Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukommt (§ 14 Abs 1 AußStrG); er ist auch berechtigt.Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukommt (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG); er ist auch berechtigt.
Die §§ 9 bis 11 Außerstreitgesetz (AußStrG), die zum Ersten Hauptstück (Allgemeine Anordnungen) gehören und die Rechtsmittel gegen die gerichtlichen Verfügungen der ersten Instanz, Vorstellung und Beschwerde (Rekurs), regeln, sagen zur Form derselben nichts und zum Inhalt nur, daß es den Parteien unbenommen ist, neue Umstände und Beweismittel anzuführen (§ 10). Nach § 4 AußStrG haben die Parteien bei den Bezirksgerichten in der Regel die Wahl, ihre Gesuche schriftlich oder mündlich anzubringen (Abs 1). Schriftliche Gesuche müssen in einer der bei Gericht üblichen Sprachen geschrieben und hinsichtlich der allgemeinen Erfordernisse der Form nach den Vorschriften der Prozeßordnung eingerichtet sein (Abs 2 Satz 1). In nichtstreitigen Rechtssachen ist in der Regel niemand schuldig, sich eines Rechtsanwaltes zu bedienen. Jedoch können die Gerichte Parteien, von welchen sie zu wiederholten Malen mit fehlerhaften oder unzulässigen Gesuchen behelligt werden, wenn im Gerichtsorte Rechtsanwälte bestehen, verhalten, ihre Eingaben von einem Rechtsanwalt verfassen und unterschreiben zu lassen (§ 5 AußStrG). Nach § 2 Abs 3 leg cit soll das Gericht den Parteien ... nicht durch Zweifelssucht und Ängstlichkeit oder durch Zurückweisung der Gesuche wegen Mangels unwesentlicher Förmlichkeiten Schaden verursachen. Während in den die Rechtsmittel gegen die gerichtlichen Verfügungen der ersten Instanz regelnden Paragraphen die zulässigen Rechtsmittelgründe nicht genannt werden, zählt § 15 AußStrG die zulässigen Revisionsrekursgründe abschließend auf (Nichtigkeit, andere Mängel, Aktenwidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache).Die Paragraphen 9 bis 11 Außerstreitgesetz (AußStrG), die zum Ersten Hauptstück (Allgemeine Anordnungen) gehören und die Rechtsmittel gegen die gerichtlichen Verfügungen der ersten Instanz, Vorstellung und Beschwerde (Rekurs), regeln, sagen zur Form derselben nichts und zum Inhalt nur, daß es den Parteien unbenommen ist, neue Umstände und Beweismittel anzuführen (Paragraph 10,). Nach Paragraph 4, AußStrG haben die Parteien bei den Bezirksgerichten in der Regel die Wahl, ihre Gesuche schriftlich oder mündlich anzubringen (Absatz eins,). Schriftliche Gesuche müssen in einer der bei Gericht üblichen Sprachen geschrieben und hinsichtlich der allgemeinen Erfordernisse der Form nach den Vorschriften der Prozeßordnung eingerichtet sein (Absatz 2, Satz 1). In nichtstreitigen Rechtssachen ist in der Regel niemand schuldig, sich eines Rechtsanwaltes zu bedienen. Jedoch können die Gerichte Parteien, von welchen sie zu wiederholten Malen mit fehlerhaften oder unzulässigen Gesuchen behelligt werden, wenn im Gerichtsorte Rechtsanwälte bestehen, verhalten, ihre Eingaben von einem Rechtsanwalt verfassen und unterschreiben zu lassen (Paragraph 5, AußStrG). Nach Paragraph 2, Absatz 3, leg cit soll das Gericht den Parteien ... nicht durch Zweifelssucht und Ängstlichkeit oder durch Zurückweisung der Gesuche wegen Mangels unwesentlicher Förmlichkeiten Schaden verursachen. Während in den die Rechtsmittel gegen die gerichtlichen Verfügungen der ersten Instanz regelnden Paragraphen die zulässigen Rechtsmittelgründe nicht genannt werden, zählt Paragraph 15, AußStrG die zulässigen Revisionsrekursgründe abschließend auf (Nichtigkeit, andere Mängel, Aktenwidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache).
