Rechtssatz RS0104872
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104872
Entscheidungsdatum
20.02.1996
Rechtssatz
Es würde den durch Art 8 MRK und § 176b ABGB verbürgten materiellen Schutz der Elternrechte und das den Eltern durch Art 13 MRK eingeräumte Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, wesentlich schwächen, würden an Form und Inhalt einer solchen Beschwerde höhere Anforderungen gestellt, als sie von der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für einen Rekurs im Außerstreitverfahren verlangt werden.Es würde den durch Artikel 8, MRK und Paragraph 176 b, ABGB verbürgten materiellen Schutz der Elternrechte und das den Eltern durch Artikel 13, MRK eingeräumte Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, wesentlich schwächen, würden an Form und Inhalt einer solchen Beschwerde höhere Anforderungen gestellt, als sie von der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für einen Rekurs im Außerstreitverfahren verlangt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104872
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2012
Dokumentnummer
JJR_19960220_OGH0002_0100OB00506_9600000_001