Der vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien erhobene Revisionsrekurs mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss abzuändern, den Minderjährigen die Vorschüsse nicht zu bewilligen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt, ist zulässig (§ 14 Abs 1 AußStrG, § 15 Abs 3 UVG), aber nicht berechtigt.Der vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien erhobene Revisionsrekurs mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss abzuändern, den Minderjährigen die Vorschüsse nicht zu bewilligen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt, ist zulässig (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG, Paragraph 15, Absatz 3, UVG), aber nicht berechtigt.
Vorschüsse auf den gesetzlichen Unterhalt mj. Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind nach § 3 UVG zu gewähren, wenn für den gesetzlichen Unterhalt ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel besteht und eine wegen der laufenden Unterhaltsbeiträge geführte Exekution nach § 291c Abs 1 EO oder, wenn der Unterhaltsschuldner offenbar über keine solche Forderung verfügt, eine Exekution nach § 372 EO auch nur einen in den letzten sechs Monaten vor Stellung des Antrags auf Vorschussgewährung fällig gewordenen Unterhaltsbeitrag nicht voll gedeckt hat. Nach § 4 Z 1 UVG sind dem mj. Kind auf den gesetzlichen Unterhalt Vorschüsse auch zu gewähren, wenn zwar ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel besteht (§ 3 Z 1 UVG), aber die Führung einer Exekution nach § 3 Z 2 UVG aussichtslos erscheint. Während § 3 Z 1 UVG die allgemeine Voraussetzung für die Gewährung eines Titelvorschusses, nämlich das Bestehen eines im Inland vollstreckbaren Exekutionstitels - hier eines im Zuge des Scheidungsverfahrens abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs - normiert, zeigen § 3 Z 2 und § 4 Z 1 UVG je eine Möglichkeit für die Bevorschussung eines notleidend gewordenen Unterhaltstitels auf (Knoll, Komm z UVG 18). Damit wird zwar der Zusammenhang zwischen dem Unterhaltsbestimmungs- und dem Unterhaltsvollstreckung- verfahren einerseits und dem Verfahren auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen andererseits gelockert, an der Anknüpfung an den Exekutionstitel soll dadurch aber nicht gerüttelt werden (RV 5 BlgNR XIV GP; Köhler-Frischengruber UVG 15). Der Unterschied zwischen dem Vorschussgrund nach § 3 Z 2 UVG und dem nach § 4 Z 1 UVG liegt nur darin, dass bei letzterem das Erfordernis des erfolglosen Versuchs einer Exekution wegfällt (Knoll aaO Rz 21 zu §§ 3, 4; ÖA 1994, 197). Aussichtslosigkeit einer Exekution im Sinne des § 4 Z 1 UVG bedeutet Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung nach § 3 Z 2 UVG (Knoll aaO Rz 23 zu §§ 3, 4).Vorschüsse auf den gesetzlichen Unterhalt mj. Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind nach Paragraph 3, UVG zu gewähren, wenn für den gesetzlichen Unterhalt ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel besteht und eine wegen der laufenden Unterhaltsbeiträge geführte Exekution nach Paragraph 291 c, Absatz eins, EO oder, wenn der Unterhaltsschuldner offenbar über keine solche Forderung verfügt, eine Exekution nach Paragraph 372, EO auch nur einen in den letzten sechs Monaten vor Stellung des Antrags auf Vorschussgewährung fällig gewordenen Unterhaltsbeitrag nicht voll gedeckt hat. Nach Paragraph 4, Ziffer eins, UVG sind dem mj. Kind auf den gesetzlichen Unterhalt Vorschüsse auch zu gewähren, wenn zwar ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel besteht (Paragraph 3, Ziffer eins, UVG), aber die Führung einer Exekution nach Paragraph 3, Ziffer 2, UVG aussichtslos erscheint. Während Paragraph 3, Ziffer eins, UVG die allgemeine Voraussetzung für die Gewährung eines Titelvorschusses, nämlich das Bestehen eines im Inland vollstreckbaren Exekutionstitels - hier eines im Zuge des Scheidungsverfahrens abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs - normiert, zeigen Paragraph 3, Ziffer 2 und Paragraph 4, Ziffer eins, UVG je eine Möglichkeit für die Bevorschussung eines notleidend gewordenen Unterhaltstitels auf (Knoll, Komm z UVG 18). Damit wird zwar der Zusammenhang zwischen dem Unterhaltsbestimmungs- und dem Unterhaltsvollstreckung- verfahren einerseits und dem Verfahren auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen andererseits gelockert, an der Anknüpfung an den Exekutionstitel soll dadurch aber nicht gerüttelt werden Regierungsvorlage 5 BlgNR römisch vierzehn GP; Köhler-Frischengruber UVG 15). Der Unterschied zwischen dem Vorschussgrund nach Paragraph 3, Ziffer 2, UVG und dem nach Paragraph 4, Ziffer eins, UVG liegt nur darin, dass bei letzterem das Erfordernis des erfolglosen Versuchs einer Exekution wegfällt (Knoll aaO Rz 21 zu Paragraphen 3, 4,; ÖA 1994, 197). Aussichtslosigkeit einer Exekution im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins, UVG bedeutet Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung nach Paragraph 3, Ziffer 2, UVG (Knoll aaO Rz 23 zu Paragraphen 3, 4,).
Maßgeblich für die Beurteilung, ob der Anschein für die Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung gegeben ist, ist die objektive Lage zur Zeit der Fassung des Beschlusses erster Instanz (Knoll aaO Rz 27 zu §§ 3, 4; EFSlg 47.073; EFSlg 67.379; RZ 1992/14; ÖA 1994, 197 ua). Sie ist dann anzunehmen, wenn nach der Aktenlage jedermann in Kenntnis der aktenkundigen Verhältnisse - im vorliegenden Fall eines verminderten Einkommens des unterhaltspflichtigen Vaters in Form eines täglichen Arbeitslosengeldbezuges von S 398,30 - eine Exekutionsführung aussichtslos erscheinen muss (RZ 1991/44; EvBl 1995/10; 4 Ob 353/97h; 1 Ob 343/97s).Maßgeblich für die Beurteilung, ob der Anschein für die Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung gegeben ist, ist die objektive Lage zur Zeit der Fassung des Beschlusses erster Instanz (Knoll aaO Rz 27 zu Paragraphen 3, 4,; EFSlg 47.073; EFSlg 67.379; RZ 1992/14; ÖA 1994, 197 ua). Sie ist dann anzunehmen, wenn nach der Aktenlage jedermann in Kenntnis der aktenkundigen Verhältnisse - im vorliegenden Fall eines verminderten Einkommens des unterhaltspflichtigen Vaters in Form eines täglichen Arbeitslosengeldbezuges von S 398,30 - eine Exekutionsführung aussichtslos erscheinen muss (RZ 1991/44; EvBl 1995/10; 4 Ob 353/97h; 1 Ob 343/97s).
Begründete Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG für eine (gänzliche oder teilweise) Versagung der Vorschüsse sind erst dann gegeben, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht schon bei der Schaffung des Titels unangemessen war oder infolge einer danach eingetretenen Änderung der Bemessungsgrundlage unangemessen geworden ist (2 Ob 2379/96k; 1 Ob 516/95 uva).Begründete Bedenken iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG für eine (gänzliche oder teilweise) Versagung der Vorschüsse sind erst dann gegeben, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht schon bei der Schaffung des Titels unangemessen war oder infolge einer danach eingetretenen Änderung der Bemessungsgrundlage unangemessen geworden ist (2 Ob 2379/96k; 1 Ob 516/95 uva).
Ausgehend von diesen Grundsätzen erweisen sich die Ausführungen des Revisionsrekurswerbers als nicht stichhältig. Dieser vertritt anknüpfend an die Begründung des Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts die Auffassung, es sei unvereinbar, bei der Festsetzung der Unterhaltspflicht eines saisonbedingt fallweise arbeitslosen Unterhaltsschuldners "einen Durchschnittswert über einen längeren Beobachtungszeitraum hinweg heranzuziehen", bei der Vorschussgewährung aber "nur auf einen bestimmten kurzfristigen Zeitraum abzustellen". § 7 UVG müsse bei saisonbedingter Arbeitslosigkeit so verstanden werden, dass der Unterhaltspflichtige in dieser Zeit nicht in der Lage sei, die Titelverpflichtung zu erfüllen.Ausgehend von diesen Grundsätzen erweisen sich die Ausführungen des Revisionsrekurswerbers als nicht stichhältig. Dieser vertritt anknüpfend an die Begründung des Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts die Auffassung, es sei unvereinbar, bei der Festsetzung der Unterhaltspflicht eines saisonbedingt fallweise arbeitslosen Unterhaltsschuldners "einen Durchschnittswert über einen längeren Beobachtungszeitraum hinweg heranzuziehen", bei der Vorschussgewährung aber "nur auf einen bestimmten kurzfristigen Zeitraum abzustellen". Paragraph 7, UVG müsse bei saisonbedingter Arbeitslosigkeit so verstanden werden, dass der Unterhaltspflichtige in dieser Zeit nicht in der Lage sei, die Titelverpflichtung zu erfüllen.
