Nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG hat das Gericht die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit in den Fällen der §§ 3, 4 Z 1 und 4 UVG begründete Bedenken bestehen, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend zu hoch festgesetzt ist. Der aufgrund eines Exekutionstitels gewährte Vorschuß soll damit der jeweiligen (materiellen) gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechen und darf außerdem den in § 6 Abs 1 UVG angeführten Betrag nicht überschreiten (SZ 65/114; EvBl 1992/16, 58; Neumayr in Schwimann, ABGB2 § 7 UVG Rz 1).Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG hat das Gericht die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit in den Fällen der Paragraphen 3, 4, Ziffer eins und 4 UVG begründete Bedenken bestehen, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend zu hoch festgesetzt ist. Der aufgrund eines Exekutionstitels gewährte Vorschuß soll damit der jeweiligen (materiellen) gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechen und darf außerdem den in Paragraph 6, Absatz eins, UVG angeführten Betrag nicht überschreiten (SZ 65/114; EvBl 1992/16, 58; Neumayr in Schwimann, ABGB2 Paragraph 7, UVG Rz 1).
Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich gemäß § 140 Abs 3 ABGB insoweit, als der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. In diesen Fällen verringert sich sein konkreter Bedarf entsprechend (Pichler in Rummel, ABGB2 § 140 Rz 11; SZ 65/114; ÖA 1998, 30). Zu ermitteln ist, mit welchem Betrag die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltsverpflichtung unter Bedachtnahme auf eigenes Einkommen noch besteht. Die Vorschüsse sind entsprechend anzupassen (SZ 65/114; EvBl 1992/16; ÖA 1996, 196; Neumayr aaO § 7 UVG Rz 10).Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich gemäß Paragraph 140, Absatz 3, ABGB insoweit, als der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. In diesen Fällen verringert sich sein konkreter Bedarf entsprechend (Pichler in Rummel, ABGB2 Paragraph 140, Rz 11; SZ 65/114; ÖA 1998, 30). Zu ermitteln ist, mit welchem Betrag die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltsverpflichtung unter Bedachtnahme auf eigenes Einkommen noch besteht. Die Vorschüsse sind entsprechend anzupassen (SZ 65/114; EvBl 1992/16; ÖA 1996, 196; Neumayr aaO Paragraph 7, UVG Rz 10).
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Lehrling bei - auch im vorliegenden Fall gegebenen - einfachen Lebensverhältnissen dann selbsterhaltungsfähig, wenn seine Lehrlingsentschädigung die Höhe des Richtsatzes für die Ausgleichszulage im Sinn des § 293 Abs 1 lit a/bb und lit b ASVG errreicht (ÖA 1996, 196). Das eigene Einkommen des Unterhaltsberechtigten soll jedoch nicht einseitig zur Verringerung des Geldunterhaltes führen, sondern den Geldunterhaltspflichtigen nur insoweit entlasten, als es der verhältnismäßigen Aufteilung des Einkommens auf Geldunterhalt und Betreuungsleistungen entspricht (SZ 65/114; ÖA 1994, 20, ÖA 1996, 98, ÖA 1998; 30; RIS-Justiz RS0047570).Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Lehrling bei - auch im vorliegenden Fall gegebenen - einfachen Lebensverhältnissen dann selbsterhaltungsfähig, wenn seine Lehrlingsentschädigung die Höhe des Richtsatzes für die Ausgleichszulage im Sinn des Paragraph 293, Absatz eins, lit a/bb und Litera b, ASVG errreicht (ÖA 1996, 196). Das eigene Einkommen des Unterhaltsberechtigten soll jedoch nicht einseitig zur Verringerung des Geldunterhaltes führen, sondern den Geldunterhaltspflichtigen nur insoweit entlasten, als es der verhältnismäßigen Aufteilung des Einkommens auf Geldunterhalt und Betreuungsleistungen entspricht (SZ 65/114; ÖA 1994, 20, ÖA 1996, 98, ÖA 1998; 30; RIS-Justiz RS0047570).
Wird ein Unterhaltsberechtigter nicht von einem der beiden Elternteile betreut, ist sein Bedarf von beiden Eltern anteilig zu tragen. In diesen Fällen sind beide Eltern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu Geldunterhalt verpflichtet. Wieviel jeder zu leisten hat, richtet sich nach seinen Lebensverhältnissen. Die Unterhaltsbemessung kann damit auch nicht isoliert für nur einen Elternteil erfolgen (ÖA 1996, 189; ÖA 1996, 196; RIS-Justiz RS0047415; RS0047403; Gitschthaler, Einige aktuelle Probleme des Kindesunterhaltsrechts ÖJZ 1994, 10 ff [12]). Betreuungsleistungen von Großeltern sind nach ständiger Rechtsprechung nicht einzubeziehen, weil diese im Zweifel in Erfüllung einer (zumindest angenommenen) sittlichen Verpflichtung und nicht in der Absicht erfolgen, den Unterhaltspflichtigen zu entlasten. Sie stellen auch kein den Unterhaltsbedarf minderndes Einkommen dar (SZ 65/114; ÖA 1998, 30; 9 Ob 118/97m; Schwimann in Schwimann, ABGB2 § 140 Rz 83).Wird ein Unterhaltsberechtigter nicht von einem der beiden Elternteile betreut, ist sein Bedarf von beiden Eltern anteilig zu tragen. In diesen Fällen sind beide Eltern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu Geldunterhalt verpflichtet. Wieviel jeder zu leisten hat, richtet sich nach seinen Lebensverhältnissen. Die Unterhaltsbemessung kann damit auch nicht isoliert für nur einen Elternteil erfolgen (ÖA 1996, 189; ÖA 1996, 196; RIS-Justiz RS0047415; RS0047403; Gitschthaler, Einige aktuelle Probleme des Kindesunterhaltsrechts ÖJZ 1994, 10 ff [12]). Betreuungsleistungen von Großeltern sind nach ständiger Rechtsprechung nicht einzubeziehen, weil diese im Zweifel in Erfüllung einer (zumindest angenommenen) sittlichen Verpflichtung und nicht in der Absicht erfolgen, den Unterhaltspflichtigen zu entlasten. Sie stellen auch kein den Unterhaltsbedarf minderndes Einkommen dar (SZ 65/114; ÖA 1998, 30; 9 Ob 118/97m; Schwimann in Schwimann, ABGB2 Paragraph 140, Rz 83).
Unter Berücksichtigung des für 1998 festgesetzten Ausgleichszulagenrichtsatzes und des Eigeneinkommens der Unterhaltsberechtigten (Lehrlingsentschädigung im ersten Lehrjahr) ergibt sich der vom Rekursgericht errechnete Unterhaltsbedarf von monatlich 4.700 S bis einschließlich Juli 1998. Der Bedarf für den weiteren Vorschußzeitraum bis 31. 7. 1999 steht noch nicht fest. Dieser Bedarf ist nach den dargestellten Grundsätzen von den geldunterhaltspflichtigen Eltern anteilig im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit aufzubringen. Der Vater hätte nur dann den gesamten Bedarf zu tragen, wenn die Mutter über kein Einkommen verfügte und - aus welchen Gründen auch immer - nicht angespannt werden könnte, sie somit als leistungsunfähig anzusehen wäre. Nur in einem solchen Fall kann auch der in Ansehung des Vaters begehrte Titelvorschuß bis zur vollen Höhe des Titels gewährt werden.
Das bisherige Verfahren ist insoweit mangelhaft geblieben, als es keine Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Mutter und des Unterhaltsbedarfs der Minderjährigen im zweiten Lehrjahr zuläßt. (Die Unterhaltsvorschüsse werden für einen Zeitraum bis 31. 7. 1999, d.i. bis zum Ende des zweiten Lehrjahres begehrt.) Die Vorinstanzen haben zum Unterhaltsbedarf ab 1. 8. 1998 und zu den Lebensverhältnissen der Mutter keine Feststellungen getroffen. Das Erstgericht hat seinen teilweise abweisenden Beschluß nicht begründet. Das Rekursgericht hat entgegen der Auffassung des Unterhaltssachwalters aufgrund des 1992 aktenkundigen Einkommens und des Umstandes, daß die Mutter nach ihren in anderem Zusammenhang abgegebenen Angaben voll berufstätig sein soll, ein Einkommen angenommen, das eine Unterhaltsfestsetzung von zumindest 2.100 S ermöglicht.
Der Unterhaltssachwalter ist bei seiner Antragstellung erkennbar von einer Leistungsunfähigkeit der Mutter ausgegangen. Es oblag damit den Vorinstanzen, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse einschließlich allfälliger weiterer Sorgepflichten der Mutter von Amts wegen zu prüfen (Gitschthaler aaO 16). Behauptungs- und Beweislastregeln könnten erst dann zum Tragen kommen, wenn die amtswegigen Erhebungen (etwa mangels Mitwirkung der Mutter) keine ausreichende Tatsachengrundlage ergeben. Erst dann, wenn die vom hiefür beweispflichtigen Unterhaltssachwalter behauptete Leistungsunfähigkeit der Mutter nicht festgestellt werden könnte, dürfte von den aktenkundigen Verhältnissen ausgegangen und das Einkommen geschätzt werden (Schwimann aaO § 140 Rz 117 mwN; EvBl 1992/20).Der Unterhaltssachwalter ist bei seiner Antragstellung erkennbar von einer Leistungsunfähigkeit der Mutter ausgegangen. Es oblag damit den Vorinstanzen, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse einschließlich allfälliger weiterer Sorgepflichten der Mutter von Amts wegen zu prüfen (Gitschthaler aaO 16). Behauptungs- und Beweislastregeln könnten erst dann zum Tragen kommen, wenn die amtswegigen Erhebungen (etwa mangels Mitwirkung der Mutter) keine ausreichende Tatsachengrundlage ergeben. Erst dann, wenn die vom hiefür beweispflichtigen Unterhaltssachwalter behauptete Leistungsunfähigkeit der Mutter nicht festgestellt werden könnte, dürfte von den aktenkundigen Verhältnissen ausgegangen und das Einkommen geschätzt werden (Schwimann aaO Paragraph 140, Rz 117 mwN; EvBl 1992/20).
Aus diesen Erwägungen erweist sich eine Verfahrensergänzung als unumgänglich. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren die Lebensverhältnisse der Mutter, insbesondere ihr monatliches Nettoeinkommen des Jahres 1998 sowie ihre Sorgepflichten festzustellen haben. Anhand dieser Feststellungen und des für das zweite Lehrjahr (1. 8. 1998 bis 31. 7. 1999) noch zu berechnenden Unterhaltsbedarfes der Minderjährigen wird zu beurteilen sein, ob und in welchem Verhältnis die Mutter zur Tragung des restlichen Unterhaltsbedarfes nach ihren Lebensverhältnissen in der Lage ist. Der sich dann ergebende Restbedarf kann als Vorschuß auf die Unterhaltsleistung des Vaters gewährt werden.