[8] Der Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig. Der Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG) – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.
[9] 1. Die Minderjährigen machen in ihrem Revisionsrekurs ausschließlich geltend, dass die Vorinstanzen den „Wohnvorteil“ des Vaters zu Unrecht nicht im Sinn der Entscheidung 6 Ob 105/23v durch Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage um monatlich 600 EUR berücksichtigt hätten. Da ihre Erhöhungsanträge bereits in erster Instanz rechtskräftig abgewiesen wurden, gehen ihre Revisionsrekursanträge, soweit sie auf einen über jeweils 300 EUR monatlich hinausgehenden Unterhalt abzielen, von vornherein ins Leere. Auch im Übrigen gelingt es ihnen allerdings nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
[10] 2. Nachdem der Oberste Gerichtshof wiederholt die Berücksichtigung des „Wohnvorteils“ zu Lasten des Unterhaltspflichtigen abgelehnt hat, der dadurch entsteht, dass er seinen Wohnbedarf in einer Wohnung deckt, für die er – mit Ausnahme der Wohnungsbenützungskosten – keine Aufwendungen zu tragen hat (vgl 6 Ob 5/04k; 10 Ob 96/05y; 10 Ob 8/07k), ist er in der Entscheidung 6 Ob 105/23v [Rz 22] davon ausgegangen, „dass es sachgerecht sein kann, den Unterhaltsberechtigten an der gestiegenen Leistungsfähigkeit aufgrund des 'Wohnvorteils' eines im unbelasteten Eigenheim wohnenden Unterhaltspflichtigen teilhaben zu lassen“. In der nachfolgenden Entscheidung 7 Ob 142/24v [Rz 6] wurde zwar die Berücksichtigung eines „Wohnvorteils“ beim Unterhaltspflichtigen grundsätzlich für möglich erachtet, allerdings klargestellt, dass diese Judikaturlinie Konstellationen vor Augen hat, „in denen der Unterhaltsberechtigte an der gestiegenen Leistungsfähigkeit eines im unbelasteten Eigenheim wohnenden Unterhaltspflichtigen teilhaben können soll“. Jüngst wurde zu 9 Ob 35/26a [Rz 13 ff] ausgesprochen, dass eine unentgeltliche (Mit-)Wohnmöglichkeit, die von der Mutter des Unterhaltspflichtigen im Rahmen des Familienverhältnisses zur Abdeckung des Wohnbedürfnisses zur Verfügung gestellt wurde, da dieser sich aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse (laufendes Abschöpfungsverfahren) „keine Wohnung leisten kann“, nicht zur Anhebung von dessen Lebensstandard oder Leistungsfähigkeit führt. Dort billigte der 9. Senat daher die Auffassung der Vorinstanzen, dass (gar) keine Anrechnung zu erfolgen habe. 2. Nachdem der Oberste Gerichtshof wiederholt die Berücksichtigung des „Wohnvorteils“ zu Lasten des Unterhaltspflichtigen abgelehnt hat, der dadurch entsteht, dass er seinen Wohnbedarf in einer Wohnung deckt, für die er – mit Ausnahme der Wohnungsbenützungskosten – keine Aufwendungen zu tragen hat vergleiche 6 Ob 5/04k; 10 Ob 96/05y; 10 Ob 8/07k), ist er in der Entscheidung 6 Ob 105/23v [Rz 22] davon ausgegangen, „dass es sachgerecht sein kann, den Unterhaltsberechtigten an der gestiegenen Leistungsfähigkeit aufgrund des 'Wohnvorteils' eines im unbelasteten Eigenheim wohnenden Unterhaltspflichtigen teilhaben zu lassen“. In der nachfolgenden Entscheidung 7 Ob 142/24v [Rz 6] wurde zwar die Berücksichtigung eines „Wohnvorteils“ beim Unterhaltspflichtigen grundsätzlich für möglich erachtet, allerdings klargestellt, dass diese Judikaturlinie Konstellationen vor Augen hat, „in denen der Unterhaltsberechtigte an der gestiegenen Leistungsfähigkeit eines im unbelasteten Eigenheim wohnenden Unterhaltspflichtigen teilhaben können soll“. Jüngst wurde zu 9 Ob 35/26a [Rz 13 ff] ausgesprochen, dass eine unentgeltliche (Mit-)Wohnmöglichkeit, die von der Mutter des Unterhaltspflichtigen im Rahmen des Familienverhältnisses zur Abdeckung des Wohnbedürfnisses zur Verfügung gestellt wurde, da dieser sich aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse (laufendes Abschöpfungsverfahren) „keine Wohnung leisten kann“, nicht zur Anhebung von dessen Lebensstandard oder Leistungsfähigkeit führt. Dort billigte der 9. Senat daher die Auffassung der Vorinstanzen, dass (gar) keine Anrechnung zu erfolgen habe.
[11] 3. Zusammenfassend könnte demnach von einem zu berücksichtigenden „Wohnvorteil“ jedenfalls nur dann gesprochen werden, wenn es durch die Wohnkostenersparnis zu einer höheren Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen kommt.
[12] Im vorliegenden Fall wird durch die ab 1. 7. 2025 festgesetzten Unterhaltszahlungen (noch ohne Berücksichtigung der dritten Sorgepflicht) das (niedrigste) Unterhaltsexistenzminimum des § 291b Abs 2 EO (vgl RS0125931; RS0013458) von monatlich 1.115 EUR (2025) und 1.145 EUR (2026) deutlich unterschritten. Selbst bei Annahme eines besonderen Ausnahmefalls, wodurch ein Abschlag von bis zu 25 % vom genannten Unterhaltsexistenzminimum gerechtfertigt sein könnte ([26. 1. 2022] 3 Ob 123/21s [Rz 16] mwN), wird jedenfalls auch diese Belastbarkeitsgrenze erreicht, womit die Wohnmöglichkeit des Unterhaltspflichtigen im Haus seiner Eltern de facto seiner Existenzsicherung dient. Warum ein „Wohnvorteil“ im konkreten Fall Berücksichtigung finden müsste, obwohl eine Steigerung der Leistungsfähigkeit des Vaters nicht erkennbar ist, erklären die Revisionsrekurswerber nicht. Im vorliegenden Fall wird durch die ab 1. 7. 2025 festgesetzten Unterhaltszahlungen (noch ohne Berücksichtigung der dritten Sorgepflicht) das (niedrigste) Unterhaltsexistenzminimum des Paragraph 291 b, Absatz 2, EO vergleiche RS0125931; RS0013458) von monatlich 1.115 EUR (2025) und 1.145 EUR (2026) deutlich unterschritten. Selbst bei Annahme eines besonderen Ausnahmefalls, wodurch ein Abschlag von bis zu 25 % vom genannten Unterhaltsexistenzminimum gerechtfertigt sein könnte ([26. 1. 2022] 3 Ob 123/21s [Rz 16] mwN), wird jedenfalls auch diese Belastbarkeitsgrenze erreicht, womit die Wohnmöglichkeit des Unterhaltspflichtigen im Haus seiner Eltern de facto seiner Existenzsicherung dient. Warum ein „Wohnvorteil“ im konkreten Fall Berücksichtigung finden müsste, obwohl eine Steigerung der Leistungsfähigkeit des Vaters nicht erkennbar ist, erklären die Revisionsrekurswerber nicht.