[9] Der Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 AußStrG). Der Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG) – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
[10] 1. Nachdem der Oberste Gerichtshof wiederholt die Berücksichtigung des „Wohnvorteils“ zu Lasten des Unterhaltspflichtigen abgelehnt hat, der dadurch entsteht, dass er seinen Wohnbedarf in einer Wohnung deckt, für die er – mit Ausnahme der Wohnungsbenützungskosten – keine Aufwendungen zu tragen hat (vgl 6 Ob 5/04k; 10 Ob 96/05y; 10 Ob 8/07k), ist er davon abweichend in der Entscheidung 6 Ob 105/23v davon ausgegangen, „dass es sachgerecht sein kann, den Unterhaltsberechtigten an der gestiegenen Leistungsfähigkeit aufgrund des 'Wohnvorteils' eines im unbelasteten Eigenheim wohnenden Unterhaltspflichtigen teilhaben zu lassen.“ 1. Nachdem der Oberste Gerichtshof wiederholt die Berücksichtigung des „Wohnvorteils“ zu Lasten des Unterhaltspflichtigen abgelehnt hat, der dadurch entsteht, dass er seinen Wohnbedarf in einer Wohnung deckt, für die er – mit Ausnahme der Wohnungsbenützungskosten – keine Aufwendungen zu tragen hat vergleiche 6 Ob 5/04k; 10 Ob 96/05y; 10 Ob 8/07k), ist er davon abweichend in der Entscheidung 6 Ob 105/23v davon ausgegangen, „dass es sachgerecht sein kann, den Unterhaltsberechtigten an der gestiegenen Leistungsfähigkeit aufgrund des 'Wohnvorteils' eines im unbelasteten Eigenheim wohnenden Unterhaltspflichtigen teilhaben zu lassen.“
[11] 2. Der Revisionsrekurs macht nunmehr geltend, dass die Grundsätze dieser Entscheidung auch im vorliegenden Fall zur Anwendung zu kommen haben, ohne dies in irgendeiner Form näher auszuführen.
[12] 3. Im vom 6. Senat entschiedenen Fall stand dem Vater eine geldlastenfrei übergebene Liegenschaft zur Verfügung, wobei aufgrund der zeitlichen Abfolge nicht davon ausgegangen wurde, dass diese Zuwendung nicht auch den unterhaltsberechtigten Nachkommen zugutekommen sollte. Diese Judikaturlinie hat demnach Konstellationen vor Augen, in denen der Unterhaltsberechtigte an der gestiegenen Leistungsfähigkeit eines im unbelasteten Eigenheim wohnenden Unterhaltspflichtigen teilhaben können soll (7 Ob 142/24v).
[13] Im vorliegenden Fall handelt es sich dagegen um eine unentgeltliche (Mit-)Wohnmöglichkeit, die von der Mutter des Unterhaltspflichtigen im Rahmen des Familienverhältnisses zur Abdeckung des Wohnbedürfnisses zur Verfügung gestellt wurde, da dieser sich aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse (laufendes Abschöpfungsverfahren) „keine Wohnung leisten kann“.
[14] Inwieweit in dieser Konstellation von einer gesteigerten Leistungsfähigkeit des Vaters auszugehen ist, wird im Revisionsrekurs ebenfalls nicht dargelegt.
[15] 4. Nach der Rechtsprechung sind grundsätzlich nur solche Zuwendungen als die Bemessungsgrundlage erhöhend anzusehen sind, auf die der Unterhaltsschuldner einen Rechtsanspruch hat (7 Ob 99/09y mwN). Zuwendungen, die ohne rechtliche Verpflichtung, also freiwillig, von Familienangehörigen oder Lebensgefährten erbracht werden und nicht dazu gedacht sind, andere Unterhaltsberechtigte mitzuversorgen, sind bei der Unterhaltsbemessung im Allgemeinen nicht zu berücksichtigen (RS0129468).
[16] Auch wenn dies in der Literatur insofern kritisiert wird, als freiwillige Leistungen ungeachtet des für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Leistungsfähigkeitsprinzips ausgeklammert würden, wodurch eine Ungleichbehandlung von Unterhaltsberechtigten und -verpflichteten entstehen könne (vgl die Ausführungen in 9 Ob 23/21d), trägt die „Zuwendung“ an den Vater nach den Feststellungen im vorliegenden Fall aufgrund des laufenden Insolvenzverfahrens nicht zu einer Anhebung seines Lebensstandards oder seiner Leistungsfähigkeit bei, sondern dient nur der Abdeckung seiner Grundbedürfnisse während laufenden Abschöpfungsverfahrens. Auch wenn dies in der Literatur insofern kritisiert wird, als freiwillige Leistungen ungeachtet des für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Leistungsfähigkeitsprinzips ausgeklammert würden, wodurch eine Ungleichbehandlung von Unterhaltsberechtigten und -verpflichteten entstehen könne vergleiche die Ausführungen in 9 Ob 23/21d), trägt die „Zuwendung“ an den Vater nach den Feststellungen im vorliegenden Fall aufgrund des laufenden Insolvenzverfahrens nicht zu einer Anhebung seines Lebensstandards oder seiner Leistungsfähigkeit bei, sondern dient nur der Abdeckung seiner Grundbedürfnisse während laufenden Abschöpfungsverfahrens.
[17] Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass daher im konkreten Fall keine Anrechnung zu erfolgen hat, ist auch vor dem Hintergrund der Entscheidung 6 Ob 105/23v nicht korrekturbedürftig.
[18] 6. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs der Minderjährigen zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht. 6. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist der Revisionsrekurs der Minderjährigen zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht.