Der Revisionsrekurs des Kindes vertreten durch den Vater ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Revisionswerber vertritt den Standpunkt, die in § 382a EO geregelte finanzielle Grundsicherung des Kindes sei auch für jenen Zeitraum sicherzustellen, in dem das Kind nicht von der Mutter betreut werde, hier seien dies etwa 2/7 der Woche. Die Entscheidung des Rekursgerichts widerspreche dem Grundsatz gleicher Verpflichtungen und Rechte der Eltern. Es sei nicht im Sinn des Gesetzes, einem Elternteil (hier dem Vater) 100 % des Geldunterhalts und 30 % des Naturalunterhalts für Pflege, Betreuung und Erziehung, dem anderen Elternteil aber nur 70 % des Betreuungsunterhalts leisten zu lassen.Der Revisionswerber vertritt den Standpunkt, die in Paragraph 382 a, EO geregelte finanzielle Grundsicherung des Kindes sei auch für jenen Zeitraum sicherzustellen, in dem das Kind nicht von der Mutter betreut werde, hier seien dies etwa 2/7 der Woche. Die Entscheidung des Rekursgerichts widerspreche dem Grundsatz gleicher Verpflichtungen und Rechte der Eltern. Es sei nicht im Sinn des Gesetzes, einem Elternteil (hier dem Vater) 100 % des Geldunterhalts und 30 % des Naturalunterhalts für Pflege, Betreuung und Erziehung, dem anderen Elternteil aber nur 70 % des Betreuungsunterhalts leisten zu lassen.
Dem ist zu entgegnen:
Das Rekursgericht hat zutreffend auf den Zweck des § 382a EO hingewiesen, der darin besteht, minderjährigen Kindern, von denen in den meisten Fällen anzunehmen ist, dass sie vermögenslos und einkommenslos und daher auf den gesetzlichen Unterhalt zur Sicherung ihrer materiellen Existenz angewiesen sind, ein vereinfachtes Verfahren zur raschen Erledigung eines gewissen, an die Familienbeihilfe gekoppelten Mindestbetrags zu ermöglichen. Um die gewünschte Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zu erreichen, ordnet § 382a Abs 4 EO an, dass das Vorbringen des Minderjährigen zu den Antragsvoraussetzungen als bescheinigt anzusehen ist. Das gilt insbesondere für seine Unterhaltsberechtigung und die für die Bewilligung vorläufigen Unterhalts erforderliche Unterhaltsverletzung (soweit sich aus den Pflegschaftsakten nichts anderes ergibt).Das Rekursgericht hat zutreffend auf den Zweck des Paragraph 382 a, EO hingewiesen, der darin besteht, minderjährigen Kindern, von denen in den meisten Fällen anzunehmen ist, dass sie vermögenslos und einkommenslos und daher auf den gesetzlichen Unterhalt zur Sicherung ihrer materiellen Existenz angewiesen sind, ein vereinfachtes Verfahren zur raschen Erledigung eines gewissen, an die Familienbeihilfe gekoppelten Mindestbetrags zu ermöglichen. Um die gewünschte Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zu erreichen, ordnet Paragraph 382 a, Absatz 4, EO an, dass das Vorbringen des Minderjährigen zu den Antragsvoraussetzungen als bescheinigt anzusehen ist. Das gilt insbesondere für seine Unterhaltsberechtigung und die für die Bewilligung vorläufigen Unterhalts erforderliche Unterhaltsverletzung (soweit sich aus den Pflegschaftsakten nichts anderes ergibt).
Vorläufiger Unterhalt kann nur gegenüber jenem Elternteil beansprucht werden, mit dem der Unterhaltsberechtigte nicht im gemeinsamen Haushalt lebt (Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner EO § 382a Rz 2 mwN). Daraus kann aber - wie der Oberste Gerichtshof erst jüngst erkannte (2 Ob 293/03g) - nicht abgeleitet werden, dass bereits ein teilweises Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt den vorläufigen Unterhalt nach § 382a EO ausschließt (2 Ob 293/03g), die Mutter hier daher keinesfalls verpflichtet werden könnte. Für die Zuerkennung vorläufigen Unterhalts ist jedoch entscheidend, ob nach den maßgeblichen Behauptungen des Minderjährigen der in Anspruch genommene Elternteil seine Unterhaltspflicht verletzt (Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 837; E. Kodek in Angst EO § 382a Rz 7; Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung § 382 EO Rz 2; 2 Ob 293/03g).Vorläufiger Unterhalt kann nur gegenüber jenem Elternteil beansprucht werden, mit dem der Unterhaltsberechtigte nicht im gemeinsamen Haushalt lebt (Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner EO Paragraph 382 a, Rz 2 mwN). Daraus kann aber - wie der Oberste Gerichtshof erst jüngst erkannte (2 Ob 293/03g) - nicht abgeleitet werden, dass bereits ein teilweises Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt den vorläufigen Unterhalt nach Paragraph 382 a, EO ausschließt (2 Ob 293/03g), die Mutter hier daher keinesfalls verpflichtet werden könnte. Für die Zuerkennung vorläufigen Unterhalts ist jedoch entscheidend, ob nach den maßgeblichen Behauptungen des Minderjährigen der in Anspruch genommene Elternteil seine Unterhaltspflicht verletzt (Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 837; E. Kodek in Angst EO Paragraph 382 a, Rz 7; Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung Paragraph 382, EO Rz 2; 2 Ob 293/03g).
Im vorliegenden Fall kann - vom Inhalt des Pflegschaftsaktes und den Behauptungen des Antragstellers ausgehend - von einer Verletzung der Unterhaltspflicht der Mutter keine Rede sein. Die Eltern haben für die Dauer des Obsorgestreits vereinbart, dass sich das Kind von Freitag 15.00 Uhr bis Sonntag 18.00 beim Vater und in der übrigen Zeit bei der Mutter aufhalten und die im Sprengel des Wohnsitzes der Mutter gelegene Volksschule besuchen soll. Sie haben damit im Sinn des § 177 Abs 2 ABGB festgelegt, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhalten wird. Aus dieser Vereinbarung ergibt sich, dass sich das Kind etwa 70 % der Zeit in Betreuung der Mutter und etwa 30 % in jener des Vaters befindet. Unter Hinweis auf die Materialien zum KindRÄG 2001 (EB RV 296 BlgNR 21. GP, 66), wonach der den Haushalt des hauptsächlichen Aufenthalts führende Elternteil weiterhin als derjenige anzusehen ist, der seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes im Sinn des § 140 Abs 2 ABGB erfüllt, hat der Oberste Gerichtshof in seiner jüngst ergangenen Entscheidung 2 Ob 293/03g erkannt, dass der Elternteil, bei dem sich das Kind gemäß § 177 Abs 2 ABGB hauptsächlich aufhält, dadurch nach § 140 Abs 2 Satz 1 ABGB grundsätzlich seinen Unterhaltsbeitrag durch Betreuung des Kindes in seinem Haushalt leistet. Diese Auffassung wird aufrechterhalten. Im vorliegenden Fall leistet daher die Mutter ihren Unterhaltsbeitrag durch Betreuung des Kindes. Eine Unterhaltsverletzung ist nicht zu erkennen. Sie ist daher zur Leistung vorläufigen Unterhalts nicht verpflichtet.Im vorliegenden Fall kann - vom Inhalt des Pflegschaftsaktes und den Behauptungen des Antragstellers ausgehend - von einer Verletzung der Unterhaltspflicht der Mutter keine Rede sein. Die Eltern haben für die Dauer des Obsorgestreits vereinbart, dass sich das Kind von Freitag 15.00 Uhr bis Sonntag 18.00 beim Vater und in der übrigen Zeit bei der Mutter aufhalten und die im Sprengel des Wohnsitzes der Mutter gelegene Volksschule besuchen soll. Sie haben damit im Sinn des Paragraph 177, Absatz 2, ABGB festgelegt, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhalten wird. Aus dieser Vereinbarung ergibt sich, dass sich das Kind etwa 70 % der Zeit in Betreuung der Mutter und etwa 30 % in jener des Vaters befindet. Unter Hinweis auf die Materialien zum KindRÄG 2001 (EB Regierungsvorlage 296, BlgNR 21. GP, 66), wonach der den Haushalt des hauptsächlichen Aufenthalts führende Elternteil weiterhin als derjenige anzusehen ist, der seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes im Sinn des Paragraph 140, Absatz 2, ABGB erfüllt, hat der Oberste Gerichtshof in seiner jüngst ergangenen Entscheidung 2 Ob 293/03g erkannt, dass der Elternteil, bei dem sich das Kind gemäß Paragraph 177, Absatz 2, ABGB hauptsächlich aufhält, dadurch nach Paragraph 140, Absatz 2, Satz 1 ABGB grundsätzlich seinen Unterhaltsbeitrag durch Betreuung des Kindes in seinem Haushalt leistet. Diese Auffassung wird aufrechterhalten. Im vorliegenden Fall leistet daher die Mutter ihren Unterhaltsbeitrag durch Betreuung des Kindes. Eine Unterhaltsverletzung ist nicht zu erkennen. Sie ist daher zur Leistung vorläufigen Unterhalts nicht verpflichtet.
