Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist zulässig und berechtigt. Vorauszuschicken ist, dass - im Gegensatz zu den Ausfertigungen - die Urschrift der angefochtenen Entscheidung in Übereinstimmung mit ihrer Begründung den Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses enthält. Auch die Revisionsrekurswerber sind von der Zulässigkeit ausgegangen. Ihr Revisionsrekurs kann daher als ordentliches Rechtsmittel behandelt werden, ohne dass zuvor eine Berichtigung der Beschlussausfertigungen vorgenommen werden müsste.
Unterhaltsvorschüsse sind gemäß § 18 Abs 1 Z 2 UVG weiterzugewähren, wenn keine Bedenken dagegen bestehen, dass die Voraussetzungen ihrer Gewährung (ausgenommen die des § 3 Z 2) weiter gegeben sind. Nach Lehre und Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz setzt die Weitergewährung eine Identität des Vorschussgrundes voraus (Neumayr in Schwimann ABGB² Band 1, UVG § 18 Rz 2; EFSlg 69.528). Im vorliegenden Fall stützte sich der ursprüngliche Antrag auf Vorschussgewährung auf § 4 Z 1 UVG, somit auf die Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung bei vorhandenem Unterhaltstitel. Der Verlängerungsantrag nimmt auf die Ergebnislosigkeit einer versuchten Exekution im Sinn des § 3 Z 1 und 2 UVG Bezug. Das Rekursgericht hat die erforderliche Übereinstimmung der damit geltend gemachten Vorschussgründe verneint. Seiner Auffassung ist nicht zu folgen:Unterhaltsvorschüsse sind gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, UVG weiterzugewähren, wenn keine Bedenken dagegen bestehen, dass die Voraussetzungen ihrer Gewährung (ausgenommen die des Paragraph 3, Ziffer 2,) weiter gegeben sind. Nach Lehre und Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz setzt die Weitergewährung eine Identität des Vorschussgrundes voraus (Neumayr in Schwimann ABGB² Band 1, UVG Paragraph 18, Rz 2; EFSlg 69.528). Im vorliegenden Fall stützte sich der ursprüngliche Antrag auf Vorschussgewährung auf Paragraph 4, Ziffer eins, UVG, somit auf die Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung bei vorhandenem Unterhaltstitel. Der Verlängerungsantrag nimmt auf die Ergebnislosigkeit einer versuchten Exekution im Sinn des Paragraph 3, Ziffer eins und 2 UVG Bezug. Das Rekursgericht hat die erforderliche Übereinstimmung der damit geltend gemachten Vorschussgründe verneint. Seiner Auffassung ist nicht zu folgen:
Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Unterschied zwischen den Vorschussgründen nach § 3 Z 2 UVG und nach § 4 Z 1 UVG nur darin liegt, dass bei letzterem das Erfordernis des erfolglosen Versuchs einer Exekution wegfällt (EvBl 1995/10; 4 Ob 353/97h; 2 Ob 241/01g; zuletzt 7 Ob 194/01g; RIS-Justiz RS0108900). Lehre und Rechtsprechung beurteilen den Vorschussgrund des § 4 Z 1 UVG als Sonderfall zur Grundsatzbestimmung des § 3 UVG (Haselberger, Unterhaltsvorschussgesetz § 3 Anm 1; Neumayr UVG § 4 Rz 1; 4 Ob 353/97h; 2 Ob 241/01g; RIS-Justiz RS0108900), wobei nach § 4 Z 1 UVG die Exekutionsführung als Voraussetzung einer Vorschussgewährung dann erspart bleiben soll, wenn bereits aufgrund der objektiven Lage zur Zeit der Beschlussfassung erster Instanz eine Exekutionsführung für jedermann aussichtslos erscheinen muss. Gerade diese (im Zeitpunkt der früheren Gewährung der Unterhaltsvorschüsse gegebene) Voraussetzung wird im vorliegenden Fall aber auch durch die im Antrag auf Weitergewährung angeführte erfolglose Exekution erfüllt. Die Erfolglosigkeit der Exekutionsführung ergibt geradezu zwingend die in § 4 Z 1 UVG geforderte Aussichtslosigkeit und damit jene Voraussetzung, die bereits bei Gewährung der früheren Unterhaltsvorschüsse ausschlaggebend war.Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Unterschied zwischen den Vorschussgründen nach Paragraph 3, Ziffer 2, UVG und nach Paragraph 4, Ziffer eins, UVG nur darin liegt, dass bei letzterem das Erfordernis des erfolglosen Versuchs einer Exekution wegfällt (EvBl 1995/10; 4 Ob 353/97h; 2 Ob 241/01g; zuletzt 7 Ob 194/01g; RIS-Justiz RS0108900). Lehre und Rechtsprechung beurteilen den Vorschussgrund des Paragraph 4, Ziffer eins, UVG als Sonderfall zur Grundsatzbestimmung des Paragraph 3, UVG (Haselberger, Unterhaltsvorschussgesetz Paragraph 3, Anmerkung 1; Neumayr UVG Paragraph 4, Rz 1; 4 Ob 353/97h; 2 Ob 241/01g; RIS-Justiz RS0108900), wobei nach Paragraph 4, Ziffer eins, UVG die Exekutionsführung als Voraussetzung einer Vorschussgewährung dann erspart bleiben soll, wenn bereits aufgrund der objektiven Lage zur Zeit der Beschlussfassung erster Instanz eine Exekutionsführung für jedermann aussichtslos erscheinen muss. Gerade diese (im Zeitpunkt der früheren Gewährung der Unterhaltsvorschüsse gegebene) Voraussetzung wird im vorliegenden Fall aber auch durch die im Antrag auf Weitergewährung angeführte erfolglose Exekution erfüllt. Die Erfolglosigkeit der Exekutionsführung ergibt geradezu zwingend die in Paragraph 4, Ziffer eins, UVG geforderte Aussichtslosigkeit und damit jene Voraussetzung, die bereits bei Gewährung der früheren Unterhaltsvorschüsse ausschlaggebend war.
Dass der ursprüngliche Vorschuss durch § 4 Z 1 UVG begründet war, steht daher einer Weitergewährung nicht entgegen, die auf die Erfolglosigkeit einer zwischenzeitig versuchten Exekution im Sinn des § 3 Z 2 UVG gestützt wird.Dass der ursprüngliche Vorschuss durch Paragraph 4, Ziffer eins, UVG begründet war, steht daher einer Weitergewährung nicht entgegen, die auf die Erfolglosigkeit einer zwischenzeitig versuchten Exekution im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 2, UVG gestützt wird.
Die Voraussetzungen für eine Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse sind daher zu bejahen. Dem Revisionsrekurs wird dahin Folge gegeben, dass die Entscheidungen des Erstgerichtes wiederhergestellt werden.