Rechtssatz RS0063270
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063270
Entscheidungsdatum
29.06.1993
Norm
WrJWG §38
WrJWG §39 Abs1
WrJWG §40
Rechtssatz
Ist die bis zur Anzeige an den Dritten aufgeschobene Legalzession noch nicht rechtswirksam geworden, so besteht kein Grund, dem Jugendwohlfahrtsträger, der zunächst für die Kosten der vollen Erziehung aufkommt (§ 38 WrJWG), grundsätzlich das Recht abzusprechen, von der ihm in § 39 Abs 1 WrJWG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen und von einem unterhaltspflichtigen Elternteil den Ersatz (eines Teiles) der Kosten der vollen Erziehung zu begehren.Ist die bis zur Anzeige an den Dritten aufgeschobene Legalzession noch nicht rechtswirksam geworden, so besteht kein Grund, dem Jugendwohlfahrtsträger, der zunächst für die Kosten der vollen Erziehung aufkommt (Paragraph 38, WrJWG), grundsätzlich das Recht abzusprechen, von der ihm in Paragraph 39, Absatz eins, WrJWG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen und von einem unterhaltspflichtigen Elternteil den Ersatz (eines Teiles) der Kosten der vollen Erziehung zu begehren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063270
Dokumentnummer
JJR_19930629_OGH0002_0050OB00525_9300000_002