Die den Rekurs gegen Beschlüsse regelnden Bestimmungen der Zivilprozeßordnung (ZPO) nennen zulässige Rekursgründe (§ 514 Abs 2:Die den Rekurs gegen Beschlüsse regelnden Bestimmungen der Zivilprozeßordnung (ZPO) nennen zulässige Rekursgründe (Paragraph 514, Absatz 2 :
insbesondere die im § 477 angegebenen Gründe; § 518 Abs 3: nur die im § 501 angeführten Gründe), fordern aber im Gegensatz zu den §§ 467 bzw 506 Abs 1, die den notwendigen Inhalt der Berufungs- bzw der Revisionsschrift regeln, weder eine Anfechtungserklärung, noch eine kurze Bezeichnung der Anfechtungsgründe, noch einen Rechtsmittelantrag. Nur wenn ein Beschluß wegen der ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten wird, ist im Rekurs ohne Weitläufigkeiten darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung unrichtig erscheint (§ 520 Abs 2 iVm § 506 Abs 2).insbesondere die im Paragraph 477, angegebenen Gründe; Paragraph 518, Absatz 3 :, nur die im Paragraph 501, angeführten Gründe), fordern aber im Gegensatz zu den Paragraphen 467, bzw 506 Absatz eins,, die den notwendigen Inhalt der Berufungs- bzw der Revisionsschrift regeln, weder eine Anfechtungserklärung, noch eine kurze Bezeichnung der Anfechtungsgründe, noch einen Rechtsmittelantrag. Nur wenn ein Beschluß wegen der ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten wird, ist im Rekurs ohne Weitläufigkeiten darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung unrichtig erscheint (Paragraph 520, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 506, Absatz 2,).
Rintelen, Grundriß des Verfahrens außer Streitsachen (1914) führt zutreffend aus, das Bestreben des AußStrG, weitgehende Garantien für die Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der im Rechtsfürsorgeverfahren erlassenen Verfügungen zu schaffen, finde auch Ausdruck in der Ausgestaltung der Rechtsmittel selbst, die sowohl hinsichtlich ihrer Form als auch ihres Inhaltes nur geringen Beschränkungen unterworfen seien (32). Der Rekurs solle insbesondere enthalten: die einzelnen Anfechtungsgründe, die Ausführungen tatsächlicher und rechtlicher Natur, die Beweismittel und die gestellten Anträge (36).
Auch Hagen, Die Rechtsmittel des Verfahrens außer Streitsachen, JBl 1968, 189 weist darauf hin, daß die Anforderungen, welche die Rsp an Rekurse im Verfahren außer Streitsachen stelle, außerordentlich gering seien, hält diese Praxis aber im Gegensatz zur großzügigen Zulassung von nach der ZPO erhobenen Rekursen, denen Rekursgründe und/oder Rekursanträge fehlen, für das außerstreitige Verfahren für zutreffend. Auch in diesem Verfahren bleibe jedoch der jeder Verfahrensordnung innewohnende Grundsatz zu beachten, daß Anträge eindeutig und bestimmt zu sein hätten. Dies treffe auf einen Antrag zu, wenn sein Ziel klar erkennbar sei und die Gründe angegeben seien, welche die gerichtliche Tätigkeit verlangen, dh im Rechtsmittelverfahren, warum sich der Antragsteller für beschwert erachtet. Daß im Rekurs keine Ausführungen rechtlicher Art enthalten seien, sei unbeachtlich (191 f).
