Rechtssatz RS0122283
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122283
Entscheidungsdatum
12.07.2007
Rechtssatz
Das nachträgliche Bekanntwerden eines Dienstgebers des Unterhaltsschuldners kann angesichts des in § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG geregelten Ausnahmetatbestandes (Erfolglosigkeit einer Exekution im Sinne des § 3 Z 2 UVG) auch nicht zur Einstellung von nach § 4 Z 1 UVG gewährten Unterhaltsvorschüssen führen (wenn also ein Exekutionsversuch nur wegen dessen offenkundiger Aussichtslosigkeit unterbleiben konnte).Das nachträgliche Bekanntwerden eines Dienstgebers des Unterhaltsschuldners kann angesichts des in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, UVG geregelten Ausnahmetatbestandes (Erfolglosigkeit einer Exekution im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, UVG) auch nicht zur Einstellung von nach Paragraph 4, Ziffer eins, UVG gewährten Unterhaltsvorschüssen führen (wenn also ein Exekutionsversuch nur wegen dessen offenkundiger Aussichtslosigkeit unterbleiben konnte).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122283
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2010
Dokumentnummer
JJR_20070712_OGH0002_0020OB00005_07K0000_001