Dem kann nicht beigepflichtet werden. Nach hM ist bei schwankendem Einkommen des Unterhaltspflichtigen das in einem längeren Beobachtungszeitraum erzielte Durchschnittseinkommen als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen (Schwimann, Unterhaltsrecht2 48 f ua). Bei saisonbedingt immer wiederkehrender kurzfristiger Arbeitslosigkeit des Unterhaltsschuldners bildet das auf der Basis des Jahresnettoeinkommens errechnte monatliche Durchschnittseinkommen eine geeignete Bemessungsgrundlage. Wie das Erstgericht schon in seiner Entscheidung über den Unterhaltsherabsetzungsantrag vom 6. 5. 1998 (ON 12) zutreffend ausgeführt hat, ist es dem Unterhaltspflichtigen bei saisonbedingter Arbeitslosigkeit zumutbar, für die Zeit, in der von ihm nur ein geringeres Einkommen in Form von Arbeitslosenentgelt bezogen wird, zum Zwecke einer gleichmäßigen Alimentierung Reserven zu schaffen. Unter diesem Aspekt stellt eine kurzfristige saisonale dh zeitlich ungefähr vorhersehbare Arbeitslosigkeit grundsätzlich keinen Anlass zur Unterhaltsherabsetzung bzw zu "begründeten Bedenken" im Sinne des § 7 Abs 1 Z 1 UVG dar.Dem kann nicht beigepflichtet werden. Nach hM ist bei schwankendem Einkommen des Unterhaltspflichtigen das in einem längeren Beobachtungszeitraum erzielte Durchschnittseinkommen als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen (Schwimann, Unterhaltsrecht2 48 f ua). Bei saisonbedingt immer wiederkehrender kurzfristiger Arbeitslosigkeit des Unterhaltsschuldners bildet das auf der Basis des Jahresnettoeinkommens errechnte monatliche Durchschnittseinkommen eine geeignete Bemessungsgrundlage. Wie das Erstgericht schon in seiner Entscheidung über den Unterhaltsherabsetzungsantrag vom 6. 5. 1998 (ON 12) zutreffend ausgeführt hat, ist es dem Unterhaltspflichtigen bei saisonbedingter Arbeitslosigkeit zumutbar, für die Zeit, in der von ihm nur ein geringeres Einkommen in Form von Arbeitslosenentgelt bezogen wird, zum Zwecke einer gleichmäßigen Alimentierung Reserven zu schaffen. Unter diesem Aspekt stellt eine kurzfristige saisonale dh zeitlich ungefähr vorhersehbare Arbeitslosigkeit grundsätzlich keinen Anlass zur Unterhaltsherabsetzung bzw zu "begründeten Bedenken" im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG dar.
Damit erweist sich der vom Rekursgericht als problematisch empfundene Umstand, dass im Zeitrahmen saisonbedingter Arbeitslosigkeit des Schuldners die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen regelmäßig gegeben sein werden, als nur scheinbares Problem: Kommt ein saisonbedingt regelmäßig kurzfristig arbeitsloser Unterhaltsschuldner seiner eben erläuterten Verpflichtung, für die Zeit der saisonalen Einkommensminderung entsprechende Vorkehrungen zu treffen, nach und macht dies dem Unterhaltssachwalter deutlich, besteht kein Anlass zur Vorschussgewährung. Ein in einem solchen Fall dennoch gestellter Antrag wäre als rechtsmissbräuchlich abzuweisen. Trägt der Verpflichtete seiner schwankenden Einkommenssituation aber nicht Rechnung, so hat er es sich selbst zuzuschreiben, wenn vom Unterhaltssachwalter in den Zeiten seiner saisonalen Arbeitslosigkeit zur Sicherung des Kindesunterhalts die Vorschussgewährung beantragt werden muss. Die vom Rekursgericht zur "Problemlösung" angestellten Überlegungen erweisen sich daher als müßig. Es besteht keinerlei Notwendigkeit zu einer von der hM abweichenden und, wie das Rekursgericht ohnehin selbst erkennt, den Intentionen des Unterhaltsvorschussgesetzes zuwiderlaufenden Interpretation der "Aussichtslosigkeit" im Sinne des § 4 Z 1 UVG, die im übrigen auch schon am klaren Gesetzeswortlaut der §§ 3 und 4 UVG scheitern müsste.Damit erweist sich der vom Rekursgericht als problematisch empfundene Umstand, dass im Zeitrahmen