Eine im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz gebildete Kommission des Ludwig Boltzmann-Institutes für Rechtsvorsorge und Urkundenwesen, der ua die Universitätsprofessoren DDr.Fasching, Dr.Kralik und Dr.Rechberger angehörten, schlägt in ihrem Entwurf eines Außerstreitgesetzes (Kralik/Rechberger, Veröffentlichungen des genannten Institutes Bd VIII [1988]) unter § 59 vor: "Der Rekurs muß erkennen lassen, welche Entscheidung der Rekurswerber anstrebt und welche Gründe er dafür hat". Kralik merkt dazu an: "Auch der Rekurs muß kein bestimmtes Begehren enthalten und sich nicht auf einen bestimmten Rekursgrund stützen. Er bedarf aber einer Begründung, die erkennen läßt, wodurch und aus welchen Gründen sich der Rekurswerber durch die Entscheidung beschwert erachtet. Das genügt, weil das Rekursgericht an die Gründe und Anträge ohnehin nicht gebunden ist (§ 64)".Eine im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz gebildete Kommission des Ludwig Boltzmann-Institutes für Rechtsvorsorge und Urkundenwesen, der ua die Universitätsprofessoren DDr.Fasching, Dr.Kralik und Dr.Rechberger angehörten, schlägt in ihrem Entwurf eines Außerstreitgesetzes (Kralik/Rechberger, Veröffentlichungen des genannten Institutes Bd römisch acht [1988]) unter Paragraph 59, vor: "Der Rekurs muß erkennen lassen, welche Entscheidung der Rekurswerber anstrebt und welche Gründe er dafür hat". Kralik merkt dazu an: "Auch der Rekurs muß kein bestimmtes Begehren enthalten und sich nicht auf einen bestimmten Rekursgrund stützen. Er bedarf aber einer Begründung, die erkennen läßt, wodurch und aus welchen Gründen sich der Rekurswerber durch die Entscheidung beschwert erachtet. Das genügt, weil das Rekursgericht an die Gründe und Anträge ohnehin nicht gebunden ist (Paragraph 64,)".
Die neuere Rsp des Obersten Gerichtshofes betont, daß Rechtsmittelanträge im Gesetz (ZPO) ausdrücklich nur bei den Rechtsmitteln gegen die Sachentscheidungen im Rechtsstreit geregelt und institutionell auch auf diese Rechtsmittel im Prozeß zugeschnitten seien. Sowohl ein im streitigen als auch im außerstreitigen Verfahren erhobener Rekurs sei schon dann als hinlänglich ausgeführt anzusehen, wenn die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung begehrt und angegeben werde, inwieweit sich der Rekurswerber durch den bekämpften Beschluß für beschwert erachtet (10 Ob 528/88 = EFSlg 58.167 unter Berufung auf SZ 51/147 mwN). Auch aus einem Rekurs müsse erkennbar sein, inwieweit sich der Rekurswerber beschwert erachtet, weil sonst (eine allfällige) Teilrechtskraft nicht beachtet werden könne (EFSlg 61.256). Die formalen Anforderungen an einen Rekurs im Verfahren außer Streitsachen seien geringer als im Streitverfahren (EFSlg 64.501). Im außerstreitigen Verfahren genüge es im allgemeinen, wenn der Einschreiter zu erkennen gibt, daß er die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung verlangt, und Umfang und Ziel des Rechtsmittels hinlänglich deutlich zumindest im Rahmen der Rekursausführungen zum Ausdruck gebracht werden (EFSlg 70.204 unter Berufung auf SZ 47/64 ua). Im Verfahren außer Streitsachen müsse ein Rechtsmittel keinen bestimmten Rekursantrag enthalten, es müsse nur erkennen lassen, daß und inwieweit die Entscheidung angefochten wird (EFSlg 76.388).
Diesen für die Wirksamkeit eines Rekurses im außerstreitigen Verfahren geforderten Minimalanforderungen wird die vom Rekursgericht zurückgewiesene handschriftliche Eingabe der Eltern noch gerecht: Aus der Erklärung der Einschreiter, daß sie gegen den eindeutig bezeichneten Beschluß des Erstgerichtes "Einspruch" erheben, ergibt sich eindeutig, daß sie die Überprüfung dieser Entscheidung begehren. Da durch den angefochtenen Beschluß beiden Elternteilen die Obsorge über ihr eheliches Kind (zumindest in den Teilbereichen der Pflege und Erziehung) entzogen und dem Jugendwohlfahrtsträger übertragen und das Rechtsmittel von beiden Elternteilen ergriffen wurde, ist auch klar, daß sie den Beschluß zur Gänze angefochten haben. Ebenso klar ist das Rekursziel: Die Eltern verfolgen mit ihrem Rechtsmittel das von ihnen schon während des gesamten erstgerichtlichen Verfahrens erklärte Ziel weiter, daß ihnen die Obsorge über ihr Kind nicht entzogen wird und ihre Tochter wieder in ihre tatsächliche Pflege und Erziehung kommt.
