Hiezu wurde erwogen:
Vorschüsse auf den gesetzlichen Unterhalt minderjähriger Kinder sind nach § 3 UVG zu gewähren, wenn für den gesetzlichen Unterhalt ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel besteht (Z 1) und eine wegen der laufenden Unterhaltsbeiträge geführte Exekution nach § 291c Abs 1 EO oder, wenn der Unterhaltsschuldner offenbar über keine solche Forderung verfügt, eine Exekution nach § 372 EO auch nur einen in den letzten sechs Monaten vor Stellung des Antrags auf Vorschussgewährung fällig gewordenen Unterhaltsbeitrag nicht voll gedeckt hat (Z 2). Nach § 4 Z 1 UVG sind dem mj Kind Vorschüsse auch zu gewähren, wenn zwar ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel nach § 3 Z 1 UVG besteht, aber die Führung einer Exekution nach § 3 Z 2 UVG aussichtslos erscheint. Während § 3 Z 1 UVG die allgemeine Voraussetzung für die Gewährung eines Titelvorschusses, nämlich das Bestehen eines im Inland vollstreckbaren Exekutionstitels normiert, zeigen § 3 Z 2 und § 4 Z 1 UVG je eine Möglichkeit der Bevorschussung eines notleidend gewordenen Unterhaltstitels auf. Der Unterschied zwischen dem Vorschussgrund nach § 3 Z 2 UVG und dem nach § 4 Z 1 UVG liegt darin, dass bei letzterem das Erfordernis des erfolglosen Versuchs einer Exekution wegfällt. Aussichtslosigkeit einer Exekution nach § 4 Z 1 UVG bedeutet Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung nach § 3 Z 2 UVG (EvBl 1995/10 = ÖA 1994, 197; ÖA 2000, 79, jeweils mwN). Dem Antragsteller soll nach der Bestimmung des § 4 Z 1 UVG die Exekutionsführung als Voraussetzung einer Vorschussgewährung dann erspart bleiben, wenn bereits aufgrund der objektiven Lage zur Zeit der Beschlussfassung erster Instanz eine Exekutionsführung für jedermann aussichtslos erscheinen muss (RIS-Justiz RS0108900; ÖA 1998, 253 = ÖA 1999, 53).Vorschüsse auf den gesetzlichen Unterhalt minderjähriger Kinder sind nach Paragraph 3, UVG zu gewähren, wenn für den gesetzlichen Unterhalt ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel besteht (Ziffer eins,) und eine wegen der laufenden Unterhaltsbeiträge geführte Exekution nach Paragraph 291 c, Absatz eins, EO oder, wenn der Unterhaltsschuldner offenbar über keine solche Forderung verfügt, eine Exekution nach Paragraph 372, EO auch nur einen in den letzten sechs Monaten vor Stellung des Antrags auf Vorschussgewährung fällig gewordenen Unterhaltsbeitrag nicht voll gedeckt hat (Ziffer 2,). Nach Paragraph 4, Ziffer eins, UVG sind dem mj Kind Vorschüsse auch zu gewähren, wenn zwar ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel nach Paragraph 3, Ziffer eins, UVG besteht, aber die Führung einer Exekution nach Paragraph 3, Ziffer 2, UVG aussichtslos erscheint. Während Paragraph 3, Ziffer eins, UVG die allgemeine Voraussetzung für die Gewährung eines Titelvorschusses, nämlich das Bestehen eines im Inland vollstreckbaren Exekutionstitels normiert, zeigen Paragraph 3, Ziffer 2, und Paragraph 4, Ziffer eins, UVG je eine Möglichkeit der Bevorschussung eines notleidend gewordenen Unterhaltstitels auf. Der Unterschied zwischen dem Vorschussgrund nach Paragraph 3, Ziffer 2, UVG und dem nach Paragraph 4, Ziffer eins, UVG liegt darin, dass bei letzterem das Erfordernis des erfolglosen Versuchs einer Exekution wegfällt. Aussichtslosigkeit einer Exekution nach Paragraph 4, Ziffer eins, UVG bedeutet Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung nach Paragraph 3, Ziffer 2, UVG (EvBl 1995/10 = ÖA 1994, 197; ÖA 2000, 79, jeweils mwN). Dem Antragsteller soll nach der Bestimmung des Paragraph 4, Ziffer eins, UVG die Exekutionsführung als Voraussetzung einer Vorschussgewährung dann erspart bleiben, wenn bereits aufgrund der objektiven Lage zur Zeit der Beschlussfassung erster Instanz eine Exekutionsführung für jedermann aussichtslos erscheinen muss (RIS-Justiz RS0108900; ÖA 1998, 253 = ÖA 1999, 53).
