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Rechtssatz RS0114527

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114527

Geschäftszahl

7Ob223/00w; 7Ob86/04d

Entscheidungsdatum

26.05.2004

Norm

WrJWG §39 Abs1
JWG §40

Rechtssatz

Die Ersatzpflicht eines Minderjährigen ist im Hinblick auf die Härteklausel des Paragraph 39, Absatz eins, letzter Satz WrJWG nicht zu streng zu bemessen. Es soll dem unter einer Erziehungsmaßnahme stehenden Minderjährigen tunlichst ermöglicht werden, zumindest geringfügige Ersparnisse zu bilden, um nach der Entlassung aus der vollen Erziehung eine Starthilfe zu haben (zum Beispiel für Wohnungseinrichtung). Der Härteklausel kommt vor allem dann Bedeutung zu, wenn dem Minderjährigen ein Vermögen zufällt (Erbschaft, Schenkung).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Härteklausel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114527

Dokumentnummer

JJR_20001108_OGH0002_0070OB00223_00W0000_001