Rechtssatz RS0041094
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041094
Entscheidungsdatum
17.12.2009
Rechtssatz
Beim auf Ersatz der in Zukunft fällig werdenden Kostenbeträge gerichteten Leistungsbegehren gemäß § 39 WrJWG (§ 33 JWG 1989) handelt es sich um einen von der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und Ansprüchen aus der Legalzession von Unterhaltsanprüchen zu unterscheidenden Ersatzanspruch, auf den die Bestimmung des § 406 Satz 2 ZPO nicht anzuwenden ist.Beim auf Ersatz der in Zukunft fällig werdenden Kostenbeträge gerichteten Leistungsbegehren gemäß Paragraph 39, WrJWG (Paragraph 33, JWG 1989) handelt es sich um einen von der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und Ansprüchen aus der Legalzession von Unterhaltsanprüchen zu unterscheidenden Ersatzanspruch, auf den die Bestimmung des Paragraph 406, Satz 2 ZPO nicht anzuwenden ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 525/93
Entscheidungstext OGH 29.06.1993 5 Ob 525/93
Veröff: ÖA 1994,31
- 7 Ob 2337/96v
Entscheidungstext OGH 20.11.1996 7 Ob 2337/96v
- 7 Ob 223/00w
Entscheidungstext OGH 08.11.2000 7 Ob 223/00w
Vgl auch
- 6 Ob 247/09f
Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 247/09f
Vgl; Beisatz: Im Fall einer Legalzession des Unterhaltsanspruchs gemäß § 34 JWG macht aber der Jugendwohlfahrtsträger einen (gesetzlichen) Unterhaltsanspruch geltend, sodass er gemäß § 406 Satz 2 ZPO bei einer nur in der Vergangenheit liegenden Verletzung Ansprüche auf künftige Leistungen geltend machen kann. (T1); Beisatz: Wobei § 406 Satz 2 ZPO im hier interessierenden Zusammenhang nunmehr § 101 Abs 4 AußStrG entspricht. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0041094
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010
Dokumentnummer
JJR_19930629_OGH0002_0050OB00525_9300000_001