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Entscheidung 6 Ob 314/05b×

Entscheidung 6 Ob 314/05b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob314/05b

Entscheidungsdatum

16.02.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm und Dr. Gitschthaler sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragsteller 1.) Souza P*****, 2.) Franz B*****, beide vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Adoption, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 8. November 2005, GZ 1 R 261/05y-5, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 29. September 2005, GZ 19 Fam 7/05g-2, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag auf Bewilligung einer Erwachsenenadoption zwischen einem österreichischen Staatsangehörigen und einem brasilianischen Staatsangehörigen ab. Das anzuwendende brasilianische Recht kenne keine Paragraph 182, ABGB vergleichbaren Rechtsfolgen bei einer Erwachsenenadoption, sondern nur eine Vertragsadoption ohne richterliche Mitwirkung.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Unabhängig von der zutreffenden Rechtsansicht zur restriktiven Erwachsenenadoption nach brasilianischem Recht fehle ein ausreichendes Vorbringen zu der in Paragraph 180 a, Absatz eins, ABGB geforderten Nahebeziehung.

Rechtliche Beurteilung

Die Zulassungsbeschwerde des außerordentlichen Revisionsrekurses erschöpft sich in dem Hinweis, dass die Vorinstanzen irrten und die gegenständliche Adoption zulässig sei. Die Rechtsrüge erinnert das Rekursgericht an eine bestimmte - ebenfalls eine Erwachsenenadoption einer österreichischen Staatsbürgerin im Verhältnis zu einer brasilianischen Staatsangehörigen betreffende Rekursentscheidung - Entscheidung ohne den Inhalt oder das Ergebnis dieses Verfahrens darzulegen. Diese Ausführungen reichen nicht aus, um eine erhebliche Rechtsfrage nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG aufzuzeigen. Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG 1854 enthielt keinen Verweis auf Paragraph 506, ZPO, weshalb es nach dieser Rechtslage nicht erforderlich war, die Gründe für die Zulassung des außerordentlichen Revisionsrekurses gesondert auszuführen (RIS-Justiz RS0007548). Die hier anzuwendende (Paragraph 203, Absatz 7, Satz 1 AußStrG) Regelung des Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 6, AußStrG enthält die spezifischen Inhaltserfordernisse des Revisionsrekurses und entspricht dem Paragraph 506, ZPO, weil nunmehr Vertretungspflicht (Paragraph 6,) herrscht (Fucik/Kloiber AußStrG 233). Die im wesentlichen substanzlosen Ausführungen im Revisionsrekurse zum Irrtum der Vorinstanzen werden den Inhaltserfordernissen des Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 6, AußStrG nicht gerecht vergleiche RIS-Justiz RS0042779; vergleiche RIS-Justiz RS0043654). Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E80030 6Ob314.05b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00314.05B.0216.000

Dokumentnummer

JJT_20060216_OGH0002_0060OB00314_05B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006674 Rechtssatz 24.05.1967Zivilrecht
Wenn auch im Rekursverfahren weder Rekursantrag noch Rekursgründe erforderlich sind, so muss doch verlangt werden, dass der Rechtsmittelwerber angibt, inwieweit er sich durch den angefochtenen Beschluss beschwert erachtet, welchem Erfordernis durch die bloß …
RS0006988 Rechtssatz 18.11.1980Zivilrecht
Das Fehlen einer Rechtsmittelerklärung, einer Rechtsmittelbegründung und eines Rechtsmittelantrages, also jener inhaltlichen Mindestvoraussetzungen, die erst die Überprüfungsmöglichkeit einer Entscheidung eröffnen und den Rahmen ihrer Überprüfung abgrenzen, …
RS0006991 Rechtssatz 19.11.1975Zivilrecht
Im Verfahren Außerstreitsachen ist jede Eingabe, auch wenn sie keine Anfechtungsgründe, keine Ausführungen tatsächlicher oder rechtlicher Art, keine Beweismittel oder Anträge enthält, als Rekurs zu behandeln, sofern die Eingabe nur als Rekurs zu erkennen is …
RS0006994 Rechtssatz 19.03.1974Zivilrecht
Im Rekursverfahren sind an die Rechtsmittelerfordernisse weniger strenge Anforderungen zu stellen als im Berufungs- bzw Revisionsverfahren. Dies gilt insbesonders für die nach den Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen zu beurteilenden Rechtsmittel, …
RS0007548 Rechtssatz 11.06.1991Zivilrecht
Da § 16 Abs 3 AußStrG nur auf die Bestimmungen der §§ 508 a sowie 510 Abs 1 letzter Satz und Abs 3 ZPO verweist, nicht jedoch auf § 506 ZPO, werden im außerstreitigen Verfahren vom Revisionsrekurswerber keine besonderen Rechtsausführungen zur Zulässigkeit s …
RS0042779 Rechtssatz 27.11.1984Zivilrecht
Keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO, wenn nicht ausgeführt wird, inwiefern die zweite Instanz bei Beurteilung des gegenständlichen Einzelfalles von den der Rechtsprechung allgemein erarbeiteten Grundsätzen abgewichen sein soll.
RS0043654 Rechtssatz 15.11.1988Zivilrecht
Erschöpft sich die Zulassungsbeschwerde in der bloßen Rüge, das Berufungsgericht habe "die Rechtsfrage unrichtig gelöst", ist damit aber eine Prüfung der Frage, ob entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig …