Begründung:
Johann E***, geboren am 29. Juli 1945, wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Mittersill vom 5. April 1973, GZ L 3/73-2, wegen Geistesschwäche voll entmündigt. Zum Kurator für ihn wurde Helmut K***, ÖBB-Beamter, 5723 Uttendorf Nr. 245, bestellt. Gemäß Art X Z 3 Abs 1 des Sachwalterschaftsgesetzes, BGBl. 1983/136, steht daher Johann E*** einer Person gleich, der ein Sachwalter nach § 273 Abs 3 Z 3 ABGB (zur Besorgung aller Angelegenheiten) bestellt wurde. Der seinerzeit bestellte Kurator ist nunmehr Sachwalter. Zugunsten des Johann E*** ist ob der LiegenschaftJohann E***, geboren am 29. Juli 1945, wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Mittersill vom 5. April 1973, GZ L 3/73-2, wegen Geistesschwäche voll entmündigt. Zum Kurator für ihn wurde Helmut K***, ÖBB-Beamter, 5723 Uttendorf Nr. 245, bestellt. Gemäß Artikel römisch zehn, Ziffer 3, Absatz eins, des Sachwalterschaftsgesetzes, BGBl. 1983/136, steht daher Johann E*** einer Person gleich, der ein Sachwalter nach Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 3, ABGB (zur Besorgung aller Angelegenheiten) bestellt wurde. Der seinerzeit bestellte Kurator ist nunmehr Sachwalter. Zugunsten des Johann E*** ist ob der Liegenschaft
EZ 4 KG Uttendorf die Reallast des Ausgedinges gemäß Punkt II. des Erbübereinkommens vom 17. August 1973 (ON 17) einverleibt (COZ 63). Mit den Ausgedingsleistungen (Wohnungsrecht an der Dachbodenkammer, Verpflegung, Beheizung, Krankenversorgung, Todfallskosten) wurde ein dem Johann E*** ausgesetztes Barlegat von S 25.000,- abgegolten. Infolge von Auseinandersetzungen über die Erbringung des Ausgedinges wurde seitens des Johann E***, vertreten durch seinen Sachwalter, zu C 24/76 des Bezirksgerichtes Mittersill die Klage auf Umwandlung von bestimmten Ausgedingsleistungen in Geld eingebracht. Die hiefür erteilte pflegschaftsgerichtliche Genehmigung wurde jedoch mit Beschluß vom 17. November 1986 entzogen, weil es sich bei dem Prozeß um eine verwickelte Familienstreitigkeit zwischen Franz E***, dem mit dem Ausgedinge belasteten, und seiner Mutter Maria E*** handle, so daß der Prozeß auf eine reine Beweiswürdigung hinauslaufe und demnach für den Kuranden ein zu großes Kostenrisiko darstelle (ON 37). Der Prozeß selbst endete mit einem Vergleich, in dem unter anderem festgelegt wurde, daß die Ausgedingsleistung gegenüber Johann E*** so lange ruhe, als dieser nicht im Haus des Franz E*** wohne. Auf einen Gegenwert der Ausgedingsleistung in Geld wurde für diesen Fall verzichtet. Dieser Vergleich wurde pflegschaftsbehördlich genehmigt (C 24/76-13).EZ 4 KG Uttendorf die Reallast des Ausgedinges gemäß Punkt römisch zwei. des Erbübereinkommens vom 17. August 1973 (ON 17) einverleibt (COZ 63). Mit den Ausgedingsleistungen (Wohnungsrecht an der Dachbodenkammer, Verpflegung, Beheizung, Krankenversorgung, Todfallskosten) wurde ein dem Johann E*** ausgesetztes Barlegat von S 25.000,- abgegolten. Infolge von Auseinandersetzungen über die Erbringung des Ausgedinges wurde seitens des Johann E***, vertreten durch seinen Sachwalter, zu C 24/76 des Bezirksgerichtes Mittersill die Klage auf Umwandlung von bestimmten Ausgedingsleistungen in Geld eingebracht. Die hiefür erteilte pflegschaftsgerichtliche Genehmigung wurde jedoch mit Beschluß vom 17. November 1986 entzogen, weil es sich bei dem Prozeß um eine verwickelte Familienstreitigkeit zwischen Franz E***, dem mit dem Ausgedinge belasteten, und seiner Mutter Maria E*** handle, so daß der Prozeß auf eine reine Beweiswürdigung hinauslaufe und demnach für den Kuranden ein zu großes Kostenrisiko darstelle (ON 37). Der Prozeß selbst endete mit einem Vergleich, in dem unter anderem festgelegt wurde, daß die Ausgedingsleistung gegenüber Johann E*** so lange ruhe, als dieser nicht im Haus des Franz E*** wohne. Auf einen Gegenwert der Ausgedingsleistung in Geld wurde für diesen Fall verzichtet. Dieser Vergleich wurde pflegschaftsbehördlich genehmigt (C 24/76-13).
