Der Rekurs der Minderjährigen ist zulässig und berechtigt. Es liegt, soweit ersichtlich, noch keine oberstgerichtliche Judikatur vor, die sich ausdrücklich mit dem Einfluß der EO-Novelle 1991 auf die Unterhaltsbemessung befaßt. Davon abgesehen ist der vom Rekursgericht eingeschlagene Weg der umfangreichen Detailberechnung nach exekutionsrechtlichen Grundsätzen grundsätzlich nicht zu billigen und die von ihm vorgenommene Berechnung nicht zutreffend.
Weiterhin ist im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 63/88; ÖA 1991, 102; RZ 1991, 146 u.a.) davon auszugehen, daß ein Anhaltspunkt dafür, nach welchen Kriterien der Unterhaltsbeitrag der Eltern zu ermitteln ist, nur die Verknüpfung der Bedürfnisse des Kindes mit den Lebensverhältnissen der Eltern sowie deren Verpflichtung ist, zum Unterhalt nach ihren Kräften beizutragen. Ein konkretes Berechnungssystem kann dem Gesetz, das die Bemessungskriterien nur durch unbestimmte Rechtsbegriffe umschreibt, nicht entnommen werden. Es ist daher auch dem Obersten Gerichtshof verwehrt, Regeln der Unterhaltsbemessung derart zu einem System zu verdichten, daß als Ergebnis geradezu eine Tabelle für jeden möglichen Anspruchsfall zur Verfügung stünde. Es können nur jene Umstände aufgezeigt werden, auf die es im Einzelfall ankommt. Demnach kann er auch keine Prozentsätze festlegen. Solche Hundertsätze können lediglich bei der konkreten Berechnung des Unterhaltsanspruches im Interesse der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle herangezogen, nicht aber etwa generell als Maßstab für die Unterhaltsbemessung schlechthin festgelegt werden. Andererseits widerspricht der Zuspruch des Unterhalts jeweils in der Höhe des Regelbedarfs, dem die nach dem Verbraucherpreisindex den gegenwärtigen Verhältnissen angepaßte Verbrauchsausgabenstatistik zugrundeliegt und der als Orientierungshilfe für die Bedürfnisse des Minderjährigen dient, dem Gesetz, soweit ein solcher Betrag nicht auch den Lebensverhältnissen der Eltern gerecht wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen relativ niedrig und ein Zuspruch in Höhe des Regelbedarfs nicht möglich oder zumindest für den Unterhaltsschuldner zu belastend ist. Aber auch ein Zuspruch nach Prozentsätzen kann bei relativ niedrigem Einkommen und mehreren Sorgepflichten dem Unterhaltsschuldner nicht mehr zumutbar sein. Deshalb sieht der Oberste Gerichtshof nunmehr in ständiger Rechtsprechung (siehe oben) einen weiteren Anhaltspunkt, an der sich die Belastbarkeit des Unterhaltsverpflichteten orientieren kann, in den Pfändungsfreibeträgen von Arbeits- und Pensionseinkommen (§ 291 b EO; früher § 6 LPfG). Hiebei kann - ohne eine dem Zweck der Unterhaltsbemessung abträgliche allzu aufwendige Stoffsammlung - jener Teil des durchschnittlichen Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners, der ihm auch im Fall der exekutiven Durchsetzung des Unterhaltstitels verbleiben muß, als Anhaltspunkt genommen werden. Er ist - nur überschlagsmäßig, wie es einem nur als Orientierungshilfe dienenden Kriterium entspricht - zu ermitteln, von der Bemessung auszunehmen und damit ist bloß der der Pfändung unterworfene Bezugsteil entsprechend dem festgestellten Bedarf der Unterhaltsberechtigten auf die miteinander konkurrierenden Unterhaltsberechtigten aufzuteilen. Dies ist einerseits dadurch gerechtfertigt, daß den Eltern die Einrede, bei der gegebenen Unterhaltsbemessung wäre der eigene angemessene Unterhalt gefährdet, nicht zusteht, andererseits aber auch dadurch, daß der Unterhaltsschuldner nicht über Gebühr in Anspruch genommen werden darf, weil er sonst in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre oder an der Erzielung weiteren Einkommens jedes Interesse verlieren könnte. Bis zu diesem