In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, daß nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) jedermann ua Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens hat (Art 8 Abs 1) und der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, insoweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft ua zum Schutz der Gesundheit ... oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Abs 2 des zit Art). Deshalb bestimmt § 176b ABGB, daß das Gericht durch eine Verfügung nach den §§ 176 und 176a die Obsorge nur so weit beschränken darf, als dies zur Sicherung des Wohles des Kindes nötig ist. Bei Verletzung der in der Konvention festgeschriebenen Rechte und Freiheiten hat der Verletzte nach Art 13 der Konvention das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz, im vorliegenden Fall also an ein Rechtsmittelgericht, einzulegen. Es würde den durch die erwähnten Art der MRK und durch § 176b ABGB verbürgten materiellen Schutz der Elternrechte und das den Eltern durch Art 13 MRK eingeräumte Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, wesentlich schwächen, würden an Form und Inhalt einer solchen Beschwerde höhere Anforderungen gestellt, als sie von der angeführten neueren Rsp des Obersten Gerichtshofes für einen Rekurs im Außerstreitverfahren verlangt werden.In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, daß nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) jedermann ua Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens hat (Artikel 8, Absatz eins,) und der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, insoweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft ua zum Schutz der Gesundheit ... oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Absatz 2, des zit Art). Deshalb bestimmt Paragraph 176 b, ABGB, daß das Gericht durch eine Verfügung nach den Paragraphen 176 und 176 a die Obsorge nur so weit beschränken darf, als dies zur Sicherung des Wohles des Kindes nötig ist. Bei Verletzung der in der Konvention festgeschriebenen Rechte und Freiheiten hat der Verletzte nach Artikel 13, der Konvention das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz, im vorliegenden Fall also an ein Rechtsmittelgericht, einzulegen. Es würde den durch die erwähnten Art der MRK und durch Paragraph 176 b, ABGB verbürgten materiellen Schutz der Elternrechte und das den Eltern durch Artikel 13, MRK eingeräumte Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, wesentlich schwächen, würden an Form und Inhalt einer solchen Beschwerde höhere Anforderungen gestellt, als sie von der angeführten neueren Rsp des Obersten Gerichtshofes für einen Rekurs im Außerstreitverfahren verlangt werden.
Aus den genannten Gründen hätte das Rekursgericht den Rekurs der Eltern nicht als unwirksam zurückweisen dürfen, sondern ihn sachlich behandeln und den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluß insbesondere unter Bedachtnahme auf die §§ 176 bis 176b ABGB eingehend und nicht nur nebenbei (in einem obiter dictum zur Begründung des Zurückweisungsbeschlusses) prüfen müssen. Da der Oberste Gerichtshof auf Grund eines Revisionsrekurses gegen einen Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes keine Sachentscheidung treffen kann (EvBl 1965/112; SZ 43/212), ist der Zurückweisungsbeschluß ersatzlos aufzuheben und dem Rekursgericht aufzutragen, über den Rekurs der Eltern unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden.Aus den genannten Gründen hätte das Rekursgericht den Rekurs der Eltern nicht als unwirksam zurückweisen dürfen, sondern ihn sachlich behandeln und den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluß insbesondere unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 176 bis 176 b ABGB eingehend und nicht nur nebenbei (in einem obiter dictum zur Begründung des Zurückweisungsbeschlusses) prüfen müssen. Da der Oberste Gerichtshof auf Grund eines Revisionsrekurses gegen einen Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes keine Sachentscheidung treffen kann (EvBl 1965/112; SZ 43/212), ist der Zurückweisungsbeschluß ersatzlos aufzuheben und dem Rekursgericht aufzutragen, über den Rekurs der Eltern unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden.