Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig, und er ist auch berechtigt.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen beruhen auf § 19 Abs 1 UVG. Demnach hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen Vorschüsse entsprechend herabzusezten, wenn ein Fall des § 7 Abs 1 UVG eintritt, also etwa begründete Bedenken bestehen, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht von der gesetzlichen nach oben abweicht (Z 1 leg. cit.). Hier konzentrieren sich die Bedenken auf die Frage der Bedürfnissättigung. Es ist gemäß § 140 Abs 3 ABGB zu untersuchen, inwieweit sich der Unterhaltsanspruch (Bedarf) des Minderjährigen durch sein Einkommen als Lehrling vermindert hat.Die Entscheidungen der Vorinstanzen beruhen auf Paragraph 19, Absatz eins, UVG. Demnach hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen Vorschüsse entsprechend herabzusezten, wenn ein Fall des Paragraph 7, Absatz eins, UVG eintritt, also etwa begründete Bedenken bestehen, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht von der gesetzlichen nach oben abweicht (Ziffer eins, leg. cit.). Hier konzentrieren sich die Bedenken auf die Frage der Bedürfnissättigung. Es ist gemäß Paragraph 140, Absatz 3, ABGB zu untersuchen, inwieweit sich der Unterhaltsanspruch (Bedarf) des Minderjährigen durch sein Einkommen als Lehrling vermindert hat.
Das Rekursgericht hat darin ein Problem der Selbsterhaltungsfähigkeit gesehen und die Auslegung dieses Rechtsbegriffs durch den OGH als zu starr und lebensfremd kritisiert. Sein eigener Vorschlag, die Selbsterhaltungsfähigkeit eines Lehrlings nach der relativen Berechnungsmethode ausschließlich daran zu messen, ob sein Einkommen jenen Betrag erreicht, den er unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse des Unterhaltsschuldners von diesem fordern könnte, läßt jedoch die Tatsache außer acht, daß sich existentielle Bedürfnisse nicht relativieren lassen. Dem Begriff der Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes wohnt daher trotz gebotener Ausrichtung auf die Lbensverhältnisse der Eltern immer auch ein unverrückbares, objektives Element inne. In diesem Sinn erscheint es durchaus sachgerecht, die Selbsterhaltungsfähigkeit eines Jugendlichen - insbesondere eines Lehrlings - daran zu messen, ob er wenigstens soviel verdient, daß er die Auslagen einer einfachen Lebensführung bestreiten kann. Daneben ist zu berücksichtigen, daß § 140 Abs 2 ABGB die Betreuung von Kindern als Erfüllung der Unterhaltspflicht anerkennt. Die mit dem Verlust des Unterhaltsanspruchs verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes ist also immer auch unter dem Aspekt zu prüfen, ob es noch auf die elterliche Betreuung angewiesen ist. Selbsterhaltungsfähigkeit bedeutet demnach die Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedarfsdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushalts. Solange das Kind die elterliche Wohnungsgewährung oder Betreuung benötigt, ist es noch nicht selbsterhaltungsfähig (3 Ob 547/90; 3 Ob 579/90; 6 Ob 570/90; 1 Ob 521/91; vgl. auch Schlemmer in Schwimann I, Rz 101 zu § 140 ABGB). Folgerichtig bietet die Höhe des Mindestpensionssatzes - bei einfachsten Lebensverhältnissen der unterhaltspflichtigen Eltern - genau jene Orientierungshilfe für die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit eines Lehrlings mit eigenem Einkommen, die vom Rekursgericht in Frage gestellt wurde. Der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Judikatur abzugehen (vgl. 10 Ob S 19/90; 3 Ob 547/90; 3 Ob 579/90; 1 Ob 594/90; 1 Ob 627/90; 6 Ob 570/90; 1 Ob 521/91).Das Rekursgericht hat darin ein Problem der Selbsterhaltungsfähigkeit gesehen und die Auslegung dieses Rechtsbegriffs durch den OGH als zu starr und lebensfremd kritisiert. Sein eigener Vorschlag, die Selbsterhaltungsfähigkeit eines Lehrlings nach der relativen Berechnungsmethode ausschließlich daran zu messen, ob sein Einkommen jenen Betrag erreicht, den er unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse des Unterhaltsschuldners von diesem fordern könnte, läßt jedoch die Tatsache außer acht, daß sich existentielle Bedürfnisse nicht relativieren lassen. Dem Begriff der Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes wohnt daher trotz gebotener Ausrichtung auf die Lbensverhältnisse der Eltern immer auch ein unverrückbares, objektives Element inne. In diesem Sinn erscheint es durchaus sachgerecht, die Selbsterhaltungsfähigkeit eines Jugendlichen - insbesondere eines Lehrlings - daran zu messen, ob er wenigstens soviel verdient, daß er die Auslagen einer einfachen Lebensführung bestreiten kann. Daneben ist zu berücksichtigen, daß Paragraph 140, Absatz 2, ABGB die Betreuung von Kindern als Erfüllung der Unterhaltspflicht anerkennt. Die mit dem Verlust des Unterhaltsanspruchs verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes ist also immer auch unter dem Aspekt zu prüfen, ob es noch auf die elterliche Betreuung angewiesen ist. Selbsterhaltungsfähigkeit bedeutet demnach die Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedarfsdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushalts. Solange das Kind die elterliche Wohnungsgewährung oder Betreuung benötigt, ist es noch nicht selbsterhaltungsfähig (3 Ob 547/90; 3 Ob 579/90; 6 Ob 570/90; 1 Ob 521/91; vergleiche auch Schlemmer in Schwimann römisch eins, Rz 101 zu Paragraph 140, ABGB). Folgerichtig bietet die Höhe des Mindestpensionssatzes - bei einfachsten Lebensverhältnissen der unterhaltspflichtigen Eltern - genau jene Orientierungshilfe für die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit eines Lehrlings mit eigenem Einkommen, die vom Rekursgericht in Frage gestellt wurde. Der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Judikatur abzugehen vergleiche 10 Ob S 19/90; 3 Ob 547/90; 3 Ob 579/90; 1 Ob 594/90; 1 Ob 627/90; 6 Ob 570/90; 1 Ob 521/91).
Demnach ist, was ja auch die Vorinstanzen nicht bezweifelt haben, der Minderjährige Christian G***** noch nicht selbsterhaltungsfähig, seinen Eltern gegenüber also unterhaltsberechtigt (§ 140 ABGB). Ob es - was § 140 Abs 3 ABGB anzudeuten scheint und mit diesem Argument auch vom Rekursgericht vertreten wird - tatsächlich eine "teilweise Selbsterhaltungsfähigkeit" und dementsprechend einen "verminderten Unterhaltsanspruch" gibt oder ob der ungeteilte Unterhaltsanspruch eben immer nur bis zur Bedürfnissättigung reicht, weshalb das Eigeneinkommen eines noch nicht selbsterhaltungsfähigen Jugendlichen seinen Bedarf und nicht seinen Unterhaltsanspruch vermindert (vgl. Pichler in Rummel I2, Rz 11 zu § 140 ABGB), spielt für die Entscheidung keine Rolle, weil die Herabsetzung der Unterhaltsvorschüsse auch durch die Bedürfnissättigung gerechtfertigt sein kann. Darauf zielt die eigentliche Argumentation des Rekursgerichtes. Ihr ist insoweit zu folgen, als der Geldunterhaltsbedarf eines 15-jährigen Lehrlings, der in einem Familienverband lebt, nicht von vorneherein höher anzusetzen ist als der eines gleichaltrigen Schülers, und bei einfachen Lebensverhältnissen der Eltern auch nicht an die Höhe des Mindestpensionssatzes heranreicht (vgl. Pichler aaO, Rz 11a zu § 140 ABGB). Die Annahme der Vorinstanzen, daß der konkrete Geldunterhaltsbedarf des Minderjährigen Christian G***** mit S 4.800,-- im Monat anzusetzen ist, erscheint also durchaus lebensnah, wenn man seine Berufsausbildungskosten mit S 500,-- monatlich veranschlagt und ihm zur Befriedigung "sonstiger" Bedürfnisse iS des § 672 ABGB - etwa für die Freizeitgestaltung - ein monatliches Taschengeld von S 800,-- zubilligt (vgl EvBl 1990/134; eine nähere Erörterung der Bedürfnisse erübrigt sich durch die insoweit gar nicht strittigen Ausführungen im angefochtenen Beschluß). Damit allein läßt sich allerdings die Kürzung der Unterhaltsvorschüsse auf den Differenzbetrag zwischen der Lehrlingsentschädigung und dem Geltunerhaltsbedarf des Minderjährigen Christian G***** nicht rechtfertigen. Eine solche Entscheidung hätte zur Folge, daß das Einkommen des Unterhaltsberechtigten nur einen Elternteil entlastet, obwohl gemäß § 140 ABGB beide beitragspflichtig sind, und zwar "anteilig". Tatsächlich ist ja der Geldunterhaltsbedarf eines Kindes mit eigenem Einkommen, das - mangels Selbsterhaltungsfähigkeit - noch im Familienverband lebt, nur deshalb so gering, weil es die Betreuung im elterlichen Haushalt in Anspruch nehmen kann. Auch dieser Unterhaltsanspruch oder -bedarf vermindert sich insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat (§ 140 Abs 3 ABGB). Darum ist ein angemessener Teil der eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten dazu zu verwenden, die rechtmäßig in Anspruch genommenen Betreuungsleistungen jenes Elternteils abzugelten, der dadurch seinen Unterhaltsbeitrag leistet. Ob er seinem Kind diesen finanziellen Beitrag tatsächlich abverlangt, ist belanglos, weil es jedem Elternteil freisteht, dem Kind Zuwendungen zu machen. Die Bemessung der Geldunterhaltsansprüche eines Kindes mit eigenem Einkommen wird jedenfalls der durch § 140 ABGB gebotenen Gleichbehandlung der Eltern nur dann gerecht, wenn die aus den Einkünften des Kindes resultierende Verringerung der Unterhaltspflicht beiden zugutekommt (vgl Jus Extra OGH-Z 553).Demnach ist, was ja auch die Vorinstanzen nicht bezweifelt haben, der Minderjährige Christian G***** noch nicht selbsterhaltungsfähig, seinen Eltern gegenüber also unterhaltsberechtigt (Paragraph 140, ABGB). Ob es - was Paragraph 140, Absatz 3, ABGB anzudeuten scheint und mit diesem Argument auch vom Rekursgericht vertreten wird - tatsächlich eine "teilweise Selbsterhaltungsfähigkeit" und dementsprechend einen "verminderten Unterhaltsanspruch" gibt oder ob der ungeteilte Unterhaltsanspruch eben immer nur bis zur Bedürfnissättigung reicht, weshalb das Eigeneinkommen eines noch nicht selbsterhaltungsfähigen Jugendlichen seinen Bedarf und nicht seinen Unterhaltsanspruch vermindert vergleiche Pichler in Rummel I2, Rz 11 zu Paragraph 140, ABGB), spielt für die Entscheidung keine Rolle, weil die Herabsetzung der Unterhaltsvorschüsse auch durch die Bedürfnissättigung gerechtfertigt sein kann. Darauf zielt die eigentliche Argumentation des Rekursgerichtes. Ihr ist insoweit zu folgen, als der Geldunterhaltsbedarf eines 15-jährigen Lehrlings, der in einem Familienverband lebt, nicht von vorneherein höher anzusetzen ist als der eines gleichaltrigen Schülers, und bei einfachen Lebensverhältnissen der Eltern auch nicht an die Höhe des Mindestpensionssatzes heranreicht vergleiche Pichler aaO, Rz 11a zu Paragraph 140, ABGB). Die Annahme der Vorinstanzen, daß der konkrete Geldunterhaltsbedarf des Minderjährigen Christian G***** mit S 4.800,-- im Monat anzusetzen ist, erscheint also durchaus lebensnah, wenn man seine Berufsausbildungskosten mit S 500,-- monatlich veranschlagt und ihm zur Befriedigung "sonstiger" Bedürfnisse iS des Paragraph 672, ABGB - etwa für die Freizeitgestaltung - ein monatliches Taschengeld von S 800,-- zubilligt vergleiche EvBl 1990/134; eine nähere Erörterung der Bedürfnisse erübrigt sich durch die insoweit gar nicht strittigen Ausführungen im angefochtenen Beschluß). Damit allein läßt sich allerdings die Kürzung der Unterhaltsvorschüsse auf den Differenzbetrag zwischen der Lehrlingsentschädigung und dem Geltunerhaltsbedarf des Minderjährigen Christian G***** nicht rechtfertigen. Eine solche Entscheidung hätte zur Folge, daß das Einkommen des Unterhaltsberechtigten nur einen Elternteil entlastet, obwohl gemäß Paragraph 140, ABGB beide beitragspflichtig sind, und zwar "anteilig". Tatsächlich ist ja der Geldunterhaltsbedarf eines Kindes mit eigenem Einkommen, das - mangels Selbsterhaltungsfähigkeit - noch im Familienverband lebt, nur deshalb so gering, weil es die Betreuung im elterlichen Haushalt in Anspruch nehmen kann. Auch dieser Unterhaltsanspruch oder -bedarf vermindert sich insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat (Paragraph 140, Absatz 3, ABGB). Darum ist ein angemessener Teil der eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten dazu zu verwenden, die rechtmäßig in Anspruch genommenen Betreuungsleistungen jenes Elternteils abzugelten, der dadurch seinen Unterhaltsbeitrag leistet. Ob er seinem Kind diesen finanziellen Beitrag tatsächlich abverlangt, ist belanglos, weil es jedem Elternteil freisteht, dem Kind Zuwendungen zu machen. Die Bemessung der Geldunterhaltsansprüche eines Kindes mit eigenem Einkommen wird jedenfalls der durch Paragraph 140, ABGB gebotenen Gleichbehandlung der Eltern nur dann gerecht, wenn die aus den Einkünften des Kindes resultierende Verringerung der Unterhaltspflicht beiden zugutekommt vergleiche Jus Extra OGH-Z 553).
Wie dieses Ergebnis zu erzielen ist, bleibt der jeweiligen Entscheidung im Einzelfall vorbehalten, weil eine Unterhaltsbemessung immer die konkreten Umstände zu berücksichtigen hat. So sind etwa Fälle denkbar, in denen der Berufseinstieg des Unterhaltsberechtigten nicht nur zur Erzielung eigener Einkünfte, sondern auch zu einem abnehmenden Bedarf an elterlichen Betreuungsleistungen führt, sodaß sich die Verminderung des Unterhaltsanspruchs bzw. -bedarfs nach außen hin nur mehr in einer Herabsetzung des Geldunterhalts niederschlägt. Auch die gebotene Rücksichtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des jeweils unterhaltspflichtigen Elternteils könnte sich in dieser Weise auswirken. Darum bedarf es bei der Entscheidung, wie die Eigeneinkünfte eines Kindes bei der Bemessung seiner Unterhaltsansprüche zu veranschlagen sind, in der Regel einer sorgfältigen Erhebung seiner eigenen Lebensverhältnisse und der seiner Eltern. Im gegenständlichen Fall ergibt sich diese Notwendigkeit nur deshalb nicht, weil eine auf § 7 Abs 1 Z 1 UVG iVm § 