Begründung:
Das Amt für Jugend und Familie für den 22. Bezirk stellte den Antrag, Sevdelin A***** als Vater der am 10. 4. 1976 geborenen Sanja A***** ab 23. 5. 1992 bis zur Beendigung der vollen Erziehung zu einer monatlichen Kostenersatzleistung von S 3.150,-- zu verpflichten. Es begründete dies damit, dass die (damals) Minderjährige in Pflege und Erziehung der Stadt Wien übernommen worden sei. Sie befinde sich bei einer Pflegemutter. Hiefür liefen monatliche Kosten von S 5.133,-- auf. Der Vater beziehe ein monatliches Nettoeinkommen von S 15.000,--, weshalb er eine Kostenersatzverpflichtung von 21 % der Bemessungsgrundlage tragen könne.
Der Vater wendete ein, er könne lediglich S 1.200,-- monatlich bezahlen. Zu einer Mehrleistung sei er aufgrund seiner Sorgepflichten und der Kreditrückzahlungen nicht in der Lage.
Das Erstgericht verpflichtete den Vater nachstehende Kostenersatzbeträge zu zahlen, und zwar für die Zeit vom 23. 5. bis 31. 12. 1992 monatlich S 2.750,--, für die Zeit vom 1. 1. 1993 bis 31. 12. 1993 monatlich S 2.899,-- und für die Zeit vom 1. 1. 1994 bis 30. 11. 1994 monatlich S 3.150,--. Das Mehrbegehren des antragstellenden Amtes für die Zeit vom 23. 5. 1992 bis 31. 12. 1993 wurde abgewiesen.
Das Erstgericht stellte fest, dass sich die Minderjährige in der Zeit vom 23. 5. 1992 bis 30. 11. 1994 in Gemeindepflege befand und ab diesem Zeitpunkt in eine eigene Wohnung entlassen wurde. Sie habe nur über eine Lehrlingsentschädigung von monatlich S 3.500,-- verfügt, weshalb sie zur Kostenersatzleistung nicht herangezogen werden könne.
In seinem abweisenden Teil sowie hinsichtlich eines Zuspruches von S 1.200,-- pro Monat erwuchs dieser Beschluss in Rechtskraft.
Im Übrigen änderte das Rekursgericht die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass der Vater verpflichtet wurde, für die Zeit vom 1. 1. 1994 bis 30. 4. 1994 anstelle des festgesetzten Betrages von monatlich S 3.150,-- nur einen solchen von S 2.500,-- zu bezahlen. Das Rekursgericht traf folgende Feststellungen:
Das monatliche Nettoeinkommen des Vaters betrug im Jahr 1992 S 14.583,--, im Jahr 1993 S 15.372,-- und im Jahr 1994 S 17.844,--. Seine Tochter begann mit 1. 9. 1992 eine Lehre als Bürokauffrau und bezog eine Lehrlingsentschädigung im ersten Lehrjahr von S 4.018,--, im zweiten von S 6.314,-- und im dritten von S 8.736,--.
Die Kosten der vollen Erziehung beliefen sich auf S 5.133,-- monatlich.
Der Richtsatz nach § 293 Abs 1 lit a sublit bb und lit b ASVG betrug im Jahr 1992 S 7.500,--, im Jahr 1993 S 8.166,-- und im Jahr 1994 S 8.750,--.Der Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b und Litera b, ASVG betrug im Jahr 1992 S 7.500,--, im Jahr 1993 S 8.166,-- und im Jahr 1994 S 8.750,--.
Der Durchschnittsbedarf für Minderjährige der Altersgruppe 15 bis 19 Jahre betrug vom 1. 7. 1991 bis 30. 6. 1992 S 3.690,--, vom 1. 7. 1992 bis 30. 6. 1993 S 3.850,--, vom 1. 7. 1993 bis 30. 6. 1994 S 4.000,-- und ab 1. 7. 1994 S 4.110,--.
In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht unter Hinweis auf die Entscheidung 5 Ob 560/94 aus, ein unterhaltsberechtigtes Kind sei selbsterhaltungsfähig, wenn es - auf sich alleine gestellt - mit seinen Einkünften alle Lebensbedürfnisse, also auch den fiktiven Geldaufwand zur Erlangung notwendiger Pflege- und Erziehungsleistungen decken könne. Solche Bedürfnisse könnten auch darin liegen, dass das Kind weiterhin auf spezielle Erziehungshilfen angewiesen sei. Im vorliegenden Fall habe sich die ehemals Minderjährige vom 23. 5. 1992 bis 30. 11. 1994 in voller Erziehung des Landes Wien befunden, wofür Kosten in der Höhe von S 5.133,-- aufgelaufen seien, die gemäß § 39 Abs 1 Wr. JWG von der Minderjährigen und ihren Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht nach bürgerlichem Recht zu tragen seien, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sei. Diese Kosten der vollen Erziehung stellten einen Sonderbedarf dar, der zumindest zum Teil auch außerhalb der Erziehungsmaßnahme angefallen wäre und deshalb im konkreten Fall anteilig auch vom unterhaltspflichtigen Vater abzudecken sei.In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht unter Hinweis auf die Entscheidung 5 Ob 560/94 aus, ein unterhaltsberechtigtes Kind sei selbsterhaltungsfähig, wenn es - auf sich alleine gestellt - mit seinen Einkünften alle Lebensbedürfnisse, also auch den fiktiven Geldaufwand zur Erlangung notwendiger Pflege- und Erziehungsleistungen decken könne. Solche Bedürfnisse könnten auch darin liegen, dass das Kind weiterhin auf spezielle Erziehungshilfen angewiesen sei. Im vorliegenden Fall habe sich die ehemals Minderjährige vom 23. 5. 1992 bis 30. 11. 1994 in voller Erziehung des Landes Wien befunden, wofür Kosten in der Höhe von S 5.133,-- aufgelaufen seien, die gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Wr. JWG von der Minderjährigen und ihren Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht nach bürgerlichem Recht zu tragen seien, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sei. Diese Kosten der vollen Erziehung stellten einen Sonderbedarf dar, der zumindest zum Teil auch außerhalb der Erziehungsmaßnahme angefallen wäre und deshalb im konkreten Fall anteilig auch vom unterhaltspflichtigen Vater abzudecken sei.
Demnach hätte der vom Vater zu leistende Kostenersatzbetrag für das Jahr 1992 S 3.060,--, für das Jahr 1993 S 3.230,-- und für das Jahr 1994 S 3.750,-- betragen. Berücksichtige man unter Zugrundelegung der Richtwertformel des Obersten Gerichtshofes das Eigeneinkommen der Unterhaltsberechtigten während ihrer Lehrzeit, so errechne sich aus den Richtsätzen für die Ausgleichszulage in den Jahren 1992, 1993 und 1994 abzüglich des jeweiligen Mindesteinkommens multipliziert mit dem Verhältnis des Regelbedarfs zur Mindestpension für das erste Lehrjahr eine Unterhaltsverpflichtung von S 1.900,--, für das zweite Lehrjahr eine solche von S 1.050,-- während ab 1. 9. 1994 die Minderjährige zur Deckung ihrer gewöhnlichen Lebensbedürfnisse imstand gewesen wäre. Dies allerdings nur ohne Berücksichtigung des zufolge der vollen Erziehung zusätzlich abzudeckenden Sonderbedarfs. Diesen hätte die Unterhaltsberechtigte aus dem eigenen Einkommen nicht bestreiten können, weshalb für die Folgezeit weiterhin eine Leistungspflicht des Vaters zur zumindest teilweisen Abdeckung dieses Bedarfes zu bejahen sei. Die in der Entscheidung des Erstgerichtes festgestetzten Kostenersatzbeträge für die Zeit bis 31. 8. 1994 seien dem Leistungsvermögen des Vaters durchaus gerecht. Hingegen erscheine für die Zeit ab 1. 9. 1994 im Hinblick auf das Eigeneinkommen der Pflegebefohlenen ein Betrag von 50 % des Sonderbedarfs, das seien rund S 2.500,-- angemessen.
Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil zur Frage der Abdeckung des durch Übernahme eines unterhaltsberechtigten Kindes in volle Erziehung des Jugendwohlfahrtsträgers auflaufenden Sonderbedarfs bzw der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes im Zusammenhang mit einem solchen Sonderbedarf noch keine hinreichende Judikatur gegeben sei.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass er für schuldig erkannt werde, für den Anspruchszeitraum einen monatlichen Kostenersatz von S 1.200,-- zu bezahlen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.