Der Rekurswerber stützt sich auf die in den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes 6 Ob 598/90 und 7 Ob 519/91 vertretene Ansicht, es dürften, wenn das minderjährige Kind eigene Einkünfte beziehe, Vorschüsse den Unterschiedsbetrag zwischen dem in § 6 Abs.1 UVG genannten Richtsatz und den eigenen Einkünften nicht übersteigen. Soweit der im § 6 Abs.1 UVG genannte Richtsatz durch eigene Einkünfte gedeckt sei, sei ein Einstellungsgrund nach § 20 Abs.1 Z 4 lit.a UVG anzunehmen. Diese Ansicht entspricht aber nicht mehr der herrschenden Judikatur des Obersten Gerichtshofes, der sich hiemit auch der erkennende Senat anschließt. In der Folge hat nämlich der 6.Senat seine frühere Rechtsansicht in der Entscheidung vom 4.7.1991, 6 Ob 584/91 dahin interpretiert, daß die monatlichen Vorschüsse den Unterschiedsbetrag zwischen dem Richtsatz des § 6 Abs.1 UVG und den eigenen Einkünften des Minderjährigen, soweit diese zur Befriedigung der vom Unterhaltsschuldner in Geld abzudeckenden Bedürfnisse heranzuziehen sind, nicht übersteigen dürfen. In dieser Entscheidung wurde der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß eigene Einkünfte des unterhaltsberechtigten Kindes gleichrangig auf die von beiden Elternteilen gemeinsam geschuldeten Unterhaltsleistungen anzurechnen seien, Rechnung getragen. Eigene Einkünfte des Minderjährigen seien auch für die Vorschußgewährung nach dem UVG nur insoweit von Bedeutung, als sie zur Befriedigung der durch Geldzahlungen des Unterhaltsschuldners abzudeckenden Unterhaltsbedürfnisse heranzuziehen sind. Der 4.Senat hat in seiner Entscheidung vom 8.10.1991, 4 Ob 549/91 die in den Entscheidungen 6 Ob 598/90 und 7 Ob 519/91 geäußerten Rechtsansichten abgelehnt und ausgeführt, die starre Grenze des § 6 UVG lasse sich am besten als bloße fiskalische Auszahlungsgrenze erklären. Mangels jeglicher Anhaltspunkte im Gesetz sei sie aber nicht als Unterhaltsgrenze zu verstehen. Eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten minderten auch nicht zwingend den Unterhaltsanspruch, dies vor allem dann nicht, wenn der Unterhaltspflichtige wegen seiner geringen Leistungsfähigkeit bisher nur einen Bruchteil des Bedarfes des Unterhaltsberechtigten decken konnte. Im Regelfall würden zwar eigene Einkünfte des Kindes auch eine Verminderung seines Unterhaltsanspruches nach sich ziehen, es seien aber nicht die Einkünfte des Minderjährigen von dem bisher als Vorschuß gewährten Betrag einfach abzuziehen, sondern es sei zu ermitteln, mit welchem Betrag die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht unter Bedachtnahme auf die eigenen Einkünfte des Kindes noch bestehe. Dieser Ansicht hat sich auch der 3.Senat in der Entscheidung vom 23.10.1991 (3 Ob 558/91) angeschlossen und ausgeführt, beim sogenannten Titelvorschuß komme gemäß § 20 Abs.1 Z 4 b UVG iVm § 7 Abs.1 Z 1 UVG eine Einstellung der Vorschüsse nicht schon dann in Betracht, wenn das Eigeneinkommen des Kindes den im § 6 Abs.1 UVG genannten Richtsatz überschreitet, sondern erst dann, wenn das Eigeneinkommen des Kindes so hoch sei, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht nicht mehr bestehe. Auch der 8.Senat hat sich dieser Ansicht mehrfach angeschlossen (8 Ob 550/90, 8 Ob 504/91 und 8 Ob 649/91).Der Rekurswerber stützt sich auf die in den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes 6 Ob 598/90 und 7 Ob 519/91 vertretene Ansicht, es dürften, wenn das minderjährige Kind eigene Einkünfte beziehe, Vorschüsse den Unterschiedsbetrag zwischen dem in Paragraph 6, Absatz eins, UVG genannten Richtsatz und den eigenen Einkünften nicht übersteigen. Soweit der im Paragraph 6, Absatz eins, UVG genannte Richtsatz durch eigene Einkünfte gedeckt sei, sei ein Einstellungsgrund nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, UVG anzunehmen. Diese Ansicht entspricht aber nicht mehr der herrschenden Judikatur des Obersten Gerichtshofes, der sich hiemit auch der erkennende Senat anschließt. In der Folge hat nämlich der 6.Senat seine frühere Rechtsansicht in der Entscheidung vom 4.7.1991, 6 Ob 584/91 dahin interpretiert, daß die monatlichen Vorschüsse den Unterschiedsbetrag zwischen dem Richtsatz des Paragraph 6, Absatz eins, UVG und den eigenen Einkünften des Minderjährigen, soweit diese zur Befriedigung der vom Unterhaltsschuldner in Geld abzudeckenden Bedürfnisse heranzuziehen sind, nicht übersteigen dürfen. In dieser Entscheidung wurde der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß eigene Einkünfte des unterhaltsberechtigten Kindes gleichrangig auf die von beiden Elternteilen gemeinsam geschuldeten Unterhaltsleistungen anzurechnen seien, Rechnung getragen. Eigene Einkünfte des Minderjährigen seien auch für die Vorschußgewährung nach dem UVG nur insoweit von Bedeutung, als sie zur Befriedigung der durch Geldzahlungen des Unterhaltsschuldners abzudeckenden Unterhaltsbedürfnisse heranzuziehen sind. Der 4.Senat hat in seiner Entscheidung vom 8.10.1991, 4 Ob 549/91 die in den Entscheidungen 6 Ob 598/90 und 7 Ob 519/91 geäußerten Rechtsansichten abgelehnt und ausgeführt, die starre Grenze des Paragraph 6, UVG lasse sich am besten als bloße fiskalische Auszahlungsgrenze erklären. Mangels jeglicher Anhaltspunkte im Gesetz sei sie aber nicht als Unterhaltsgrenze zu verstehen. Eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten minderten auch nicht zwingend den Unterhaltsanspruch, dies vor allem dann nicht, wenn der Unterhaltspflichtige wegen seiner geringen Leistungsfähigkeit bisher nur einen Bruchteil des Bedarfes des Unterhaltsberechtigten decken konnte. Im Regelfall würden zwar eigene Einkünfte des Kindes auch eine Verminderung seines Unterhaltsanspruches nach sich ziehen, es seien aber nicht die Einkünfte des Minderjährigen von dem bisher als Vorschuß gewährten Betrag einfach abzuziehen, sondern es sei zu ermitteln, mit welchem Betrag die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht unter Bedachtnahme auf die eigenen Einkünfte des Kindes noch bestehe. Dieser Ansicht hat sich auch der 3.Senat in der Entscheidung vom 23.10.1991 (3 Ob 558/91) angeschlossen und ausgeführt, beim sogenannten Titelvorschuß komme gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, b UVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG eine Einstellung der Vorschüsse nicht schon dann in Betracht, wenn das Eigeneinkommen des Kindes den im Paragraph 6, Absatz eins, UVG genannten Richtsatz überschreitet, sondern erst dann, wenn das Eigeneinkommen des Kindes so hoch sei, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht nicht mehr bestehe. Auch der 8.Senat hat sich dieser Ansicht mehrfach angeschlossen (8 Ob 550/90, 8 Ob 504/91 und 8 Ob 649/91).
Daß unter Zugrundelegung dieser nunmehr vom Obersten Gerichtshof einheitlich vertretenen Rechtsansicht der Unterhaltsvorschuß im konkreten Fall von den Vorinstanzen richtig berechnet worden ist, bestreitet auch der Revisionsrekurs nicht. Diesbezüglich kann daher auf die richtigen Ausführungen des Rekursgerichtes verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).Daß unter Zugrundelegung dieser nunmehr vom Obersten Gerichtshof einheitlich vertretenen Rechtsansicht der Unterhaltsvorschuß im konkreten Fall von den Vorinstanzen richtig berechnet worden ist, bestreitet auch der Revisionsrekurs nicht. Diesbezüglich kann daher auf die richtigen Ausführungen des Rekursgerichtes verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Dem Revisionsrekurs war demnach ein Erfolg zu versagen.