Vorauszuschicken ist, dass das als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel in Wahrheit ein ordentlicher Revisionsrekurs ist: Aus dem auch im Außerstreitverfahren anwendbaren (§ 13 Abs 3 AußStrG) § 55 Abs 3 JN folgt, dass die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit nur dann für jedes Begehren getrennt zu beurteilen ist, wenn jeder der geltend gemachten Ansprüche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als selbständig anzusehen ist (vgl Gitschthaler in Fasching2 I § 55 JN Rz 3; s. auch Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 743 [747]). Bei einem als einheitlich anzusehenden Anspruch (hier: jeweils ein einheitlicher Unterhaltsanspruch jedes Minderjährigen) gibt es auch nur einen einheitlichen Ausspruch über die Zulässigkeit (oder Unzulässigkeit) der Revision (bzw des Revisionsrekurses). Ist daher die Revision bzw der Revisionsrekurs zulässig, dann ist der Rechtsmittelwerber nicht nur auf erhebliche Rechtsfragen beschränkt, sondern kann alle Revisions- (bzw Revisionsrekurs-)gründe geltend machen. Damit werden Schwierigkeiten vermieden, wenn grundsätzliche und andere Rechtsfragen praktisch unlösbar ineinander greifen (vgl Petrasch aaO 747). Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der Ausspruch des Rekursgerichtes, dass der ordentliche Revisionsrekurs nur gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes zulässig sei, verfehlt ist. Es ist daher von einer Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses auszugehen.Vorauszuschicken ist, dass das als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel in Wahrheit ein ordentlicher Revisionsrekurs ist: Aus dem auch im Außerstreitverfahren anwendbaren (Paragraph 13, Absatz 3, AußStrG) Paragraph 55, Absatz 3, JN folgt, dass die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit nur dann für jedes Begehren getrennt zu beurteilen ist, wenn jeder der geltend gemachten Ansprüche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als selbständig anzusehen ist vergleiche Gitschthaler in Fasching2 I Paragraph 55, JN Rz 3; s. auch Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 743 [747]). Bei einem als einheitlich anzusehenden Anspruch (hier: jeweils ein einheitlicher Unterhaltsanspruch jedes Minderjährigen) gibt es auch nur einen einheitlichen Ausspruch über die Zulässigkeit (oder Unzulässigkeit) der Revision (bzw des Revisionsrekurses). Ist daher die Revision bzw der Revisionsrekurs zulässig, dann ist der Rechtsmittelwerber nicht nur auf erhebliche Rechtsfragen beschränkt, sondern kann alle Revisions- (bzw Revisionsrekurs-)gründe geltend machen. Damit werden Schwierigkeiten vermieden, wenn grundsätzliche und andere Rechtsfragen praktisch unlösbar ineinander greifen vergleiche Petrasch aaO 747). Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der Ausspruch des Rekursgerichtes, dass der ordentliche Revisionsrekurs nur gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes zulässig sei, verfehlt ist. Es ist daher von einer Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses auszugehen.
Allerdings lässt sich dem Vorbringen im Rechtsmittel nicht entnehmen, in welchem Umfang der rekursgerichtliche Beschluss angefochten wird. Der Rekursantrag des Vaters lautet: "Der Oberste Gerichtshof möge in Stattgebung des Revisionsrekurses diesen zulassen und den bekämpften Beschluss dahin abändern, dass die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des monatlichen Unterhaltsbeitrages gebildet durch Privatentnahmen bzw privaten Geldverbrauch, ausgehend von den Wirtschaftsjahren und nicht vom Kalenderjahr berechnet wird." Auch in der Rechtsmittelerklärung findet sich keinerlei Hinweis auf den Umfang der Anfechtung des rekursgerichtlichen Beschlusses. Dem Rechtsmittelantrag kann somit nicht entnommen werden, inwieweit der Beschluss des Gerichtes zweiter Instanz bekämpft wird. Das lässt sich auch aus dem sonstigen Vorbringen im Revisionsrekurs nicht erschließen: Der Vater führt lediglich aus, worin er eine erhebliche Rechtsfrage erblickt: Das Rekursgericht habe die vom Vater getätigten Privatentnahmen nur für ein Jahr berücksichtigt, während nach den Grundsätzen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung die Unterhaltsbemessungsgrundlage für die Ermittlung des geldwerten Unterhaltes an Hand von Privatentnahmen als Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre zu ermitteln sei. Welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, insbesondere, welche Auswirkungen eine andere Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die festgesetzten Unterhaltsbeträge habe, ist den Rechtsmittelausführungen nicht einmal ansatzweise zu entnehmen.
Auch im Verfahren außer Streitsachen - insbesondere bei Unterhaltsbemessungsbeschlüssen - muss das Rechtsmittel erkennen lassen, inwieweit die Entscheidung der Vorinstanz angefochten wird. Nur dann nämlich ist die Frage, in welchem Umfang Teilrechtskraft eingetreten ist, einer verlässlichen Prüfung zugänglich. Andernfalls würde das Ausmaß, in dem die bekämpfte Entscheidung in Teilrechtskraft erwachsen und deshalb unbekämpfbar ist, erst vom Rechtsmittelgericht festgelegt werden, wiewohl die Teilrechtskraft, soweit sie reicht, einer meritorischen Entscheidung über das Rechtsmittel entgegensteht. Nicht zuletzt auch deshalb sind inhaltliche Mängel des Rechtsmittelschriftsatzes nicht verbesserungsfähig, zu welchen auch ein unbestimmter Rechtsmittelantrag zählt. Da in Ermangelung eines betraglich eindeutig bestimmten Rechtsmittelantrages eine sachliche Erledigung des Rechtsmittels ausgeschlossen ist, ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen (vgl dazu 1 Ob 595/94 mH auf 6 Ob 745/83; vgl auch 6 Ob 621/89).Auch im Verfahren außer Streitsachen - insbesondere bei Unterhaltsbemessungsbeschlüssen - muss das Rechtsmittel erkennen lassen, inwieweit die Entscheidung der Vorinstanz angefochten wird. Nur dann nämlich ist die Frage, in welchem Umfang Teilrechtskraft eingetreten ist, einer verlässlichen Prüfung zugänglich. Andernfalls würde das Ausmaß, in dem die bekämpfte Entscheidung in Teilrechtskraft erwachsen und deshalb unbekämpfbar ist, erst vom Rechtsmittelgericht festgelegt werden, wiewohl die Teilrechtskraft, soweit sie reicht, einer meritorischen Entscheidung über das Rechtsmittel entgegensteht. Nicht zuletzt auch deshalb sind inhaltliche Mängel des Rechtsmittelschriftsatzes nicht verbesserungsfähig, zu welchen auch ein unbestimmter Rechtsmittelantrag zählt. Da in Ermangelung eines betraglich eindeutig bestimmten Rechtsmittelantrages eine sachliche Erledigung des Rechtsmittels ausgeschlossen ist, ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen vergleiche dazu 1 Ob 595/94 mH auf 6 Ob 745/83; vergleiche auch 6 Ob 621/89).