Begründung:
Anläßlich der Scheidung seiner Ehe am 30.4.1993 hat sich der nunmehrige Revisionsrekurswerber in einem pflegschaftsbehördlich genehmigten Vergleich verpflichtet, seinem am 19.8.1977 geborenen Sohn Wolfgang bis zu dessen Selbsterhaltungsfähigkeit einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 2.000,-- zu zahlen. Dieser Unterhaltsbemessung lag die Annahme zugrunde, daß sich das Einkommen des Revisionsrekurswerbers, den keine weiteren Sorgepflichten treffen, auf S 20.000,-- monatlich netto 14,5 mal jährlich beläuft, das Einkommen des Sohns auf S 3.340,-- 14 mal jährlich. Im Falle wesentlicher Änderungen der Verhältnisse sollte der gesetzliche Unterhalt gemäß § 140 ABGB geschuldet werden.Anläßlich der Scheidung seiner Ehe am 30.4.1993 hat sich der nunmehrige Revisionsrekurswerber in einem pflegschaftsbehördlich genehmigten Vergleich verpflichtet, seinem am 19.8.1977 geborenen Sohn Wolfgang bis zu dessen Selbsterhaltungsfähigkeit einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 2.000,-- zu zahlen. Dieser Unterhaltsbemessung lag die Annahme zugrunde, daß sich das Einkommen des Revisionsrekurswerbers, den keine weiteren Sorgepflichten treffen, auf S 20.000,-- monatlich netto 14,5 mal jährlich beläuft, das Einkommen des Sohns auf S 3.340,-- 14 mal jährlich. Im Falle wesentlicher Änderungen der Verhältnisse sollte der gesetzliche Unterhalt gemäß Paragraph 140, ABGB geschuldet werden.
Am 4.5.1994 (an diesem Tag langte das betreffende Schreiben bei Gericht ein) beantragte der Revisionsrekurswerber, ihn von seiner Unterhaltspflicht zu entbinden. Als Begründung gab er an, daß der Unterhaltsanspruch seines Sohnes mit 24.2.1994 gemäß § 40 WrJWG auf das Land Wien übergegangen sei, das von ihm mindestens S 4.000,-- monatlich fordere (weil es, wie dem Akt zu entnehmen ist, dem Minderjährigen im Lehrlingsheim Augarten, 1200 Wien, Wasnergasse 33, die volle Erziehung angedeihen lasse). Diesen Betrag könne der Revisionsrekurswerber nicht aufbringen, weil er derzeit vom Krankengeld lebe und sich eine neue Existenz aufbauen müsse. Sein Sohn sei überdies als selbsterhaltungsfähig anzusehen. Er habe zwei Lehrstellen durch Entlassung verloren und habe dann eine ihm von seiner Mutter vermittelte Anstellung bei der Firma W***** mit einem monatlichen Nettoeinkommen von S 11.000,-- nach kurzer Zeit wegen mangelnder Arbeitslust wieder aufgegeben.Am 4.5.1994 (an diesem Tag langte das betreffende Schreiben bei Gericht ein) beantragte der Revisionsrekurswerber, ihn von seiner Unterhaltspflicht zu entbinden. Als Begründung gab er an, daß der Unterhaltsanspruch seines Sohnes mit 24.2.1994 gemäß Paragraph 40, WrJWG auf das Land Wien übergegangen sei, das von ihm mindestens S 4.000,-- monatlich fordere (weil es, wie dem Akt zu entnehmen ist, dem Minderjährigen im Lehrlingsheim Augarten, 1200 Wien, Wasnergasse 33, die volle Erziehung angedeihen lasse). Diesen Betrag könne der Revisionsrekurswerber nicht aufbringen, weil er derzeit vom Krankengeld lebe und sich eine neue Existenz aufbauen müsse. Sein Sohn sei überdies als selbsterhaltungsfähig anzusehen. Er habe zwei Lehrstellen durch Entlassung verloren und habe dann eine ihm von seiner Mutter vermittelte Anstellung bei der Firma W***** mit einem monatlichen Nettoeinkommen von S 11.000,-- nach kurzer Zeit wegen mangelnder Arbeitslust wieder aufgegeben.
Bei einer mündlichen Einvernahme durch das Pflegschaftsgericht präzisierte der Revisionsrekurswerber seine Gründe für die Entlassung aus der Unterhaltspflicht noch dahingehend, daß er wegen eines Wirbelsäulenleidens seit März 1993 im Krankenstand sei und nach mehreren Operationen befürchte, in die Berufsunfähigkeitspension geschickt zu werden. Von der Gebietskrankenkasse beziehe er ein Krankengeld von S 18.000,-- monatlich.
Die Mutter, der nach wie vor das Obsorgerecht über den Minderjährigen zukommt, erklärte sich wegen der Erkrankung des Revisionsrekurswerbers und seiner angespannten finanziellen Lage mit der beantragten Unterhaltsenthebung einverstanden. Ihr Sohn gehe seit über einem Jahr keiner Beschäftigung nach. Er habe zwei Lehrstellen verloren (eine durch Entlassung, die andere noch in der Probezeit) und habe die ihm vorläufig für drei Monate verschaffte Anstellung bei der Firma W***** nach einem verletzungsbedingten Krankenstand aufgegeben, indem er nicht mehr hingegangen sei. Der Sohn sei sicherlich arbeitsfähig; Arbeitsunwilligkeit liege jedoch nicht vor.
Das Erstgericht gab dem Unterhaltsenthebungsantrag "im Hinblick auf das einvernehmliche Vorbringen der Beteiligten" statt.
