Zur Frage steht, ob der Unterhaltsanspruch des Kindes erloschen ist, weil es unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse mit den eigenen Einkünften selbsterhaltungsfähig ist (§ 140 Abs 3 ABGB). Die Vorinstanzen verkennen, daß die Beantwortung dieser Frage von der nach den Bemessungsgrundsätzen des § 140 Abs 1 ABGB zu unterscheiden ist. Die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen (§ 140 Abs 1 ABGB). Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag (§ 140 Abs 2 Satz 1 ABGB). Der Anspruch des Kindes auf Unterhalt mindert sich insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist (§ 140 Abs 3 ABGB). Das Unterhaltsrecht geht im wesentlichen davon aus, daß beide Elternteile in etwa gleichem Maße zum Unterhalt des Kindes beizutragen haben. Die gänzliche Befreiung von der Unterhaltspflicht kommt erst dann in Betracht, wenn das Kind selbsterhaltungsfähig, also auch außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteiles zur angemessenen Bedarfsdeckung aus eigenen Einkünften fähig ist. Reichen diese eigenen Einkünfte nicht aus, die angemessenen Lebensbedürfnisse voll zu decken, kommt nur eine Minderung der Unterhaltsverpflichtung in Frage, die aber nicht einseitig nur dem Elternteil zugute kommen darf, der das Kind nicht in seinem Haushalt betreut (ÖA 1991, 77; ÖA 1991, 78 ua).Zur Frage steht, ob der Unterhaltsanspruch des Kindes erloschen ist, weil es unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse mit den eigenen Einkünften selbsterhaltungsfähig ist (Paragraph 140, Absatz 3, ABGB). Die Vorinstanzen verkennen, daß die Beantwortung dieser Frage von der nach den Bemessungsgrundsätzen des Paragraph 140, Absatz eins, ABGB zu unterscheiden ist. Die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen (Paragraph 140, Absatz eins, ABGB). Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag (Paragraph 140, Absatz 2, Satz 1 ABGB). Der Anspruch des Kindes auf Unterhalt mindert sich insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist (Paragraph 140, Absatz 3, ABGB). Das Unterhaltsrecht geht im wesentlichen davon aus, daß beide Elternteile in etwa gleichem Maße zum Unterhalt des Kindes beizutragen haben. Die gänzliche Befreiung von der Unterhaltspflicht kommt erst dann in Betracht, wenn das Kind selbsterhaltungsfähig, also auch außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteiles zur angemessenen Bedarfsdeckung aus eigenen Einkünften fähig ist. Reichen diese eigenen Einkünfte nicht aus, die angemessenen Lebensbedürfnisse voll zu decken, kommt nur eine Minderung der Unterhaltsverpflichtung in Frage, die aber nicht einseitig nur dem Elternteil zugute kommen darf, der das Kind nicht in seinem Haushalt betreut (ÖA 1991, 77; ÖA 1991, 78 ua).
Für einfache Lebensverhältnisse kann zur Beurteilung des Eintrittes der Selbsterhaltungsfähigkeit der Richtsatz für die Gewährung der Ausgleichszulage iSd § 293 Abs 1 lt a/bb und lit b ASVG eine Richtschnur bieten (ÖA 1991, 77; ÖA 1991, 78 ua). Daran ist festzuhalten. Seit dem 1.März 1992 (Inkrafttreten der EO-Nov BGBl 1991/628) deckt sich dieser Betrag überdies mit dem allgemeinen Grundbetrag des unpfändbaren Einkommensteiles nach § 291 a Abs 3 EO (erhöhter allgemeiner Grundbetrag von S 7.500,- monatlich bei nur 12 Monatsbezügen jährlich).Für einfache Lebensverhältnisse kann zur Beurteilung des Eintrittes der Selbsterhaltungsfähigkeit der Richtsatz für die Gewährung der Ausgleichszulage iSd Paragraph 293, Absatz eins, lt a/bb und Litera b, ASVG eine Richtschnur bieten (ÖA 1991, 77; ÖA 1991, 78 ua). Daran ist festzuhalten. Seit dem 1.März 1992 (Inkrafttreten der EO-Nov BGBl 1991/628) deckt sich dieser Betrag überdies mit dem allgemeinen Grundbetrag des unpfändbaren Einkommensteiles nach Paragraph 291, a Absatz 3, EO (erhöhter allgemeiner Grundbetrag von S 7.500,- monatlich bei nur 12 Monatsbezügen jährlich).
Selbst bei bescheidenen Einkommensverhältnissen der Eltern kann der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit des Lehrlings bei einem Einkommen von monatlich rund S 4.800,- daher nicht angenommen werden.
Davon zu trennen ist die Prüfung, ob und in welcher Höhe dem Vater die Leistung von Unterhalt für den ältesten Sohn zumutbar ist. Die eine Frage hat mit der anderen nichts zu tun. Ist der Unterhaltsverpflichtete zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes außerstande, setzt nach § 140 Abs 2 Satz 2 ABGB die über die Haushaltsführung und Betreuung des Kindes hinausgehende Leistungspflicht des anderen Elternteils ein. Es zeigt sich aber gerade hier, daß der Vater auch dann noch zum Unterhalt des ältesten Sohnes beitragen kann, wenn er mit seinem Einkommen von rund S 21.500,- den eigenen Lebensbedarf und den Unterhalt der Ehefrau und der drei weiteren Kinder zu bestreiten hat; denn je höher die eigenen Einkünfte des Kindes an Lehrlingsentschädigung sind, umso mehr mindert sich der Unterhaltsanspruch gegenüber beiden Elternteilen, so daß die Belastung des Vaters abnimmt. Wenn das Rekursgericht meint, der Lehrling habe mit dem eigenen Einkommen von rund S 4.800,- schon 22 % des väterlichen Einkommens zur Verfügung, so verkennt es, daß die Bedürfnisse auch der in seinem Haushalt lebenden Familienmitglieder eben höher wären, diese sich mit ihren Unterhaltsansprüchen aber bei beschränkter Leistungskraft des Unterhaltspflichtigen bescheiden müssen. Das bedeutet aber nicht, daß eigene Einkünfte von dem ohne solche errechneten Unterhaltsanspruch abzuziehen wären.Davon zu trennen ist die Prüfung, ob und in welcher Höhe dem Vater die Leistung von Unterhalt für den ältesten Sohn zumutbar ist. Die eine Frage hat mit der anderen nichts zu tun. Ist der Unterhaltsverpflichtete zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes außerstande, setzt nach Paragraph 140, Absatz 2, Satz 2 ABGB die über die Haushaltsführung und Betreuung des Kindes hinausgehende Leistungspflicht des anderen Elternteils ein. Es zeigt sich aber gerade hier, daß der Vater auch dann noch zum Unterhalt des ältesten Sohnes beitragen kann, wenn er mit seinem Einkommen von rund S 21.500,- den eigenen Lebensbedarf und den Unterhalt der Ehefrau und der drei weiteren Kinder zu bestreiten hat; denn je höher die eigenen Einkünfte des Kindes an Lehrlingsentschädigung sind, umso mehr mindert sich der Unterhaltsanspruch gegenüber beiden Elternteilen, so daß die Belastung des Vaters abnimmt. Wenn das Rekursgericht meint, der Lehrling habe mit dem eigenen Einkommen von rund S 4.800,- schon 22 % des väterlichen Einkommens zur Verfügung, so verkennt es, daß die Bedürfnisse auch der in seinem Haushalt lebenden Familienmitglieder eben höher wären, diese sich mit ihren Unterhaltsansprüchen aber bei beschränkter Leistungskraft des Unterhaltspflichtigen bescheiden müssen. Das bedeutet aber nicht, daß eigene Einkünfte von dem ohne solche errechneten Unterhaltsanspruch abzuziehen wären.
Den Bemessungsgrundsätzen entspricht es, der Erhöhung der eigenen Einkünfte des Lehrlings im zweiten Lehrjahr von rund S 3.400,-
auf rund S 4.800,-, womit noch nicht die Selbsterhaltungsfähigkeit erreicht ist, unter Berücksichtigung auch der Betreuungspflicht der Mutter, die dadurch ihren Beitrag zum Unterhalt zu leisten hat, durch eine Herabsetzung der monatlichen Geldunterhaltsleistung des Vaters auf S 1.000,-
monatlich Rechnung zu tragen.
Damit nimmt der 17-jährige Lehrling mit den aus eigenem Einkommen und dem Unterhaltsbetrag zur Verfügung stehenden Geldmitteln und den sich aus dem gegen die Mutter fortbestehenden (ebenfalls anteilig) geminderten Betreuungsanspruch ergebenden zusätzlichen Zuwendungen angemessen an den Lebensverhältnissen seiner Eltern teil, wenn man die Belastung des Vaters mit seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht für die Ehefrau und für drei weitere Kinder berücksichtigt, weil mit dieser Bemessung den bescheidenen Lebensverhältnissen des Vaters Beachtung geschenkt ist. Der Grundsatz, daß die Unterhaltsansprüche von Kindern zueinander gleichrangig sind, wird dadurch nicht verletzt; denn er besagt nicht, daß auch Kinder, die keine eigenen Einkünfte beziehen, gleich viel zur Deckung ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung haben müssen, wie Kinder, die einen Teil ihrer Lebensbedürfnisse aus eigenem Einkommen decken können.
Es kommt daher bei den festgestellten Umständen noch keine Unterhaltsenthebung, sondern lediglich eine der verbesserten Einkommenssituation des unterhaltsberechtigten Kindes gerecht werdende Minderung seines Unterhaltsanspruches in Betracht.