Da es für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen im Sinne des § 3 UVG genügt, einen der beiden in § 3 Z 2 UVG angeführten Wege, den laufenden Unterhalt des Kindes hereinzubringen oder zu sichern, zu versuchen, reicht es auch im Falle des § 4 Z 1 UVG aus, dass bei einem Unterhaltsschuldner mit fortlaufenden Bezügen eine Exekution nach § 291c EO aussichtslos erscheint. Eine weitere Bescheinigung, dass auch eine Exekution nach § 372 EO auf anderes Vermögen aussichtslos scheint, ist nicht erforderlich (Neumayr in Schwimanný, ABGB, § 4 UVG Rz 2). Eine Exekution zur Sicherstellung ist nur erforderlich, wenn der Unterhaltsschuldner offenbar nicht Bezieher eines Arbeitseinkommens im weiten Sinn des § 290a Abs 1 EO, sondern als selbständig Erwerbstätiger anzusehen ist (Neumayr, aaO, § 3 UVG Rz 18); entscheidend ist demnach die sozial-wirtschaftliche Einordnung des Unterhaltsschuldners (Knoll, KommzUVG, § 3 Rz 7).Da es für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen im Sinne des Paragraph 3, UVG genügt, einen der beiden in Paragraph 3, Ziffer 2, UVG angeführten Wege, den laufenden Unterhalt des Kindes hereinzubringen oder zu sichern, zu versuchen, reicht es auch im Falle des Paragraph 4, Ziffer eins, UVG aus, dass bei einem Unterhaltsschuldner mit fortlaufenden Bezügen eine Exekution nach Paragraph 291 c, EO aussichtslos erscheint. Eine weitere Bescheinigung, dass auch eine Exekution nach Paragraph 372, EO auf anderes Vermögen aussichtslos scheint, ist nicht erforderlich (Neumayr in Schwimanný, ABGB, Paragraph 4, UVG Rz 2). Eine Exekution zur Sicherstellung ist nur erforderlich, wenn der Unterhaltsschuldner offenbar nicht Bezieher eines Arbeitseinkommens im weiten Sinn des Paragraph 290 a, Absatz eins, EO, sondern als selbständig Erwerbstätiger anzusehen ist (Neumayr, aaO, Paragraph 3, UVG Rz 18); entscheidend ist demnach die sozial-wirtschaftliche Einordnung des Unterhaltsschuldners (Knoll, KommzUVG, Paragraph 3, Rz 7).
Im vorliegenden Fall liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Vater des Pflegebefohlenen nicht Bezieher eines Arbeitseinkommens war. Auch wenn er nur geringfügig beschäftigt war, bedeutet dies nicht, dass er auch oder nur selbständig erwerbstätig war. Vielmehr war zum Zeitpunkte der Beschlussfassung erster Instanz davon auszugehen, dass er nur geringfügig beschäftigt war und als solcher keinen das Existenzminimum übersteigenden Betrag verdiente. In einem solchen Fall ist aber von Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung nach § 4 Z 1 UVG auszugehen (Neumayr, aaO, § 4 UVG Rz 5).Im vorliegenden Fall liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Vater des Pflegebefohlenen nicht Bezieher eines Arbeitseinkommens war. Auch wenn er nur geringfügig beschäftigt war, bedeutet dies nicht, dass er auch oder nur selbständig erwerbstätig war. Vielmehr war zum Zeitpunkte der Beschlussfassung erster Instanz davon auszugehen, dass er nur geringfügig beschäftigt war und als solcher keinen das Existenzminimum übersteigenden Betrag verdiente. In einem solchen Fall ist aber von Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung nach Paragraph 4, Ziffer eins, UVG auszugehen (Neumayr, aaO, Paragraph 4, UVG Rz 5).
Mit der im Rekurs des Vaters aufgestellten Behauptung, dieser verdiene S 15.000 und bezahle den laufenden Unterhalt, wird zwar nicht gegen das Neuerungsverbot verstoßen (EvBl 1995/10 mwN). Beachtlich im Rekursverfahren sind aber nur für den Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse unabdingbare allgemeine Anspruchsvoraussetzungen der §§ 2 und 3 Z 1 UVG, die für die Bewilligung des Unterhaltsvorschusses nachzuweisen sind, nicht aber Umstände, für die das Gesetz den durch die Aktenlage gedeckten Anschein für ausreichend erachtet. Behauptet der Rekurswerber, den laufenden Unterhalt zu bezahlen bzw ein dafür ausreichendes Einkommen zu beziehen, so ändert dies nichts daran, dass nach der objektiven Aktenlage die Voraussetzungen nach § 4 Z 1 UVG für die Gewährung des Unterhaltsvorschusses zum Zeitpunkte der Bewilligung vorhanden waren (EvBl 1995/10).Mit der im Rekurs des Vaters aufgestellten Behauptung, dieser verdiene S 15.000 und bezahle den laufenden Unterhalt, wird zwar nicht gegen das Neuerungsverbot verstoßen (EvBl 1995/10 mwN). Beachtlich im Rekursverfahren sind aber nur für den Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse unabdingbare allgemeine Anspruchsvoraussetzungen der Paragraphen 2, und 3 Ziffer eins, UVG, die für die Bewilligung des Unterhaltsvorschusses nachzuweisen sind, nicht aber Umstände, für die das Gesetz den durch die Aktenlage gedeckten Anschein für ausreichend erachtet. Behauptet der Rekurswerber, den laufenden Unterhalt zu bezahlen bzw ein dafür ausreichendes Einkommen zu beziehen, so ändert dies nichts daran, dass nach der objektiven Aktenlage die Voraussetzungen nach Paragraph 4, Ziffer eins, UVG für die Gewährung des Unterhaltsvorschusses zum Zeitpunkte der Bewilligung vorhanden waren (EvBl 1995/10).
Es war daher der Beschluss des Erstgerichtes in Stattgebung des Revisionsrekurses wiederherzustellen.