Rechtssatz RS0116573
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116573
Entscheidungsdatum
16.05.2002
Rechtssatz
Vorschüsse, die ursprünglich nach § 4 Z 1 UVG (Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung) gewährt wurden, können auch dann weiter gewährt werden, wenn sie jetzt auf die Erfolglosigkeit einer zwischenzeitig versuchten Exekution im Sinne des §3 Z2 UVG gestützt werden.Vorschüsse, die ursprünglich nach Paragraph 4, Ziffer eins, UVG (Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung) gewährt wurden, können auch dann weiter gewährt werden, wenn sie jetzt auf die Erfolglosigkeit einer zwischenzeitig versuchten Exekution im Sinne des §3 Z2 UVG gestützt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116573
Dokumentnummer
JJR_20020516_OGH0002_0060OB00105_02P0000_001