner trotz der Haft über Mittel verfügt, die ihm die Erbringung der von ihm geschuldeten Unterhaltsleistungen ermöglichen, oder er den Unterhalt entsprechend dem Titel während der Haft weiter zahlen kann; § 4 Z 3 UVG solle nicht zu einer Doppelalimentation führen. Dem ist im Hinblick darauf zu folgen, dass ansonst die Wortfolge „deshalb seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen kann" sinnlos wäre. Der vom Gesetzgeber hergestellte Kausalzusammenhang bezieht sich aber nur auf die durch die Haft eingeschränkte Freiheit, ein Einkommen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erzielen (Neumayr, aaO). Das Erstgericht hat die aktuelle monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters am 11. 5. 2006 in Kenntnis der Unterbringung des Vaters in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und seines ÖBB-Pensionsbezugs festgesetzt. Damit steht aber fest, dass der Vater „trotz der Haft über Mittel verfügt, die ihm die Erbringung der von ihm geschuldeten Unterhaltsleistungen ermöglichen". Eine Vorschussgewährung nach § 4 Z 3 UVG scheidet demnach aus.Allerdings verlangt Paragraph 4, Ziffer 3, UVG außerdem, dass der Unterhaltsschuldner „deshalb seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen kann". Sowohl zweitinstanzliche Rechtsprechung vergleiche etwa LGZ Wien EFSlg 57.480, 63.678, 75.680, 94.090 ua) als auch Neumayr (aaO Rz 59) schließen daraus, dass Haftvorschüsse ausnahmsweise nicht zu gewähren sind, wenn der Unterhaltsschuldner trotz der Haft über Mittel verfügt, die ihm die Erbringung der von ihm geschuldeten Unterhaltsleistungen ermöglichen, oder er den Unterhalt entsprechend dem Titel während der Haft weiter zahlen kann; Paragraph 4, Ziffer 3, UVG solle nicht zu einer Doppelalimentation führen. Dem ist im Hinblick darauf zu folgen, dass ansonst die Wortfolge „deshalb seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen kann" sinnlos wäre. Der vom Gesetzgeber hergestellte Kausalzusammenhang bezieht sich aber nur auf die durch die Haft eingeschränkte Freiheit, ein Einkommen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erzielen (Neumayr, aaO). Das Erstgericht hat die aktuelle monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters am 11. 5. 2006 in Kenntnis der Unterbringung des Vaters in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und seines ÖBB-Pensionsbezugs festgesetzt. Damit steht aber fest, dass der Vater „trotz der Haft über Mittel verfügt, die ihm die Erbringung der von ihm geschuldeten Unterhaltsleistungen ermöglichen". Eine Vorschussgewährung nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG scheidet demnach aus.
3. Gemäß § 6 Abs 2 UVG stünden den Minderjährigen derzeit Haft(Richtsatz)vorschüsse von monatlich je 226 EUR zu. Damit liegt der Titelunterhalt hinsichtlich Thomas mit 232 EUR sogar darüber. Es ist aber auch unbeachtlich, dass jener hinsichtlich Roman mit 195 EUR darunter liegt. Dass die Richtsatzvorschüsse über dem Titel liegen würden, mag zwar angenehm sein, begründet aber keinen Vorschussanspruch (Knoll, UVG [1987/1988] § 4 Rz 24; Neumayr, aaO), und zwar auch nicht auf die Differenz (Neumayr, aaO; LGZ Wien EFSlg 97.686).3. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, UVG stünden den Minderjährigen derzeit Haft(Richtsatz)vorschüsse von monatlich je 226 EUR zu. Damit liegt der Titelunterhalt hinsichtlich Thomas mit 232 EUR sogar darüber. Es ist aber auch unbeachtlich, dass jener hinsichtlich Roman mit 195 EUR darunter liegt. Dass die Richtsatzvorschüsse über dem Titel liegen würden, mag zwar angenehm sein, begründet aber keinen Vorschussanspruch (Knoll, UVG [1987/1988] Paragraph 4, Rz 24; Neumayr, aaO), und zwar auch nicht auf die Differenz (Neumayr, aaO; LGZ Wien EFSlg 97.686).
4. Die Minderjährigen verweisen im Revisionsrekurs darauf, dass der Vater in den letzten Monaten lediglich je 175 EUR überwiesen habe. Müsste aufgrund des Unterhaltstitels Exekution geführt werden und wäre diese (teilweise) ergebnislos, wären die Minderjährigen wieder auf Unterhaltsvorschüsse nach § 3 Z 2, § 4 Z 1 UVG angewiesen; eine derartige Vorschussgewährung scheide aber im Hinblick auf § 7 Abs 2 UVG aus.4. Die Minderjährigen verweisen im Revisionsrekurs darauf, dass der Vater in den letzten Monaten lediglich je 175 EUR überwiesen habe. Müsste aufgrund des Unterhaltstitels Exekution geführt werden und wäre diese (teilweise) ergebnislos, wären die Minderjährigen wieder auf Unterhaltsvorschüsse nach Paragraph 3, Ziffer 2,, Paragraph 4, Ziffer eins, UVG angewiesen; eine derartige Vorschussgewährung scheide aber im Hinblick auf Paragraph 7, Absatz 2, UVG aus.
Den Beweis für den anspruchsvernichtenden Tatbestand, nämlich dass der Unterhaltsschuldner trotz der Haft über Mittel verfügt, die ihm die Erbringung der von ihm geschuldeten Unterhaltsleistungen ermöglichen, oder er den Unterhalt entsprechend dem Titel während der Haft weiter zahlen kann, hat zwar wohl der Bund zu führen (Neumayr, aaO; LGZ Wien EFSlg 60.480). Im vorliegenden Verfahren bestehen jedoch keinerlei Hinweise darauf, dass der Vater die ihm auferlegten Unterhaltsbeiträge nicht aus seiner ÖBB-Pension bezahlen kann. Bei einer Unterhaltsbemessungsgrundlage von 1.220 EUR hat ihm ein Unterhaltsexistenzminimum von rund 715 EUR zu verbleiben (Tabelle 2 cm der Existenzminimumverordnung). Der Differenz von 505 EUR stehen Unterhaltsansprüche von insgesamt lediglich 427 EUR gegenüber. Dass eine Exekutionsführung gegen den Vater ergebnislos war oder aussichtslos sein könnte, behaupten die Minderjährigen im gesamten Verfahren tatsächlich auch nicht.
Damit hat das Rekursgericht aber eine (Weiter-)gewährung von Haftvorschüssen zutreffend abgelehnt.