Gegen diesen rekursgerichtlichen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11, Amt für Jugend und Familie für den *****Bezirk, mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen im Sinne der Festsetzung eines Kostenersatztitels von 2.300,-- S monatlich ab 18. November 1992 abzuändern.
Vorweg ist festzuhalten, daß die Vorinstanzen über den vom Jugendwohlfahrtsträger geltend gemachten und ihm zustehenden Anspruch auf Kostenersatz im Sinne des § 39 WrJWG (§ 33 JWG 1989), somit nicht unmittelbar über den diesem Anspruch zugrundeliegenden gesetzlichen Unterhaltsanspruch entschieden haben. Die Ausnahmebestimmung des § 14 Abs 3 AußStrG ist somit nicht anwendbar (4 Ob 505/92; 6 Ob 1706/92). Gegenstand der Rekursentscheidung war das Begehren auf Ersatz monatlicher Beträge von 2.300,-- S auf unbestimmte Zeit, somit ein Verfahrensgegenstand, der 50.000,-- S übersteigt, sodaß der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig ist (§ 14 Abs 2 Z 1 AußStrG iVm § 58 Abs 1 JN).Vorweg ist festzuhalten, daß die Vorinstanzen über den vom Jugendwohlfahrtsträger geltend gemachten und ihm zustehenden Anspruch auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 39, WrJWG (Paragraph 33, JWG 1989), somit nicht unmittelbar über den diesem Anspruch zugrundeliegenden gesetzlichen Unterhaltsanspruch entschieden haben. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG ist somit nicht anwendbar (4 Ob 505/92; 6 Ob 1706/92). Gegenstand der Rekursentscheidung war das Begehren auf Ersatz monatlicher Beträge von 2.300,-- S auf unbestimmte Zeit, somit ein Verfahrensgegenstand, der 50.000,-- S übersteigt, sodaß der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig ist (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, JN).
Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses hängt somit vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG ab, die im Hinblick auf die Verkennung der Sach- und Rechtslage durch die Vorinstanzen auch gegeben ist.Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses hängt somit vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG ab, die im Hinblick auf die Verkennung der Sach- und Rechtslage durch die Vorinstanzen auch gegeben ist.
Gegenstand des Verfahrens ist der gegen den unehelichen Vater des Minderjährigen gerichtete, auf § 39 WrJWG (§ 33 JWG 1989) gestützte Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers auf Ersatz jenes Teiles der Kosten der vollen Erziehung des Minderjährigen, der der urteilsmäßig festgestellten monatlichen Unterhaltsverpflichtung des Vaters entspricht. Im Revisionsrekursverfahren ist nicht strittig, daß der Jugendwohlfahrtsträger bis zur Entscheidung des Gerichtes erster Instanz über den gegenständlichen Antrag von der ihm im § 40 WrJWG (§ 34 JWG 1989) eingeräumten Möglichkeit, dem Vater des Minderjährigen den Übergang der Forderung des Minderjährigen auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung des Unterhaltsbedarfes dienen, bis zur Höhe der Ersatzforderung auf ihn anzuzeigen, nicht Gebrauch gemacht hat. In diesem Zusammenhang sei bemerkt, daß die von Rechtsanwalt Dr.Ingeborg Reuterer dem Erstgericht mit Schriftsatz ON 37 übermittelte Ablichtung der an den Vater des Minderjährigen "zu Handen Dr.Ingeborg Reuterer" adressierten Anzeige gemäß § 40 WrJWG die in dieser Bestimmung normierte Legalzession nicht bewirkt hat. Rechtsanwalt Dr.Ingeborg Reuterer wurde nämlich nach der Aktenlage lediglich vom Pflegschaftsgericht des Kindes zum Zustellkurator für den Vater des Minderjährigen bestellt, weil an diesen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 4.3.1992, 5 P 25/92-1, mit welchem dem Minderjährigen Unterhaltsvorschüsse nach §§ 3, 4 Z 4 UVG gewährt wurden, und vom 3.4.1992, 5 P 25/92-9, mit dem die Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Favoriten übertragen wurde, zuzustellen waren (ON 10 dA). Zu einer darüber hinausgehenden Vertretung des Vaters des Minderjährigen, etwa iS des § 276 ABGB, um die durch dessen Abwesenheit ausgelöste Hemmung der Rechte des