Entscheidung 10 Ob 1612/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.11.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier, Dr.Bauer, Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Julia K*****, geboren am 27.September 1978, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der ehel. Mutter Heidemarie K***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Steyr als Rekursgerichtes vom 16.Oktober 1995, GZ 6 R 105/95-42, womit infolge Rekurses der Mutter der Beschluß des Bezirksgerichtes Windischgarsten vom 1.Juni 1995, GZ P 5/92-34, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Prozentkomponente (18 statt 22 %) wirkt sich im vorliegenden Fall auf die Unterhaltsbemessung nicht aus, weil auch 18 % der Bemessungsgrundlage von S 15.750,-- mehr ergibt als der zuerkannte Unterhalt. Im übrigen wird nach ständiger Rechtsprechung von einem Überwiegen des Geldaufwandes gegenüber dem Betreuungsaufwand (Verhältnis 2 : 1) bei 16- oder 17-jährigen Lehrlingen ausgegangen (vgl EFSlg 71.557, 68.571, 65.844).Die Prozentkomponente (18 statt 22 %) wirkt sich im vorliegenden Fall auf die Unterhaltsbemessung nicht aus, weil auch 18 % der Bemessungsgrundlage von S 15.750,-- mehr ergibt als der zuerkannte Unterhalt. Im übrigen wird nach ständiger Rechtsprechung von einem Überwiegen des Geldaufwandes gegenüber dem Betreuungsaufwand (Verhältnis 2 : 1) bei 16- oder 17-jährigen Lehrlingen ausgegangen vergleiche EFSlg 71.557, 68.571, 65.844).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0100OB01612.95.1128.000
Dokumentnummer
JJT_19951128_OGH0002_0100OB01612_9500000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung