Dem Minderjährigen werden Unterhaltsvorschüsse gemäß § 4 Abs 2 UVG gewährt. In diesem Fall des sogenannten Richtsatzvorschusses hat das Gericht gemäß § 7 Abs 1 Z 2 UVG die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. Das Eigeneinkommen des Kindes ist dabei - anders als beim sogenannten Titelvorschuß des § 4 Z 1 UVG (siehe die Entscheidung des verstärkten Senates SZ 64/114) - auf den Pauschalbetrag des § 6 Abs 2 UVG anzurechnen (3 Ob 569/91; 7 Ob 512/92; 2 Ob 579/93).Dem Minderjährigen werden Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraph 4, Absatz 2, UVG gewährt. In diesem Fall des sogenannten Richtsatzvorschusses hat das Gericht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, UVG die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. Das Eigeneinkommen des Kindes ist dabei - anders als beim sogenannten Titelvorschuß des Paragraph 4, Ziffer eins, UVG (siehe die Entscheidung des verstärkten Senates SZ 64/114) - auf den Pauschalbetrag des Paragraph 6, Absatz 2, UVG anzurechnen (3 Ob 569/91; 7 Ob 512/92; 2 Ob 579/93).
Es ist nunmehr gesicherte Rechtsprechung, daß ein vom Minderjährigen erzieltes Einkommen auf die von den Eltern gemeinsam geschuldeten Unterhaltsleistungen anzurechnen ist, weil anderenfalls eine ungerechtfertigte Entlastung des Elternteiles, der Geldunterhalt leistet gegenüber jenem, der das Kind betreut, stattfinden würde. Dieser Grundsatz ist auch bei Anrechnung eigenen Einkommens des Kindes gemäß § 7 Abs 1 Z 2 UVG anzuwenden, weil auch im Bereich des UVG keine einseitige Entlastung des geldleistungspflichtigen Unterhaltsschuldners stattfinden soll. Dies ergibt sich schon aus § 7 Abs 3 UVG, wonach Vorschüsse nicht deshalb versagt werden dürfen, weil die Unterhaltspflicht eines sonst Unterhaltspflichtigen besteht. Die vollständige Berücksichtigung der eigenen Einkünfte des Kindes würde aber dazu führen, daß die Vorschüsse durch die weiter zu erbringenden Leistungen des anderen Elternteiles teilweise ersetzt werden müßten (3 Ob 569/91; 2 Ob 579/93).Es ist nunmehr gesicherte Rechtsprechung, daß ein vom Minderjährigen erzieltes Einkommen auf die von den Eltern gemeinsam geschuldeten Unterhaltsleistungen anzurechnen ist, weil anderenfalls eine ungerechtfertigte Entlastung des Elternteiles, der Geldunterhalt leistet gegenüber jenem, der das Kind betreut, stattfinden würde. Dieser Grundsatz ist auch bei Anrechnung eigenen Einkommens des Kindes gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, UVG anzuwenden, weil auch im Bereich des UVG keine einseitige Entlastung des geldleistungspflichtigen Unterhaltsschuldners stattfinden soll. Dies ergibt sich schon aus Paragraph 7, Absatz 3, UVG, wonach Vorschüsse nicht deshalb versagt werden dürfen, weil die Unterhaltspflicht eines sonst Unterhaltspflichtigen besteht. Die vollständige Berücksichtigung der eigenen Einkünfte des Kindes würde aber dazu führen, daß die Vorschüsse durch die weiter zu erbringenden Leistungen des anderen Elternteiles teilweise ersetzt werden müßten (3 Ob 569/91; 2 Ob 579/93).
§ 7 Abs 1 Z 2 UVG ist daher in dem Sinne zu verstehen, daß eigene Einkünfte des Kindes den Vorschuß nur mit dem Anteil verringern, der auf den geldleistungspflichtigen Elternteil entfällt. Hiezu folgt aus der bereits zitierten Entscheidung des verstärkten Senates SZ 64/144, daß eigene Einkünfte des Kindes in der auch hier bedeutsamen Altersgruppe von 15 bis 19 Jahren auf die Unterhaltsleistungen der Eltern in der Regel zu gleichen Teilen anzurechnen sind.Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, UVG ist daher in dem Sinne zu verstehen, daß eigene Einkünfte des Kindes den Vorschuß nur mit dem Anteil verringern, der auf den geldleistungspflichtigen Elternteil entfällt. Hiezu folgt aus der bereits zitierten Entscheidung des verstärkten Senates SZ 64/144, daß eigene Einkünfte des Kindes in der auch hier bedeutsamen Altersgruppe von 15 bis 19 Jahren auf die Unterhaltsleistungen der Eltern in der Regel zu gleichen Teilen anzurechnen sind.
Der Berechnung des Vorschusses sind in Anbetracht des Alters des Minderjährigen gemäß § 6 Abs 2 Z 3 UVG drei Viertel des Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen nach § 293 Abs 1 lit c bb erster Fall ASVG zugrundezulegen. Dieser Richtsatz betrug im Jahre 1994 S 4.976,- und ist für das Jahr 1995 mit S 5.115,- festgelegt. Drei Viertel davon ergeben für das Jahr 1994 S 3.732,- und für das Jahr 1995 S 3.837,-.Der Berechnung des Vorschusses sind in Anbetracht des Alters des Minderjährigen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, UVG drei Viertel des Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera c, bb erster Fall ASVG zugrundezulegen. Dieser Richtsatz betrug im Jahre 1994 S 4.976,- und ist für das Jahr 1995 mit S 5.115,- festgelegt. Drei Viertel davon ergeben für das Jahr 1994 S 3.732,- und für das Jahr 1995 S 3.837,-.
Ausgehend von einem monatlichen Durchschnittseinkommen des Minderjährigen von S 5.035,- und einem vom Revisionsrekurswerber nicht bestrittenen berufsbedingten Mehraufwand von monatlich S 600,- ergibt sich ein anrechenbares durchschnittliches monatliches Eigeneinkommen von rund S 4.400,-. Hievon ist die Hälfte, somit S 2.200,-, anzurechnen, sodaß für das Jahr 1994 ein Betrag von S 1.500,- und für das Jahr 1995 ein solcher von rund S 1.600,- als nicht durch Eigeneinkommen gedeckt verbleibt.
Es war daher der erstinstanzliche Beschluß für das Jahr 1994 wiederherzustellen, jedoch für das Jahr 1995 die eingetretene Steigerung des Richtsatzes zu berücksichtigen. Die bereits vom Erstgericht gemäß § 19 Abs 1 UVG angeordnete Einbehaltung des Übergenusses erfolgte in Teilbeträgen, die die Bedürfnisse des Kindes angemessen berücksichtigten. Daß durch die Einbehaltung eine Gefährdung des Unterhalts eintreten könnte, ist in Anbetracht des Eigeneinkommens nicht anzunehmen.Es war daher der erstinstanzliche Beschluß für das Jahr 1994 wiederherzustellen, jedoch für das Jahr 1995 die eingetretene Steigerung des Richtsatzes zu berücksichtigen. Die bereits vom Erstgericht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, UVG angeordnete Einbehaltung des Übergenusses erfolgte in Teilbeträgen, die die Bedürfnisse des Kindes angemessen berücksichtigten. Daß durch die Einbehaltung eine Gefährdung des Unterhalts eintreten könnte, ist in Anbetracht des Eigeneinkommens nicht anzunehmen.