Das vom Land Wien (wegen einer angeblichen Kostenbelastung von S 18.000,-- monatlich für die dem Minderjährigen gewährte volle Erziehung) angerufene Rekursgericht änderte den erstinstanzlichen Beschluß dahingehend ab, daß es den Unterhaltsenthebungsantrag des Vaters abwies. Es führte aus:
Nach ständiger Rechtsprechung sei im allgemeinen Selbsterhaltungsfähigkeit anzunehmen, wenn ein Unterhaltsberechtigter trotz gegebener Fähigkeit sich um keine Berufsausbildung mehr bemüht oder die Berufsausbildung schuldhaft unterläßt (EFSlg 68.498ff). Andererseits werde Selbsterhaltungsfähigkeit unterstellt, wenn ein Kind mit seinen Einkünften alle Bedürfnisse abdecken kann (EFSlg 68.474).
Unterstelle man, daß der mj. Wolfgang E***** durch Einsatz seiner Arbeitskraft ein Einkommen erzielen könnte, das ihm die Abdeckung seiner Bedürfnisse ermöglicht, stehe doch außer Frage, daß er im Alter von 17 Jahren und daher ohne abgeschlossene Berufsausbildung kein Einkommen erzielen könnte, das die Höhe einer Richtsatzpension samt anteiligen Sonderzahlungen wesentlich übersteigt.
Selbst für den Fall einer ordnungsgemäßen Berufsausübung könnte der Minderjährige daher nur seine Grundbedürfnisse durch ein Arbeitseinkommen abdecken. Da er sich aber in voller Erziehung des Landes Wien im Lehrlingsheim Augarten befinde, welcher Umstand ihm nicht als schuldhaft zugerechnet werden könne, bestehe ein Sonderbedarf zumindest in der Höhe der Hälfte der Heimkosten von monatlich S 18.000,--, zu dessen Ersatz gemäß § 39 Abs 1 WrJWG auch der Minderjährige selbst heranzuziehen sei.Selbst für den Fall einer ordnungsgemäßen Berufsausübung könnte der Minderjährige daher nur seine Grundbedürfnisse durch ein Arbeitseinkommen abdecken. Da er sich aber in voller Erziehung des Landes Wien im Lehrlingsheim Augarten befinde, welcher Umstand ihm nicht als schuldhaft zugerechnet werden könne, bestehe ein Sonderbedarf zumindest in der Höhe der Hälfte der Heimkosten von monatlich S 18.000,--, zu dessen Ersatz gemäß Paragraph 39, Absatz eins, WrJWG auch der Minderjährige selbst heranzuziehen sei.
Die Eltern hätten diesen Sonderbedarf auch neben einem allenfalls vom Minderjährigen selbst erzielten Einkommen entsprechend ihren Lebensverhältnissen zu ersetzen (47 R 213/93). Der Sonderbedarf begründe keinen eigenen Unterhaltsanspruch, sondern erhöhe nur das Ausmaß der Unterhaltsverpflichtung, sodaß ein bestehender Unterhaltstitel, wenn ein Sonderbedarf neben die Erzielung eines Eigeneinkommens eines unterhaltsberechtigten Kindes träte ohne deshalb die Anspruchshöhe zu ändern, der Titel weiter gelte. Angewandt auf den vorliegenden Fall bedeute dies, daß die Eltern auch unter der Annahme der Selbsterhaltungsfähigkeit außerhalb des Heimes den durch die Heimkosten entstehenden Sonderbedarf abzudecken hätten. Da dieser Sonderbedarf einschließlich der Lebenshaltungskosten S 18.000,-- betrage, sei der auf die Heimunterbringung allein zurückzuführende Bedarf zumindest mit der Hälfte dieses Betrages anzusetzen, wogegen die andere Hälfte auch außerhalb des Heimes erforderlich wäre. Da der Vater nach seinen eigenen Angaben Krankengeld von rund S 18.000,-- monatlich beziehe, keine krankheitsbedingten Mehraufwendungen geltend mache und auch nicht von weiteren Sorgepflichten betroffen sei, sei ihm die Leistung des bisher festgelegten Unterhaltsbeitrages von S 2.000,-- monatich weiterhin zumutbar. Trotz außerhalb des Heimes anzunehmender Selbsterhaltungsfähigkeit beruhe der Anspruch nun auf dem Sonderbedarf des Sohnes. Da dieser Anspruch auf das Land Wien übergegangen sei, sei dessen Abänderungsbegehren zu behandeln und auch materiell berechtigt.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß zur Selbsterhaltungsfähigkeit eines Jugendlichen im Zusammenhang mit einer Erziehungsgewährung durch den Jugendwohlfahrtsträger noch keine höchstgerichtliche Judikatur vorhanden sei.
Im nunmehr vorliegenden Revisionsrekurs, der erkennbar darauf abzielt, den erstinstanzlichen Beschluß wieder herzustellen, macht der Revisionsrekurswerber geltend, daß die (offenbar bereits beendete) Heimunterbringung seines Sohnes sehr wohl von diesem selbst (durch eine Verwüstung der elterlichen Wohnung mit Gewaltanwendung gegen die Mutter) verschuldet worden sei. Während er selbst seit März 1993 nur ein Krankengeld von S 18.000,-- 12 mal jährlich beziehe und davon neben Kreditrückzahlungsraten von monatlich S 3.900,-- die Kosten einer Haushalts- und Einkaufshilfe bestreiten müsse (wegen seiner drei Operationen an der Wirbelsäule) könnte sein Sohn, wenn er sich in die normale Arbeitswelt integrieren ließe, ein Einkommen von S 15.000,-- (monatlich) erzielen.