Betrag kann aber nach ständiger Rechtsprechung die Bemessungsgrundlage voll ausgeschöpft werden; das ist - wie im vorliegenden Fall - insbesondere bei relativ niedrigen Einkommen und mehreren Sorgepflichten notwendig.Weiterhin ist im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 63/88; ÖA 1991, 102; RZ 1991, 146 u.a.) davon auszugehen, daß ein Anhaltspunkt dafür, nach welchen Kriterien der Unterhaltsbeitrag der Eltern zu ermitteln ist, nur die Verknüpfung der Bedürfnisse des Kindes mit den Lebensverhältnissen der Eltern sowie deren Verpflichtung ist, zum Unterhalt nach ihren Kräften beizutragen. Ein konkretes Berechnungssystem kann dem Gesetz, das die Bemessungskriterien nur durch unbestimmte Rechtsbegriffe umschreibt, nicht entnommen werden. Es ist daher auch dem Obersten Gerichtshof verwehrt, Regeln der Unterhaltsbemessung derart zu einem System zu verdichten, daß als Ergebnis geradezu eine Tabelle für jeden möglichen Anspruchsfall zur Verfügung stünde. Es können nur jene Umstände aufgezeigt werden, auf die es im Einzelfall ankommt. Demnach kann er auch keine Prozentsätze festlegen. Solche Hundertsätze können lediglich bei der konkreten Berechnung des Unterhaltsanspruches im Interesse der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle herangezogen, nicht aber etwa generell als Maßstab für die Unterhaltsbemessung schlechthin festgelegt werden. Andererseits widerspricht der Zuspruch des Unterhalts jeweils in der Höhe des Regelbedarfs, dem die nach dem Verbraucherpreisindex den gegenwärtigen Verhältnissen angepaßte Verbrauchsausgabenstatistik zugrundeliegt und der als Orientierungshilfe für die Bedürfnisse des Minderjährigen dient, dem Gesetz, soweit ein solcher Betrag nicht auch den Lebensverhältnissen der Eltern gerecht wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen relativ niedrig und ein Zuspruch in Höhe des Regelbedarfs nicht möglich oder zumindest für den Unterhaltsschuldner zu belastend ist. Aber auch ein Zuspruch nach Prozentsätzen kann bei relativ niedrigem Einkommen und mehreren Sorgepflichten dem Unterhaltsschuldner nicht mehr zumutbar sein. Deshalb sieht der Oberste Gerichtshof nunmehr in ständiger Rechtsprechung (siehe oben) einen weiteren Anhaltspunkt, an der sich die Belastbarkeit des Unterhaltsverpflichteten orientieren kann, in den Pfändungsfreibeträgen von Arbeits- und Pensionseinkommen (Paragraph 291, b EO; früher Paragraph 6, LPfG). Hiebei kann - ohne eine dem Zweck der Unterhaltsbemessung abträgliche allzu aufwendige Stoffsammlung - jener Teil des durchschnittlichen Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners, der ihm auch im Fall der exekutiven Durchsetzung des Unterhaltstitels verbleiben muß, als Anhaltspunkt genommen werden. Er ist - nur überschlagsmäßig, wie es einem nur als Orientierungshilfe dienenden Kriterium entspricht - zu ermitteln, von der Bemessung auszunehmen und damit ist bloß der der Pfändung unterworfene Bezugsteil entsprechend dem festgestellten Bedarf der Unterhaltsberechtigten auf die miteinander konkurrierenden Unterhaltsberechtigten aufzuteilen. Dies ist einerseits dadurch gerechtfertigt, daß den Eltern die Einrede, bei der gegebenen Unterhaltsbemessung wäre der eigene angemessene Unterhalt gefährdet, nicht zusteht, andererseits aber auch dadurch, daß der Unterhaltsschuldner nicht über Gebühr in Anspruch genommen werden darf, weil er sonst in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre oder an der Erzielung weiteren Einkommens jedes Interesse verlieren könnte. Bis zu diesem Betrag kann aber nach ständiger Rechtsprechung die Bemessungsgrundlage voll ausgeschöpft werden; das ist - wie im vorliegenden Fall - insbesondere bei relativ niedrigen Einkommen und mehreren Sorgepflichten notwendig.