19 Abs 1 UVG gestützte Herabsetzung gewährter Unterhaltsvorschüsse begründete Bedenken voraussetzt, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht von der gesetzlichen abweicht. Derartige Bedenken bestehen nach der Aktenlage nicht, weil die Vorinstanzen offensichtlich selbst davon ausgegangen sind, daß der erst 15-jährige Christian G***** in normalem Ausmaß der elterlichen Betreuung bedarf und diese Betreuung von der Mutter auch in Anspruch nimmt. Nach den dargestellten Erwägungen ist daher ein angemessener Teil seiner Lehrlingsentschädigung dadurch gebunden, daß mit ihm auch die Unterhaltspflicht der Mutter verringert werden soll. Die Beschaffung weiterer Entscheidungsgrundlagen über die Höhe dieses Anteils erübrigt sich, weil er jedenfalls mit den zur Diskussion stehenden S 400,-- monatlich veranschlagt werden kann. Damit fehlt es aber an der für eine Herabsetzung der Unterhaltsvorschüsse notwendigen Voraussetzung, daß sich der gesetzliche Unterhaltsanspruch des Minderjährigen Christian G***** gegen seinen Vater von S 1.700,-- monatlich auf S 1.300,-- monatlich verringert hat, weil er eine Lehrlingsentschädigung bezieht.Wie dieses Ergebnis zu erzielen ist, bleibt der jeweiligen Entscheidung im Einzelfall vorbehalten, weil eine Unterhaltsbemessung immer die konkreten Umstände zu berücksichtigen hat. So sind etwa Fälle denkbar, in denen der Berufseinstieg des Unterhaltsberechtigten nicht nur zur Erzielung eigener Einkünfte, sondern auch zu einem abnehmenden Bedarf an elterlichen Betreuungsleistungen führt, sodaß sich die Verminderung des Unterhaltsanspruchs bzw. -bedarfs nach außen hin nur mehr in einer Herabsetzung des Geldunterhalts niederschlägt. Auch die gebotene Rücksichtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des jeweils unterhaltspflichtigen Elternteils könnte sich in dieser Weise auswirken. Darum bedarf es bei der Entscheidung, wie die Eigeneinkünfte eines Kindes bei der Bemessung seiner Unterhaltsansprüche zu veranschlagen sind, in der Regel einer sorgfältigen Erhebung seiner eigenen Lebensverhältnisse und der seiner Eltern. Im gegenständlichen Fall ergibt sich diese Notwendigkeit nur deshalb nicht, weil eine auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, UVG gestützte Herabsetzung gewährter Unterhaltsvorschüsse begründete Bedenken voraussetzt, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht von der gesetzlichen abweicht. Derartige Bedenken bestehen nach der Aktenlage nicht, weil die Vorinstanzen offensichtlich selbst davon ausgegangen sind, daß der erst 15-jährige Christian G***** in normalem Ausmaß der elterlichen Betreuung bedarf und diese Betreuung von der Mutter auch in Anspruch nimmt. Nach den dargestellten Erwägungen ist daher ein angemessener Teil seiner Lehrlingsentschädigung dadurch gebunden, daß mit ihm auch die Unterhaltspflicht der Mutter verringert werden soll. Die Beschaffung weiterer Entscheidungsgrundlagen über die Höhe dieses Anteils erübrigt sich, weil er jedenfalls mit den zur Diskussion stehenden S 400,-- monatlich veranschlagt werden kann. Damit fehlt es aber an der für eine Herabsetzung der Unterhaltsvorschüsse notwendigen Voraussetzung, daß sich der gesetzliche Unterhaltsanspruch des Minderjährigen Christian G***** gegen seinen Vater von S 1.700,-- monatlich auf S 1.300,-- monatlich verringert hat, weil er eine Lehrlingsentschädigung bezieht.
Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.