Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber macht im Wesentlichen geltend, § 31 Abs 4 JWG sei durch die Novelle 1998 in das JWG aufgenommen worden. Dessen § 40 könne sich hierauf nicht beziehen. Auch aus § 33 JWG sei zu entnehmen, dass sich der Kostenersatz nicht auf eine allfällige Verlängerung der Erziehungshilfe für ein großjähriges Kind beziehe. Unterhaltsansprüche Großjähriger auch abgeleiteter Art seien im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Der Rechtsmittelwerber habe als Betroffener im Sinne des § 33 KrntJWG weder der Verlängerung zugestimmt, noch sich zum Kostenersatz verpflichtet.Der Rechtsmittelwerber macht im Wesentlichen geltend, Paragraph 31, Absatz 4, JWG sei durch die Novelle 1998 in das JWG aufgenommen worden. Dessen Paragraph 40, könne sich hierauf nicht beziehen. Auch aus Paragraph 33, JWG sei zu entnehmen, dass sich der Kostenersatz nicht auf eine allfällige Verlängerung der Erziehungshilfe für ein großjähriges Kind beziehe. Unterhaltsansprüche Großjähriger auch abgeleiteter Art seien im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Der Rechtsmittelwerber habe als Betroffener im Sinne des Paragraph 33, KrntJWG weder der Verlängerung zugestimmt, noch sich zum Kostenersatz verpflichtet.
Hiezu wurde erwogen:
Gemäß § 40 JWG ist über den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung unabhängig vom Alter des Kindes im gerichtlichen Außerstreitverfahren zu entscheiden. Hiefür ist es somit bedeutungslos, ob das Verfahren vor oder nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes eingeleitet wird. Der Jugendwohlfahrtsträger erfüllt eine eigene, ihm durch Gesetz auferlegte Verpflichtung und erbringt keine Unterhaltsleistung für den Unterhaltspflichtigen (SZ 60/191); auf die Verfahrensart bei Geltendmachung gesetzlicher Unterhaltsansprüche von Kindern (vgl Schwimann, Unterhaltsrecht2 101 mwN) kommt es hier nicht an. Es spricht daher nichts dafür, die Bestimmung der Kosten für die nach Erreichen der Volljährigkeit fortgesetzte Erziehungshilfe, wie sie in § 31 Abs 4 JWG (angefügt durch die JWG-Novelle 1998 BGBl I 53; vgl früher schon § 33 Abs 1 KrntJWG) vorgesehen wurde, vom Anwendungsbereich des § 40 JWG auszunehmen.Gemäß Paragraph 40, JWG ist über den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung unabhängig vom Alter des Kindes im gerichtlichen Außerstreitverfahren zu entscheiden. Hiefür ist es somit bedeutungslos, ob das Verfahren vor oder nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes eingeleitet wird. Der Jugendwohlfahrtsträger erfüllt eine eigene, ihm durch Gesetz auferlegte Verpflichtung und erbringt keine Unterhaltsleistung für den Unterhaltspflichtigen (SZ 60/191); auf die Verfahrensart bei Geltendmachung gesetzlicher Unterhaltsansprüche von Kindern vergleiche Schwimann, Unterhaltsrecht2 101 mwN) kommt es hier nicht an. Es spricht daher nichts dafür, die Bestimmung der Kosten für die nach Erreichen der Volljährigkeit fortgesetzte Erziehungshilfe, wie sie in Paragraph 31, Absatz 4, JWG (angefügt durch die JWG-Novelle 1998 Bundesgesetzblatt , I 53; vergleiche früher schon Paragraph 33, Absatz eins, KrntJWG) vorgesehen wurde, vom Anwendungsbereich des Paragraph 40, JWG auszunehmen.
§ 31 Abs 4 JWG enthält keine eigene Kostentragungsregel; § 33 Abs 1 KrntJWG erwähnt lediglich eine Ersatzpflicht des Betroffenen, das ist entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers nicht er selbst, sondern seine Tochter. Die maßgebliche Kostentragungsregel findet sich im § 33 JWG (§ 32 Abs 2 KrntJWG). Die Kostentragung erfolgt demzufolge nach bürgerlichem Recht, das heißt nach familienrechtlichem Unterhaltsrecht (MSA Jugendwohlfahrtsrecht § 33 JWG Anm1; vgl RIS-Justiz RS0078933). Damit im Einklang heißt es auch in den Gesetzesmaterialien zu § 31 Abs 4 JWG (RV 1556 BlgNR 20. GP 9), dass finanzielle Verpflichtungen der Erziehungsberechtigten im Fall der Fortsetzung einer Hilfe zur Erziehung über die Volljährigkeit hinaus (nicht schon durch die Zustimmung des Jugendlichen sondern ausschließlich) im Rahmen der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht begründet werden können.Paragraph 31, Absatz 4, JWG enthält keine eigene Kostentragungsregel; Paragraph 33, Absatz eins, KrntJWG erwähnt lediglich eine Ersatzpflicht des Betroffenen, das ist entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers nicht er selbst, sondern seine Tochter. Die maßgebliche Kostentragungsregel findet sich im Paragraph 33, JWG (Paragraph 32, Absatz 2, KrntJWG). Die Kostentragung erfolgt demzufolge nach bürgerlichem Recht, das heißt nach familienrechtlichem Unterhaltsrecht (MSA Jugendwohlfahrtsrecht Paragraph 33, JWG Anm1; vergleiche RIS-Justiz RS0078933). Damit im Einklang heißt es auch in den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 31, Absatz 4, JWG Regierungsvorlage 1556, BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 9, ), dass finanzielle Verpflichtungen der Erziehungsberechtigten im Fall der Fortsetzung einer Hilfe zur Erziehung über die Volljährigkeit hinaus (nicht schon durch die Zustimmung des Jugendlichen sondern ausschließlich) im Rahmen der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht begründet werden können.
Die Kosten sind somit in erster Linie aus eigenen Einkünften des Kindes zu decken (§ 140 Abs 3 ABGB), in zweiter Linie durch Unterhaltsleistungen der Eltern (§ 140 Abs 1 und 2 ABGB). Deren Unterhaltspflicht hängt nicht von der Volljährigkeit des Kindes ab, sondern von dessen-hier offenbar fehlender-Selbsterhaltungsfähigkeit (vgl nur Koziol/Welser II10 256 mwN).Die Kosten sind somit in erster Linie aus eigenen Einkünften des Kindes zu decken (Paragraph 140, Absatz 3, ABGB), in zweiter Linie durch Unterhaltsleistungen der Eltern (Paragraph 140, Absatz eins und 2 ABGB). Deren Unterhaltspflicht hängt nicht von der Volljährigkeit des Kindes ab, sondern von dessen-hier offenbar fehlender-Selbsterhaltungsfähigkeit vergleiche nur Koziol/Welser II10 256 mwN).
Es hat somit beim rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluss zu bleiben, weshalb dem Rechtsmittel ein Erfolg zu versagen war.