saisonbedingter Arbeitslosigkeit des Schuldners die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen regelmäßig gegeben sein werden, als nur scheinbares Problem: Kommt ein saisonbedingt regelmäßig kurzfristig arbeitsloser Unterhaltsschuldner seiner eben erläuterten Verpflichtung, für die Zeit der saisonalen Einkommensminderung entsprechende Vorkehrungen zu treffen, nach und macht dies dem Unterhaltssachwalter deutlich, besteht kein Anlass zur Vorschussgewährung. Ein in einem solchen Fall dennoch gestellter Antrag wäre als rechtsmissbräuchlich abzuweisen. Trägt der Verpflichtete seiner schwankenden Einkommenssituation aber nicht Rechnung, so hat er es sich selbst zuzuschreiben, wenn vom Unterhaltssachwalter in den Zeiten seiner saisonalen Arbeitslosigkeit zur Sicherung des Kindesunterhalts die Vorschussgewährung beantragt werden muss. Die vom Rekursgericht zur "Problemlösung" angestellten Überlegungen erweisen sich daher als müßig. Es besteht keinerlei Notwendigkeit zu einer von der hM abweichenden und, wie das Rekursgericht ohnehin selbst erkennt, den Intentionen des Unterhaltsvorschussgesetzes zuwiderlaufenden Interpretation der "Aussichtslosigkeit" im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins, UVG, die im übrigen auch schon am klaren Gesetzeswortlaut der Paragraphen 3 und 4 UVG scheitern müsste.
Reicht der Arbeitslosenbezug des Verpflichteten - wie hier - offensichtlich nicht aus, um den Unterhalt für das Kind hereinzubringen, ist grundsätzlich ohne weiteres Aussichtslosigkeit iSd § 4 Z 1 UVG anzunehmen. Zwar besteht trotz der saisonalen Arbeitslosigkeit des Vaters der Minderjährigen im Februar/März 1998 und (laut Angabe des Schuldners AS 39 auch im Dezember 1998) derzeit offenbar kein Unterhaltsrückstand. Die Äußerung der Mutter in der Stellungnahme ON 7 vom März 1998, sie schlage vor, den während der saisonbedingten Arbeitslosigkeit auflaufenden Unterhaltsrest von S 4.000,-- in den folgenden vier Monaten nachzuzahlen, zeigt allerdings, dass man damals doch von einem Unterhaltsrückstand ausging. Gegenteiliges hat der Revisionsrekurswerber auch gar nicht behauptet. Die Ansicht des Rekursgerichtes, Aussichtslosigkeit iSd § 4 Z 1 UVG sei gegeben, ist daher zu billigen.Reicht der Arbeitslosenbezug des Verpflichteten - wie hier - offensichtlich nicht aus, um den Unterhalt für das Kind hereinzubringen, ist grundsätzlich ohne weiteres Aussichtslosigkeit iSd Paragraph 4, Ziffer eins, UVG anzunehmen. Zwar besteht trotz der saisonalen Arbeitslosigkeit des Vaters der Minderjährigen im Februar/März 1998 und (laut Angabe des Schuldners AS 39 auch im Dezember 1998) derzeit offenbar kein Unterhaltsrückstand. Die Äußerung der Mutter in der Stellungnahme ON 7 vom März 1998, sie schlage vor, den während der saisonbedingten Arbeitslosigkeit auflaufenden Unterhaltsrest von S 4.000,-- in den folgenden vier Monaten nachzuzahlen, zeigt allerdings, dass man damals doch von einem Unterhaltsrückstand ausging. Gegenteiliges hat der Revisionsrekurswerber auch gar nicht behauptet. Die Ansicht des Rekursgerichtes, Aussichtslosigkeit iSd Paragraph 4, Ziffer eins, UVG sei gegeben, ist daher zu billigen.
Dem Einwand des Revisionsrekurswerbers, die Dauer der Arbeitslosigkeit sei nicht erhoben worden, ist zu entgegnen, dass keinerlei Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass die Arbeitslosigkeit des unterhaltspflichtigen Vaters eine nicht bloß saisonale wäre. Offenbar im Hinblick auf das prognostizierte Ende der saisonalen Arbeitslosigkeit wurde der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien ohnehin bereits mit Beschluss des Erstgerichtes vom 12. 3. 1999 ON 19 ersucht, mit der Auszahlung der Vorschüsse innezuhalten.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.