Nach früherem Recht wurde dieser für Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen zu belassende Mindestbetrag nach den im § 6 LPfG genannten Kriterien im Einzelfall festgesetzt; für die Unterhaltsbemessung war von dem voraussichtlich vom Exekutionsgericht festzusetzenden Betrag auszugehen. Nunmehr läßt sich dieser Betrag direkt aus dem Gesetz (§ 291 b EO) ermitteln. Das heißt aber nicht, daß er in jedem Fall eine äußerste starre Untergrenze bildet, weil er gemäß § 292 b EO auf Antrag vom Exekutionsgericht angemessen herabzusetzen ist, wenn die laufenden gesetzlichen Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht zur Gänze hereingebracht werden können. Hieraus folgt aber auch, daß bei Nichtzulangen des nach Abzug des nach § 291 b EO verbleibenden Existenzminimums für die Befriedigung der laufenden Unterhaltsansprüche sich nicht nur alle Unterhaltsberechtigten einen anteiligen Abzug gefallen lassen müssen, sondern, daß sich der Unterhaltsschuldner und die Unterhaltsberechtigten den Fehlbetrag angemessen zu teilen haben; schon aus dieser exekutionsrechtlichen Regelung folgt, daß genaue Berechnungen in diesem Bereich ausscheiden, sondern im Einzelfall eine nach den gegebenen Umständen noch am ehesten tragbare Regelung getroffen werden muß.Nach früherem Recht wurde dieser für Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen zu belassende Mindestbetrag nach den im Paragraph 6, LPfG genannten Kriterien im Einzelfall festgesetzt; für die Unterhaltsbemessung war von dem voraussichtlich vom Exekutionsgericht festzusetzenden Betrag auszugehen. Nunmehr läßt sich dieser Betrag direkt aus dem Gesetz (Paragraph 291, b EO) ermitteln. Das heißt aber nicht, daß er in jedem Fall eine äußerste starre Untergrenze bildet, weil er gemäß Paragraph 292, b EO auf Antrag vom Exekutionsgericht angemessen herabzusetzen ist, wenn die laufenden gesetzlichen Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht zur Gänze hereingebracht werden können. Hieraus folgt aber auch, daß bei Nichtzulangen des nach Abzug des nach Paragraph 291, b EO verbleibenden Existenzminimums für die Befriedigung der laufenden Unterhaltsansprüche sich nicht nur alle Unterhaltsberechtigten einen anteiligen Abzug gefallen lassen müssen, sondern, daß sich der Unterhaltsschuldner und die Unterhaltsberechtigten den Fehlbetrag angemessen zu teilen haben; schon aus dieser exekutionsrechtlichen Regelung folgt, daß genaue Berechnungen in diesem Bereich ausscheiden, sondern im Einzelfall eine nach den gegebenen Umständen noch am ehesten tragbare Regelung getroffen werden muß.
Zur Feststellung des dem Unterhaltsverpflichteten bei Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen zu verbleibenden Existenzminimums - das, wie schon mehrfach erwähnt - nur eine der überschlagsmäßig zu ermittelnden Orientierungshilfen bei der Festsetzung des angemessenen Unterhalts sein kann - ist zu bemerken, daß das Rekursgericht zwar zutreffend davon ausging, dem Unterhaltsschuldner müßten sowohl von den Sonderzahlungen als auch vom Steigerungsbetrag nach § 291 a Abs 5 und 6 EO nur 75 % des ihm nach § 291 a EO zustehenden Betrages pfändungsfrei verbleiben, es aber sodann eine nicht nachvollziehbare Berechnung vornahm. Zur Berechnung des dem Unterhaltsschuldner nach § 291 b Abs 2 EO zu belassenden Existenzminimums siehe ÖA 1992, 72: es ist zuerst - unter Berücksichtigung des Umstandes, daß für die Personen, die Unterhaltsexekution führen, ein Unterhaltsgrund- und Unterhaltssteigerungsbetrag nicht gebührt - der verbleibende Freibetrag nach § 291 a EO zu errechnen; von diesem sind dem Verpflichteten 75 % als unpfändbar zu belassen.Zur Feststellung des dem Unterhaltsverpflichteten bei Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen zu verbleibenden Existenzminimums - das, wie schon mehrfach erwähnt - nur eine der überschlagsmäßig zu ermittelnden Orientierungshilfen bei der Festsetzung des angemessenen Unterhalts sein kann - ist zu bemerken, daß das Rekursgericht zwar zutreffend davon ausging, dem Unterhaltsschuldner müßten sowohl von den Sonderzahlungen als auch vom Steigerungsbetrag nach Paragraph 291, a Absatz 5 und 6 EO nur 75 % des ihm nach Paragraph 291, a EO zustehenden Betrages pfändungsfrei verbleiben, es aber sodann eine nicht nachvollziehbare Berechnung vornahm. Zur Berechnung des dem Unterhaltsschuldner nach Paragraph 291, b Absatz 2, EO zu belassenden Existenzminimums siehe ÖA 1992, 72: es ist zuerst - unter Berücksichtigung des Umstandes, daß für die Personen, die Unterhaltsexekution führen, ein Unterhaltsgrund- und Unterhaltssteigerungsbetrag nicht gebührt - der verbleibende Freibetrag nach Paragraph 291, a EO zu errechnen; von diesem sind dem Verpflichteten 75 % als unpfändbar zu belassen.
