Rechtssatz RS0113418
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113418
Entscheidungsdatum
27.06.2024
Norm
JWG §33
KrntJWG §32 Abs2
Rechtssatz
Der Ersatz der Kosten der für die nach Erreichen der Volljährigkeit fortgesetzten Erziehungshilfe wird durch § 33 JWG (§ 32 Abs 2 KrntJWG) geregelt: Die Kostentragung erfolgt demzufolge nach bürgerlichem Recht, das heißt nach familienrechtlichem Unterhaltsrecht; die Kosten sind somit in erster Linie aus eigenen Einkünften des Kindes zu decken (§ 140 Abs 3 ABGB), in zweiter Linie durch Unterhaltsleistungen der Eltern (§ 140 Abs 1 und 2 ABGB). Diese Unterhaltspflicht hängt nicht von der Volljährigkeit des Kindes sondern von dessen fehlender Selbsterhaltungsfähigkeit ab.Der Ersatz der Kosten der für die nach Erreichen der Volljährigkeit fortgesetzten Erziehungshilfe wird durch Paragraph 33, JWG (Paragraph 32, Absatz 2, KrntJWG) geregelt: Die Kostentragung erfolgt demzufolge nach bürgerlichem Recht, das heißt nach familienrechtlichem Unterhaltsrecht; die Kosten sind somit in erster Linie aus eigenen Einkünften des Kindes zu decken (Paragraph 140, Absatz 3, ABGB), in zweiter Linie durch Unterhaltsleistungen der Eltern (Paragraph 140, Absatz eins und 2 ABGB). Diese Unterhaltspflicht hängt nicht von der Volljährigkeit des Kindes sondern von dessen fehlender Selbsterhaltungsfähigkeit ab.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 65/00y
Entscheidungstext OGH 16.03.2000 2 Ob 65/00y
- 4 Ob 191/15i
Entscheidungstext OGH 23.02.2016 4 Ob 191/15i
Auch
- 3 Ob 155/17s
Entscheidungstext OGH 24.01.2018 3 Ob 155/17s
Auch
- 4 Ob 156/19y
Entscheidungstext OGH 24.10.2019 4 Ob 156/19y
Vgl
- 1 Ob 263/22s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.02.2023 1 Ob 263/22s
vgl; Beisatz: Hier: Ersatz von Kosten der vollen Erziehung und der Betreuung von jungen Erwachsenen nach § 43 B-KJHTG. (T1)
- 5 Ob 187/23w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2024 5 Ob 187/23w
Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113418
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024
Dokumentnummer
JJR_20000316_OGH0002_0020OB00065_00Y0000_001