Jugendwohlfahrtsträgers zur Bewirkung der Legalzession nach § 40 WrJWG zu beseitigen, wurde Frau Dr.Reuterer nicht bestellt. Ist somit die bis zur Anzeige an den Dritten aufgeschobene Legalzession (vgl Gamerith in Rummel, ABGB2, Rz 1a zu § 1358) noch nicht rechtswirksam geworden, so besteht kein Grund, dem Jugendwohlfahrtsträger, der zunächst für die Kosten der vollen Erziehung aufkommt (§ 38 WrJWG) grundsätzlich das Recht abzusprechen, von der ihm in § 39 Abs 1 WrJWG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen und von einem unterhaltspflichtigen Elternteil den Ersatz (eines Teiles) der Kosten der vollen Erziehung zu begehren, denn eine Verpflichtung des Jugendwohlfahrtsträgers, von der Legalzession Gebrauch zu machen, besteht nicht (vgl 8 Ob 591/91 bezüglich der vergleichbaren Regelung des § 11 SbgJWO). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes hätte die Schaffung eines Kostenersatztitels nach § 39 Abs 1 WrJWG neben dem bestehenden Unterhaltstitel keineswegs die zweimalige Inanspruchnahme desselben Unterhaltsschuldners bzw eine Doppelversorgung des Minderjährigen zur Folge, weil weder behauptet wurde noch Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß der Vater des Minderjährigen die ihm auferlegten Unterhaltszahlungen (für die Zeit der Gewährung der vollen Erziehung durch den Jugendwohlfahrtsträger) tatsächlich erbracht hätte. Im übrigen kann nach der bisherigen Aktenlage auch noch nicht gesagt werden, ob und in welchem Ausmaß den Vater des Minderjährigen gemäß § 39 Abs 1 WrJWG eine Ersatzpflicht trifft. Die sofortige Abweisung des Antrages war daher nicht gerechtfertigt.Gegenstand des Verfahrens ist der gegen den unehelichen Vater des Minderjährigen gerichtete, auf Paragraph 39, WrJWG (Paragraph 33, JWG 1989) gestützte Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers auf Ersatz jenes Teiles der Kosten der vollen Erziehung des Minderjährigen, der der urteilsmäßig festgestellten monatlichen Unterhaltsverpflichtung des Vaters entspricht. Im Revisionsrekursverfahren ist nicht strittig, daß der Jugendwohlfahrtsträger bis zur Entscheidung des Gerichtes erster Instanz über den gegenständlichen Antrag von der ihm im Paragraph 40, WrJWG (Paragraph 34, JWG 1989) eingeräumten Möglichkeit, dem Vater des Minderjährigen den Übergang der Forderung des Minderjährigen auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung des Unterhaltsbedarfes dienen, bis zur Höhe der Ersatzforderung auf ihn anzuzeigen, nicht Gebrauch gemacht hat. In diesem Zusammenhang sei bemerkt, daß die von Rechtsanwalt Dr.Ingeborg Reuterer dem Erstgericht mit Schriftsatz ON 37 übermittelte Ablichtung der an den Vater des Minderjährigen "zu Handen Dr.Ingeborg Reuterer" adressierten Anzeige gemäß Paragraph 40, WrJWG die in dieser Bestimmung normierte Legalzession nicht bewirkt hat. Rechtsanwalt Dr.Ingeborg Reuterer wurde nämlich nach der Aktenlage lediglich vom Pflegschaftsgericht des Kindes zum Zustellkurator für den Vater des Minderjährigen bestellt, weil an diesen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 4.3.1992, 5 P 25/92-1, mit welchem dem Minderjährigen Unterhaltsvorschüsse nach Paragraphen 3, 4, Ziffer 4, UVG gewährt wurden, und vom 3.4.1992, 5 P 25/92-9, mit dem die Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Favoriten übertragen wurde, zuzustellen waren (ON 10 dA). Zu einer darüber hinausgehenden Vertretung des Vaters des Minderjährigen, etwa iS des Paragraph 276, ABGB, um die durch dessen Abwesenheit ausgelöste Hemmung der Rechte des Jugendwohlfahrtsträgers zur Bewirkung der Legalzession nach Paragraph 40, WrJWG zu beseitigen, wurde Frau Dr.Reuterer nicht bestellt. Ist somit die bis zur Anzeige an den Dritten aufgeschobene Legalzession vergleiche Gamerith in Rummel, ABGB2, Rz 1a zu Paragraph 1358,) noch nicht rechtswirksam geworden, so besteht kein Grund, dem Jugendwohlfahrtsträger, der zunächst für die Kosten der vollen Erziehung aufkommt (Paragraph 38, WrJWG) grundsätzlich das Recht abzusprechen, von der ihm in Paragraph 39, Absatz eins, WrJWG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen und von einem unterhaltspflichtigen Elternteil den Ersatz (eines Teiles) der Kosten der vollen Erziehung zu begehren, denn eine Verpflichtung des Jugendwohlfahrtsträgers, von der Legalzession Gebrauch zu machen, besteht nicht vergleiche 8 Ob 591/91 bezüglich der vergleichbaren Regelung des Paragraph 11, SbgJWO). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes hätte die Schaffung eines Kostenersatztitels nach Paragraph 39, Absatz eins, WrJWG neben dem bestehenden Unterhaltstitel keineswegs die zweimalige Inanspruchnahme desselben Unterhaltsschuldners bzw eine Doppelversorgung des Minderjährigen zur Folge, weil weder behauptet wurde noch Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß der Vater des Minderjährigen die ihm auferlegten Unterhaltszahlungen (für die Zeit der Gewährung der vollen Erziehung durch den Jugendwohlfahrtsträger) tatsächlich erbracht hätte. Im übrigen kann nach der bisherigen Aktenlage auch noch nicht gesagt werden, ob und in welchem Ausmaß den Vater des Minderjährigen gemäß Paragraph 39, Absatz eins, WrJWG eine Ersatzpflicht trifft. Die sofortige Abweisung des Antrages war daher nicht gerechtfertigt.
Damit erweist sich der Revisionsrekurs im Sinne des in seinem Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrags als berechtigt. Die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen ist daher unumgänglich.
Da die rechtlichen Interessen des Vaters des Minderjährigen durch den vorliegenden Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers berührt werden, wird das Erstgericht den Vater des Minderjährigen - allenfalls durch einen noch zu bestellenden Kurator - dem fortzusetzenden Verfahren, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistungspflicht des Vaters zu prüfen sein werden, beizuziehen haben.
Was schließlich die Zulässigkeit des auf Ersatz der in Zukunft fällig werdenden Kostenbeträge gerichteten Leistungsbegehrens anlangt, so ist davon auszugehen, daß hier keine Unterhaltsansprüche und auch keine Ansprüche aus der Legalzession von Unterhaltsansprüchen, auf die ebenfalls die Bestimmung des § 406 Satz 2 ZPO anzuwenden wäre (vgl die zu der insoweit inhaltsgleichen Bestimmung des § 21a FürsorgepflichtV ergangenen Entscheidungen SZ 42/28; RZ 1969, 153; 8 Ob 12/69), geltend gemacht werden, vielmehr über einen davon zu unterscheidenden Ersatzanspruch des Fürsorgeträgers zu entscheiden ist (vgl 4 Ob 505/92), für den der zur Rechtfertigung der Erlassung eines in die Zukunft greifenden Leistungsbefehls in erster Linie herangezogene Zweck fehlt, nämlich die Notwendigkeit der Schaffung eines solchen Titels, um Verzögerungen bei der neuerlichen Klageführung zu verhindern, die die Existenz oder doch zumindest wichtige Lebensbelange des Klägers gefährden könnten (vgl Fasching III 665).Was schließlich die Zulässigkeit des auf Ersatz der in Zukunft fällig werdenden Kostenbeträge gerichteten Leistungsbegehrens anlangt, so ist davon auszugehen, daß hier keine Unterhaltsansprüche und auch keine Ansprüche aus der Legalzession von Unterhaltsansprüchen, auf die ebenfalls die Bestimmung des Paragraph 406, Satz 2 ZPO anzuwenden wäre vergleiche die zu der insoweit inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 21 a, FürsorgepflichtV ergangenen Entscheidungen SZ 42/28; RZ 1969, 153; 8 Ob 12/69), geltend gemacht werden, vielmehr über einen davon zu unterscheidenden Ersatzanspruch des Fürsorgeträgers zu entscheiden ist vergleiche 4 Ob 505/92), für den der zur Rechtfertigung der Erlassung eines in die Zukunft greifenden Leistungsbefehls in erster Linie herangezogene Zweck fehlt, nämlich die Notwendigkeit der Schaffung eines solchen Titels, um Verzögerungen bei der neuerlichen Klageführung zu verhindern, die die Existenz oder doch zumindest wichtige Lebensbelange des Klägers gefährden könnten vergleiche Fasching römisch drei 665).
Es mußte daher in Stattgebung des Revisionsrekurses dem Erstgericht nach Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen werden.