Entgegen dem - den OGH nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG ab.Entgegen dem - den OGH nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ab.
Nach ständiger Rechtsprechung wird Unterhalt bestimmt und nicht berechnet (RIS-Justiz RS0047388 [T12]; RS0047419). Bei der Unterhaltsbemessung sind die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten konkret und individuell mit den Lebensverhältnissen der Eltern in Relation zu setzen (5 Ob 567/90 = EvBl 1990/134; RIS-Justiz RS0047388). Auch in Unterhaltssachen ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofes vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage abhängig (RIS-Justiz RS0007204).
Nach der Rechtsprechung darf der - vom Rekursgericht zutreffend nach der „Prozentkomponente" ermittelte - Unterhaltsbedarf den Unterhaltspflichtigen nicht über Gebühr belasten, weshalb eine Belastungsgrenze gezogen wird: Der Unterhaltspflichtige darf nicht so weit belastet werden, dass er in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre; ihm hat ein Betrag zu verbleiben, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig ist (RIS-Justiz RS008667; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht³ 27 mwN). Als Richtsatz für die Belastungsgrenze orientiert sich die Rechtsprechung am Unterhaltsexistenzminimum des § 291b EO, ohne dass dieses jedoch eine in jedem Fall gültige starre Untergrenze bildete, sondern bei Bedarf in den Grenzen des § 292b EO noch unterschritten werden darf (RIS-Justiz RS0013458[T2]; RS0047455; Schwimann/Kolmasch aaO 27f mwN). Eine genaue Berechnung der Belastungsgrenze ist nicht möglich, es ist vielmehr im Einzelfall eine nach den gegebenen Umständen für den Unterhaltsschuldner und den Unterhaltsberechtigten noch am ehesten tragbare Regelung zu treffen. Diese Grundsätze eröffnen den Gerichten somit einen Ermessensspielraum (9 Ob 507/95 = SZ 68/38; RIS-Justiz RS008667 [T2]; RS0013458 [T3]). Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Dass - wie die Zulassungsbeschwerde aufzeigt - in anderen Fällen auf Grund der dort gegebenen Umstände die Belastungsgrenze mit einem 530 EUR übersteigenden Betrag angesetzt worden ist (1 Ob 7/04t: 540 EUR; 5 Ob 48/04a und 6 Ob 52/06z: 600 EUR; 1 Ob 229/04i: 595 EUR bzw 630 EUR), zeigt noch keine grobe Fehlbeurteilung im Anlassfall auf.Nach der Rechtsprechung darf der - vom Rekursgericht zutreffend nach der „Prozentkomponente" ermittelte - Unterhaltsbedarf den Unterhaltspflichtigen nicht über Gebühr belasten, weshalb eine Belastungsgrenze gezogen wird: Der Unterhaltspflichtige darf nicht so weit belastet werden, dass er in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre; ihm hat ein Betrag zu verbleiben, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig ist (RIS-Justiz RS008667; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht³ 27 mwN). Als Richtsatz für die Belastungsgrenze orientiert sich die Rechtsprechung am Unterhaltsexistenzminimum des Paragraph 291 b, EO, ohne dass dieses jedoch eine in jedem Fall gültige starre Untergrenze bildete, sondern bei Bedarf in den Grenzen des Paragraph 292 b, EO noch unterschritten werden darf (RIS-Justiz RS0013458[T2]; RS0047455; Schwimann/Kolmasch aaO 27f mwN). Eine genaue Berechnung der Belastungsgrenze ist nicht möglich, es ist vielmehr im Einzelfall eine nach den gegebenen Umständen für den Unterhaltsschuldner und den Unterhaltsberechtigten noch am ehesten tragbare Regelung zu treffen. Diese Grundsätze eröffnen den Gerichten somit einen Ermessensspielraum (9 Ob 507/95 = SZ 68/38; RIS-Justiz RS008667 [T2]; RS0013458 [T3]). Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Dass - wie die Zulassungsbeschwerde aufzeigt - in anderen Fällen auf Grund der dort gegebenen Umstände die Belastungsgrenze mit einem 530 EUR übersteigenden Betrag angesetzt worden ist (1 Ob 7/04t: 540 EUR; 5 Ob 48/04a und 6 Ob 52/06z: 600 EUR; 1 Ob 229/04i: 595 EUR bzw 630 EUR), zeigt noch keine grobe Fehlbeurteilung im Anlassfall auf.