Zur Klarstellung wird hier die Berechnung dargestellt:
Bemessungsgrundlage 1992 S 13.362,--
Pfändungsfreibetrag nach § 291 a EO:
Allgemeiner Grundbetrag
nach Abs 1 S 6.500,--
Allgemeiner Grundbetrag
für die Gattin nach Abs S 1.200,--
S 7.700,--
Nach Abs 5 und 6 zu
verbleibender Steigerungsbetrag
(30 % für den Verpflichteten
und 10 % für die Gattin
= S 13.362 - S 7.700
= S 5.662,--, hievon 40 %) S 2.265.--
Pfändungsfreibetrag nach § 291 a
EO daher S 9.965,--
Pfändungsfreibetrag nach § 291 b
Abs 2 EO (75 % hievon) S 7.474,--
daher pfändbar für
Unterhaltsexekutionen S 5.888,--.
Im Sinn der herrschenden Rechtsprechung hat das Rekursgericht den Unterhaltsanspruch der Gattin nach der Prozentmethode mit S 3.340 (25 % der Bemessungsgrundlage) und mit je S 2.000 (je 15 %) für die Kinder angenommen, sodaß sich eine Unterhaltsverpflichtung von insgesamt S 7.340 ergibt. Da ein Teil des Unterhaltsanspruchs der Gattin bereits bei Errechnung des Existenzminimums berücksichtigt wurde (S 1.200 Grundbetrag und S 566 Steigerungsbetrag), wäre aus dem pfändbaren Teil nur mehr ein Unterhaltsrest für die Gattin zu decken, der zusammen mit dem Unterhaltsanspruch von zusammen S 4.000 für die minderjährigen Töchter den pfändbaren Betrag nach § 291 b EO noch nicht zur Gänze ausschöpft, sodaß es hier zu keiner anteilsmäßigen Kürzung im Sinne der obigen Ausführungen kommen muß.Im Sinn der herrschenden Rechtsprechung hat das Rekursgericht den Unterhaltsanspruch der Gattin nach der Prozentmethode mit S 3.340 (25 % der Bemessungsgrundlage) und mit je S 2.000 (je 15 %) für die Kinder angenommen, sodaß sich eine Unterhaltsverpflichtung von insgesamt S 7.340 ergibt. Da ein Teil des Unterhaltsanspruchs der Gattin bereits bei Errechnung des Existenzminimums berücksichtigt wurde (S 1.200 Grundbetrag und S 566 Steigerungsbetrag), wäre aus dem pfändbaren Teil nur mehr ein Unterhaltsrest für die Gattin zu decken, der zusammen mit dem Unterhaltsanspruch von zusammen S 4.000 für die minderjährigen Töchter den pfändbaren Betrag nach Paragraph 291, b EO noch nicht zur Gänze ausschöpft, sodaß es hier zu keiner anteilsmäßigen Kürzung im Sinne der obigen Ausführungen kommen muß.
Gleiches gilt aber auch für das Folgejahr 1993. Zwar wurde mit 1. Jänner 1993 der allgemeine Grundbetrag gemäß § 291 a Abs 1 EO von SGleiches gilt aber auch für das Folgejahr 1993. Zwar wurde mit 1. Jänner 1993 der allgemeine Grundbetrag gemäß Paragraph 291, a Absatz eins, EO von S
6.500 auf S 7.000 angehoben; es darf aber nicht übersehen werden, daß auch die Löhne angehoben worden sind; eine genaue Erhebung erübrigt sich für die Ermittlung des nur als weitere Orientierungshilfe dienenden Existenzminimums, weil die Löhne gerichtsbekanntermaßen um mindestens 3 % angehoben wurden; dies ergibt im vorliegenden Fall eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage um mindestens S 400, sodaß auch für das Jahr 1993 davon auszugehen ist, daß der Unterhaltsschuldner je S 2.000 für seine beiden minderjährigen Töchter bezahlen kann. Im übrigen scheint dem Obersten Gerichtshof eine so minimale Abänderung, wie sie das Rekursgericht vorgenommen hat (Absenkung um S 50 monatlich), dem Wesen der globalen Unterhaltsbemessung zu widersprechen.
Aus diesen Ausführungen folgt, daß der vom Rekursgericht vorgenommene Ausspruch der Kürzung der Unterhaltsbeträge zu beheben und der erstgerichtliche Beschluß wiederherzustellen ist.