Davon abgesehen wurde die vom Gesetzgeber angestrebte finanzielle Grundsicherung des Kindes für die Dauer des Unterhaltsbemessungsverfahrens bereits durch die vom Vater unbekämpft gelassene Vorentscheidung, die ihn zum vorläufigen Unterhalt im Umfang des § 382a EO verpflichtet hatte, erreicht. Der nunmehrige Antrag, auch die Mutter zum vorläufigen Unterhalt zu verpflichten, strebt in Wahrheit nicht die Grundsicherung des Kindes, sondern einen finanziellen Ausgleich der vom Vater erbrachten Betreuungsleistung an.Davon abgesehen wurde die vom Gesetzgeber angestrebte finanzielle Grundsicherung des Kindes für die Dauer des Unterhaltsbemessungsverfahrens bereits durch die vom Vater unbekämpft gelassene Vorentscheidung, die ihn zum vorläufigen Unterhalt im Umfang des Paragraph 382 a, EO verpflichtet hatte, erreicht. Der nunmehrige Antrag, auch die Mutter zum vorläufigen Unterhalt zu verpflichten, strebt in Wahrheit nicht die Grundsicherung des Kindes, sondern einen finanziellen Ausgleich der vom Vater erbrachten Betreuungsleistung an.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit sich die Unterhaltspflicht des "Nicht-Hauptaufenthaltselternteils" gegenüber dem Kind durch dessen Betreuung vermindert, gelten nach ständiger Rechtsprechung die gleichen Regeln wie für die Betreuung durch den nicht mit der Obsorge betrauten geldunterhaltspflichtigen Elternteil bei Ausübung des Besuchsrechts (Stabentheiner in Rummel, ABGB³ §§ 177 bis 177b Rz 10 mwN). Danach ist bei der Reduzierung des Geldunterhalts nicht von den Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen auszugehen, sondern nur das zu berücksichtigen, was sich der andere Elternteil erspart (Hopf, Die Rechtsstellung des Elternteils, bei dem sich das Kind nicht hauptsächlich aufhält, nach dem KindRÄG 2001 in Hopf/Ferrari, Reform des Kindschaftsrechtes 78; RV 296 BlgNR 21. GP 66; 2 Ob 293/03g; 6 Ob 182/02m). Dieser vom Rechtsmittelwerber auch aus Gründen der Gleichbehandlung der Eltern angestrebte Ausgleich kann erst im Zusammenhang mit der Bemessung des Geldunterhaltsanspruches erfolgen.Die Frage, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit sich die Unterhaltspflicht des "Nicht-Hauptaufenthaltselternteils" gegenüber dem Kind durch dessen Betreuung vermindert, gelten nach ständiger Rechtsprechung die gleichen Regeln wie für die Betreuung durch den nicht mit der Obsorge betrauten geldunterhaltspflichtigen Elternteil bei Ausübung des Besuchsrechts (Stabentheiner in Rummel, ABGB³ Paragraphen 177 bis 177 b Rz 10 mwN). Danach ist bei der Reduzierung des Geldunterhalts nicht von den Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen auszugehen, sondern nur das zu berücksichtigen, was sich der andere Elternteil erspart (Hopf, Die Rechtsstellung des Elternteils, bei dem sich das Kind nicht hauptsächlich aufhält, nach dem KindRÄG 2001 in Hopf/Ferrari, Reform des Kindschaftsrechtes 78; Regierungsvorlage 296, BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 66, ; 2 Ob 293/03g; 6 Ob 182/02m). Dieser vom Rechtsmittelwerber auch aus Gründen der Gleichbehandlung der Eltern angestrebte Ausgleich kann erst im Zusammenhang mit der Bemessung des Geldunterhaltsanspruches erfolgen.
Mangels Verletzung ihrer Unterhaltspflicht kann der Mutter, bei der sich das Kind aufgrund der im Sinn des § 177 Abs 2 ABGB getroffenen Vereinbarung hauptsächlich aufhält, nicht zur Leistung vorläufigen Unterhalts verpflichtet werden.Mangels Verletzung ihrer Unterhaltspflicht kann der Mutter, bei der sich das Kind aufgrund der im Sinn des Paragraph 177, Absatz 2, ABGB getroffenen Vereinbarung hauptsächlich aufhält, nicht zur Leistung vorläufigen Unterhalts verpflichtet werden.
Dem unberechtigten Revisionsrekurs des Kindes vertreten durch seinen Vater wird nicht Folge gegeben.