Zu Unrecht macht die Rechtsmittelwerberin geltend, der angefochtene Beschluss sei qualifiziert mangelhaft iSd § 57 Z 1 AußStrG iVm § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG. Von einem Begründungsmangel im Gewicht des Nichtigkeitsgrundes des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO (vgl Fucik/Kloiber, AußStrG § 57 Rz 2) kann nämlich keine Rede sein.Zu Unrecht macht die Rechtsmittelwerberin geltend, der angefochtene Beschluss sei qualifiziert mangelhaft iSd Paragraph 57, Ziffer eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG. Von einem Begründungsmangel im Gewicht des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO vergleiche Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 57, Rz 2) kann nämlich keine Rede sein.
Soweit die Mutter - die sich am Rekursverfahren nicht beteiligt hat - in diesem Zusammenhang erstmals in dritter Instanz vorbringt, ihre Berufsunfähigkeitspension sei bis Ende Oktober 2005 befristet gewesen, der Kindesvater leiste ihr seit Jänner 2006 keinen Unterhalt, sie beziehe derzeit nur Sozialhilfe in Höhe von 414 EUR monatlich zuzüglich eines Zuschusses zu den Wohnungskosten, die Minderjährige verdiene monatlich 300 EUR netto, widerspricht dies dem im Revisionsrekursverfahren geltenden Neuerungsverbot (§ 66 Abs 2 AußStrG 2005; RIS-Justiz RS0119918). In Unterhaltsverfahren müssen besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, sowohl das grundsätzliche Neuerungsverbot des § 49 AußStrG als auch die sich aus § 16 Abs 2 AußStrG ergebenden Parteienpflichten zu unterlaufen (4 Ob 135/05i). Dass im vorliegenden Verfahren solche Umstände gegeben wären, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Revisionsrekuswerberin entgegen § 49 Abs 2 AußStrG nicht dargetan, weshalb es sich bei der Unterlassung des Vorbringens im Verfahren erster Instanz um eine entschuldbare Fehlleistung gehandelt habe (RIS-Justiz RS0120290).Soweit die Mutter - die sich am Rekursverfahren nicht beteiligt hat - in diesem Zusammenhang erstmals in dritter Instanz vorbringt, ihre Berufsunfähigkeitspension sei bis Ende Oktober 2005 befristet gewesen, der Kindesvater leiste ihr seit Jänner 2006 keinen Unterhalt, sie beziehe derzeit nur Sozialhilfe in Höhe von 414 EUR monatlich zuzüglich eines Zuschusses zu den Wohnungskosten, die Minderjährige verdiene monatlich 300 EUR netto, widerspricht dies dem im Revisionsrekursverfahren geltenden Neuerungsverbot (Paragraph 66, Absatz 2, AußStrG 2005; RIS-Justiz RS0119918). In Unterhaltsverfahren müssen besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, sowohl das grundsätzliche Neuerungsverbot des Paragraph 49, AußStrG als auch die sich aus Paragraph 16, Absatz 2, AußStrG ergebenden Parteienpflichten zu unterlaufen (4 Ob 135/05i). Dass im vorliegenden Verfahren solche Umstände gegeben wären, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Revisionsrekuswerberin entgegen Paragraph 49, Absatz 2, AußStrG nicht dargetan, weshalb es sich bei der Unterlassung des Vorbringens im Verfahren erster Instanz um eine entschuldbare Fehlleistung gehandelt habe (RIS-Justiz RS0120290).
Der Revisionsrekurs ist daher wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG als unzulässig zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs ist daher wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG als unzulässig zurückzuweisen.