Rechtssatz RS0047484
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047484
Entscheidungsdatum
28.06.1995
Rechtssatz
Je höher die eigenen Einkünfte des Kindes an Lehrlingsentschädigung sind, umso mehr mindert sich der Unterhaltsanspruch gegenüber beiden Elternteilen, so daß die Belastung (hier: des Vaters) abnimmt. Das bedeutet aber nicht, daß eigene Einkünfte von dem ohne solche errechneten Unterhaltsanspruch abzuziehen wären.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 520/92
Entscheidungstext OGH 25.03.1992 3 Ob 520/92
- 7 Ob 569/95
Entscheidungstext OGH 28.06.1995 7 Ob 569/95
nur: Je höher die eigenen Einkünfte des Kindes an Lehrlingsentschädigung sind, umso mehr mindert sich der Unterhaltsanspruch gegenüber beiden Elternteilen, so daß die Belastung (hier: des Vaters) abnimmt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047484
Dokumentnummer
JJR_19920325_OGH0002_0030OB00520_9200000_001