Begründung:
Die Ehe der Eltern des Minderjährigen ist geschieden, der Minderjährige befindet sich in der Obsorge der Mutter, der Vater ist zur Leistung von Geldunterhalt verpflichtet. Ab 1.8.1990 wurde der Unterhaltsbetrag mit S 2.800 monatlich bei einem Monatseinkommen des Vaters von durchschnittlich S 13.700 festgesetzt. Seit 1.7.1991 bezieht der Minderjährige eine Lehrlingsentschädigung von S 3.265,10 14mal im Jahr, im Monatsdurchschnitt somit S 3.809,28 netto.
Der Vater beantragte die Herabsetzung des Unterhaltsbetrages auf monatlich S 2.000 ab 1.8.1991.
Der Unterhaltssachwalter sprach sich gegen die Unterhaltsherabsetzung aus und verwies auf die Berufsausbildungskosten (Fahrtauslagen, Mittagessen, Arbeitskleidung, Kosten der Berufsschule).
Das Erstgericht setzte die Unterhaltsverpflichtung auf S 2.200 monatlich herab. Es ging davon aus, daß bei einem Lehrling der Geldbedarf etwa doppelt so groß sei wie der Betreuungsaufwand.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Unterhaltssachwalters nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es führte aus, die Lehrlingsentschädigung falle unter jene Einkünfte, die nach § 140 Abs. 3 ABGB zu berücksichtigen seien, sofern sie nicht als Ausgleich für berufsbedingten Mehraufwand außer Betracht bleibe. Für die Frage der Selbsterhaltungssfähigkeit sei dort, wo der zu leistende Unterhaltsbetrag verhältnismäßig gering sei, die Mindestpensionshöhe nach § 293 Abs. 1 lit. a/bb und lit. b ASVG (zum entscheidenden Zeitpunkt S 7.000 monatlich) eine Orientierungshilfe. Die auf das eigene Einkommen des Kindes zurückzuführende Minderung der Unterhaltsverpflichtung könne nicht nur einseitig demjenigen Elternteil zugutekommen, der das Kind nicht betreue, ein Teil des Eigeneinkommens müsse auch dem betreuenden Elternteil zukommen. Dies sei in 5 Ob 513/91 dahingehend präzisiert worden, daß die Anrechnung im Verhältnis 2 : 1 zu Lasten des Geldunterhaltspflichtigen zu erfolgen habe, weil der geschuldete Betreuungsaufwand für einen Lehrling zweifellos mit erheblich geringerem Geldwert zu veranschlagen sei, als der zur Deckung der anderen Bedürfnisse erforderliche Geldbetrag. Unter Berücksichtigung des Richtsatzes für die Gewährung von Ausgleichszulagen von S 7.000 im Monatsdurchschnitt und einem Eigeneinkommen des Lehrlings von S 3.800 ergebe sich ein zu deckender Restbedarf von S 3.200, von dem bei einer Aufteilung von 2 : 1 rund S 2.200 auf den Geldunterhalt entfielen. Die vom Unterhaltssachwalter geltend gemachten Mehrkosten der Lehrlingsausbildung sowie der auswärtigen Verpflegung könnten keine weitere Berücksichtigung finden, weil dies Kosten seien, die jeden anderen Unterhaltsberechtigten und Unterhaltspflichtigen (gleichgültig, ob Geldunterhalts- oder Betreuungsunterhaltspflichtigen) gleich träfen und auch Kosten einer auswärtigen Verpflegung in die Berechnung der Höhe des Richtsatzes nach § 293 ASVG Eingang gefunden hätten.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Unterhaltssachwalters nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es führte aus, die Lehrlingsentschädigung falle unter jene Einkünfte, die nach Paragraph 140, Absatz 3, ABGB zu berücksichtigen seien, sofern sie nicht als Ausgleich für berufsbedingten Mehraufwand außer Betracht bleibe. Für die Frage der Selbsterhaltungssfähigkeit sei dort, wo der zu leistende Unterhaltsbetrag verhältnismäßig gering sei, die Mindestpensionshöhe nach Paragraph 293, Absatz eins, lit. a/bb und Litera b, ASVG (zum entscheidenden Zeitpunkt S 7.000 monatlich) eine Orientierungshilfe. Die auf das eigene Einkommen des Kindes zurückzuführende Minderung der Unterhaltsverpflichtung könne nicht nur einseitig demjenigen Elternteil zugutekommen, der das Kind nicht betreue, ein Teil des Eigeneinkommens müsse auch dem betreuenden Elternteil zukommen. Dies sei in 5 Ob 513/91 dahingehend präzisiert worden, daß die Anrechnung im Verhältnis 2 : 1 zu Lasten des Geldunterhaltspflichtigen zu erfolgen habe, weil der geschuldete Betreuungsaufwand für einen Lehrling zweifellos mit erheblich geringerem Geldwert zu veranschlagen sei, als der zur Deckung der anderen Bedürfnisse erforderliche Geldbetrag. Unter Berücksichtigung des Richtsatzes für die Gewährung von Ausgleichszulagen von S 7.000 im Monatsdurchschnitt und einem Eigeneinkommen des Lehrlings von S 3.800 ergebe sich ein zu deckender Restbedarf von S 3.200, von dem bei einer Aufteilung von 2 : 1 rund S 2.200 auf den Geldunterhalt entfielen. Die vom Unterhaltssachwalter geltend gemachten Mehrkosten der Lehrlingsausbildung sowie der auswärtigen Verpflegung könnten keine weitere Berücksichtigung finden, weil dies Kosten seien, die jeden anderen Unterhaltsberechtigten und Unterhaltspflichtigen (gleichgültig, ob Geldunterhalts- oder Betreuungsunterhaltspflichtigen) gleich träfen und auch Kosten einer auswärtigen Verpflegung in die Berechnung der Höhe des Richtsatzes nach Paragraph 293, ASVG Eingang gefunden hätten.
Der Unterhaltssachwalter bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs und beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß die Alimentierung weiterhin S 2.800 betrage.