[8] Dieser ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig. Dieser ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig.
[9] 1. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts zur Frage der Möglichkeit der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen für aus der Ukraine Vertriebene mag aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs überholt sein. Dennoch fehlt es an der Relevanz für die Entscheidung des zu beurteilenden Falls, was das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung ausschließt (RS0088931 [T8]).
[10] 2.1. Vorschüsse sind gemäß § 3 UVG zu gewähren, wenn für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel besteht und der Unterhaltsschuldner nach Eintritt der Vollstreckbarkeit den laufenden Unterhaltsbeitrag nicht zur Gänze leistet sowie das Kind glaubhaft macht (§ 11 Abs 2 UVG), einen Exekutionsantrag nach § 294a (nunmehr § 295) EO oder, sofern der Unterhaltsschuldner offenbar keine Gehaltsforderung oder keine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung hat, einen Exekutionsantrag auf bewegliche körperliche Sachen unter Berücksichtigung von § 372 EO eingebracht zu haben; lebt der Unterhaltsschuldner im Ausland und muss im Ausland Exekution geführt werden, so hat das Kind glaubhaft zu machen (§ 11 Abs 2 UVG), einen Antrag auf Vollstreckung durch internationale Verträge eingebracht zu haben. 2.1. Vorschüsse sind gemäß Paragraph 3, UVG zu gewähren, wenn für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel besteht und der Unterhaltsschuldner nach Eintritt der Vollstreckbarkeit den laufenden Unterhaltsbeitrag nicht zur Gänze leistet sowie das Kind glaubhaft macht (Paragraph 11, Absatz 2, UVG), einen Exekutionsantrag nach Paragraph 294 a, (nunmehr Paragraph 295,) EO oder, sofern der Unterhaltsschuldner offenbar keine Gehaltsforderung oder keine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung hat, einen Exekutionsantrag auf bewegliche körperliche Sachen unter Berücksichtigung von Paragraph 372, EO eingebracht zu haben; lebt der Unterhaltsschuldner im Ausland und muss im Ausland Exekution geführt werden, so hat das Kind glaubhaft zu machen (Paragraph 11, Absatz 2, UVG), einen Antrag auf Vollstreckung durch internationale Verträge eingebracht zu haben.
[11] 2.2. Gemäß § 4 Z 1 UVG sind Vorschüsse auch zu gewähren, wenn zwar die Voraussetzungen des § 3 Z 1 UVG gegeben sind, aber die Führung einer Exekution nach § 3 Z 2 UVG aussichtslos scheint, besonders weil im Inland ein Drittschuldner oder ein Vermögen, dessen Verwertung einen die laufenden Unterhaltsbeiträge deckenden Ertrag erwarten lässt, nicht bekannt ist. Dem Antragsteller soll nach der Bestimmung des § 4 Z 1 UVG die Exekutionsführung als Voraussetzung einer Vorschussgewährung dann erspart bleiben, wenn bereits aufgrund der objektiven Lage zur Zeit der Beschlussfassung erster Instanz eine Exekutionsführung für jedermann aussichtslos erscheinen muss (RS0108900 [T1]). 2.2. Gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, UVG sind Vorschüsse auch zu gewähren, wenn zwar die Voraussetzungen des Paragraph 3, Ziffer eins, UVG gegeben sind, aber die Führung einer Exekution nach Paragraph 3, Ziffer 2, UVG aussichtslos scheint, besonders weil im Inland ein Drittschuldner oder ein Vermögen, dessen Verwertung einen die laufenden Unterhaltsbeiträge deckenden Ertrag erwarten lässt, nicht bekannt ist. Dem Antragsteller soll nach der Bestimmung des Paragraph 4, Ziffer eins, UVG die Exekutionsführung als Voraussetzung einer Vorschussgewährung dann erspart bleiben, wenn bereits aufgrund der objektiven Lage zur Zeit der Beschlussfassung erster Instanz eine Exekutionsführung für jedermann aussichtslos erscheinen muss (RS0108900 [T1]).
[12] 2.3. Die im Ausland notwendige Exekutionsführung gegen den Unterhaltsschuldner ist etwa dann nicht aussichtslos, „scheint“ aber auch nicht aussichtslos, wenn der Aufenthalt und die Beschäftigung des Unterhaltsschuldners bekannt sind und die Vollstreckung durch internationale Verträge nicht bloß geordnet, sondern auch durch die konkrete Behördenpraxis gewährleistet ist (RS0076062 [T2]). Grundsätzlich muss das Kind konkrete Umstände, die für die Aussichtslosigkeit sprechen, bereits im Antrag darlegen (RS0088823 [T5]).
[13] 2.4. Wie bereits das Rekursgericht ausführte, erstattete die Minderjährige keinerlei Vorbringen zur Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung in Tschechien. Derartiges ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt. Im Revisionsrekurs wird ebenfalls auf die Frage der Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung nicht eingegangen.
[14] Zudem ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass der Mutter sowohl die Adresse des Arbeitgebers des Vaters bekannt ist, als auch Zustellungen an den Vater in Tschechien möglich sind. Von einer Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung kann somit nicht ausgegangen werden.
[15] 3. Der Revisionsrekurs war daher mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.