Mit dem erstgerichtlichen Beschluß ON 72 wurden die Anträge der Mutter des Betroffenen,
1.) den Sachwalter Helmut K*** seines Amtes zu entheben und einen anderen Sachwalter zu bestellen, gegebenenfalls die Antragstellerin als Sachwalterin zu betrauen;
2.) dem neu zu bestellenden Sachwalter sachwalterbehördlich den Auftrag zu erteilen, die zur zweckentsprechenden Geltendmachung der Ansprüche des Betroffenen gegenüber Franz E*** aus dem Ausgedinge vom 17. August 1973 erforderlichen, rechtlichen Schritte zu unternehmen;
3.) in eventu dem neu zu bestellenden Sachwalter aufzutragen, alle zur Geltendmachung von Schadenersatzforderungen gegenüber dem bisherigen Sachwalter Helmut K*** im Zusammenhang mit dem Abschluß des Vergleiches vom 25. Jänner 1977 zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen rechtlichen Maßnahmen zu unternehmen;
4.) auf Zustellung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung an den Betroffenen zuhanden von Rechtsanwalt Dr. Gerhard M*** als Rechtsvertreter der Mutter Maria E***, falls der Vergleich des Bezirksgerichtes Mittersill vom 25. Jänner 1977, C 24/76, tatsächlich pflegschaftsbehördlich genehmigt worden sein sollte, mangels Antragslegitimation der Mutter des Betroffenen zurückgewiesen.
Von der mangelnden Antragslegitimation der Mutter des Betroffenen abgesehen, seien für eine (amtswegige) Enthebung des Sachwalters Helmut K*** nach der Aktenlage keine Gründe gegeben. Der Betroffene selbst habe Dr. M*** keine Vollmacht für seine Vertretung erteilt, weil er dazu aufgrund seines geistigen Zustandes auch gar nicht in der Lage sei.
Der Betroffene sei nämlich nicht fähig, verständliche Äußerungen abzugeben.
Schließlich wies das Erstgericht mit Beschluß ON 74 den Antrag des Betroffenen und dessen Mutter Maria E*** vm 28. Juli 1988 (ON 73), es wolle der bisherige Sachwalter Helmut K*** seines Amtes enthoben und die Mutter des Betroffenen, Maria E***, zum neuen Sachwalter bestellt werden, zurück; hinsichtlich der fehlenden Antragslegitimation der Mutter Maria E*** wurde auf den Beschluß ON 72, verwiesen. Der Betroffene selbst sei nicht in der Lage, eine Vollmacht für seine Vertretung zu erteilen, so daß seine wirksame Vertretung durch Rechtsanwalt Dr. Mwo* nicht vorliege und der Antrag daher auch in Ansehung des Betroffenen zurückzuweisen sei. Gegen diese Beschlüsse richteten sich die Rekurse des Rechtsanwalts Dr. M*** namens des Betroffenen seiner Mutter Maria E***, mit den primären Anträgen, die angefochtenen Beschlüsse derart abzuändern, daß den gestellten Anträgen stattgegeben werde. Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Mutter Maria E*** keine Folge und wies den Rekurs des Betroffenen zurück. Ein wirksames Rechtsmittel des Betroffenen liege nicht vor, weil dieser infolge des festgestellten Geisteszustandes nicht fähig sei, eine Vollmacht zu erteilen.
Zutreffend habe das Erstgericht die Antragslegitimation der Mutter des Betroffenen verneint, weil sie sich zu Unrecht als Vertreter des Betroffenen Johann E*** geriert habe. Zur Vertretung des Betroffenen sei aber nur der bestellte Sachwalter berechtigt. Im übrigen stünde der Mutter des Betroffenen gegen die Zurückweisung ihrer Anträge ein Rekursrecht nicht zu, weil § 249 Abs 2 AußStrG in Verbindung mit § 251 AußStrG das Rechtsmittel des Rekurses im Sachwalterschaftsverfahren nur dem Betroffenen, seinem Vertreter und dem bestellten Sachwalter einräume.Zutreffend habe das Erstgericht die Antragslegitimation der Mutter des Betroffenen verneint, weil sie sich zu Unrecht als Vertreter des Betroffenen Johann E*** geriert habe. Zur Vertretung des Betroffenen sei aber nur der bestellte Sachwalter berechtigt. Im übrigen stünde der Mutter des Betroffenen gegen die Zurückweisung ihrer Anträge ein Rekursrecht nicht zu, weil Paragraph 249, Absatz 2, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 251, AußStrG das Rechtsmittel des Rekurses im Sachwalterschaftsverfahren nur dem Betroffenen, seinem Vertreter und dem bestellten Sachwalter einräume.
Gegen diese Entscheidung zweiter Instanz richtet sich der von Rechtsanwalt Dr. M*** namens des Betroffenen und seiner Mutter Maria E*** verfaßte Revisionsrekurs mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß ihren Anträgen ON 66 und 73 vollinhaltlich stattgegeben und demgemäß der bisherige Sachwalter Helmut K*** seines Amtes enthoben und an dessen Stelle die Mutter des Betroffenen, Maria E***, zum Sachwalter bestellt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.