Rechtssatz RS0006988
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006988
Geschäftszahl
5Ob694/80; 6Ob745/83; 8Ob678/88 (8Ob679/88); 1Ob595/94; 10Ob506/96; 8Ob114/03b; 6Ob314/05b
Entscheidungsdatum
16.02.2006
Rechtssatz
Das Fehlen einer Rechtsmittelerklärung, einer Rechtsmittelbegründung und eines Rechtsmittelantrages, also jener inhaltlichen Mindestvoraussetzungen, die erst die Überprüfungsmöglichkeit einer Entscheidung eröffnen und den Rahmen ihrer Überprüfung abgrenzen, hindern die Behandlung einer Eingabe als Rechtsmittel.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 694/80
Entscheidungstext OGH 18.11.1980 5 Ob 694/80
- 6 Ob 745/83
Entscheidungstext OGH 29.09.1983 6 Ob 745/83
Vgl auch; Beisatz: Hier: Fehlen eines betraglich eindeutig bestimmten Rechtsmittelantrages schließt eine sachliche Erledigung aus. (T1)
- 8 Ob 678/88
Entscheidungstext OGH 11.05.1989 8 Ob 678/88
Auch; Beisatz: Hier: Die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittelgrundes schadet dem Rechtsmittelwerber nicht. (T2)
- 1 Ob 595/94
Entscheidungstext OGH 29.08.1994 1 Ob 595/94
Vgl auch; Beis wie T1
- 10 Ob 506/96
Entscheidungstext OGH 20.02.1996 10 Ob 506/96
Vgl aber; Beisatz: Eine als "Einspruch" bezeichnete Eingabe beider Elternteile gegen einen Beschluß des Erstgerichts, mit dem ihnen die Obsorge über ihr eheliches Kind gemäß § 176a ABGB teilweise entzogen wurde, die zwar die angefochtene Entscheidung bezeichnet, aber weder eine Begründung noch einen Antrag enthält, wird den für die Wirksamkeit eines Rekurses im außerstreitigen Verfahren geforderten Minimalanforderungen noch gerecht. (T3)
- 8 Ob 114/03b
Entscheidungstext OGH 13.11.2003 8 Ob 114/03b
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Inhaltliche Mängel des Rechtsmittelschriftsatzes, zu welchen auch ein unbestimmter Rechtsmittelantrag zählt, sind nicht verbesserungsfähig. (T4)
- 6 Ob 314/05b
Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 314/05b
Vgl auch; Beisatz: § 65 Abs 3 Z 6 AußStrG 2005 enthält die spezifischen Inhaltserfordernisse des Revisionsrekurses und entspricht dem § 506 ZPO, weil nunmehr Vertretungspflicht (§ 6) herrscht. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0006988
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2025
Dokumentnummer
JJR_19801118_OGH0002_0050OB00694_8000000_002