Beide Rechtsmittel sind zulässig und im Sinne ihres Aufhebungsantrags auch berechtigt. Sie werden gemeinsam behandelt.
I. Zum Zeitraum 1. Jänner 1998 bis zur rechtskräftigen Bestätigung des Zahlungsplans (13. Juli 2006), somit während des Konkurses:römisch eins. Zum Zeitraum 1. Jänner 1998 bis zur rechtskräftigen Bestätigung des Zahlungsplans (13. Juli 2006), somit während des Konkurses:
Vorauszuschicken ist, dass die von der Rechtsprechung angestellten Überlegungen zum Thema „Unterhalt und Konkurs" auch für den Ehegattenunterhalt gelten (2 Ob 192/06h; 3 Ob 19/07a).
1. Bindung an den „Zusammenrechnungsbeschluss" gemäß § 292 Abs 3 EO.1. Bindung an den „Zusammenrechnungsbeschluss" gemäß Paragraph 292, Absatz 3, EO.
Der Kläger vertritt in seiner Revision die Ansicht, in Ansehung des Existenzminimums nach § 291a EO liege eine bindende Vorentscheidung vor. Dem kann nur zum Teil zugestimmt werden: Angesprochen ist der Beschluss des Exekutionsgerichts vom 29. Jänner 1999 Beilage B, ein „Zusammenrechnungsbeschluss" gemäß § 292 Abs 3 EO, der zwischen den nunmehrigen Streitteilen ergangen ist. Neben der Zusammenrechnung zweier, gegen verschiedene Drittschuldner zustehenden Pensionsforderungen wurden darin die Existenzminima nach § 291a EO und § 291b Abs 2 EO festgelegt. Aus der Begründung des Beschlusses ergibt sich ausdrücklich, dass dabei auf die im Jahr 1999 gegebenen Einkommensverhältnisse sowie die ExistenzminimumV 1999 abgestellt wurde und Änderungen einer Neufestsetzung vorbehalten blieben. Im Hinblick darauf, dass im vorliegenden Oppositionsverfahren der relevante Zeitraum ua das Jahr 1999 umfasst und die Frage der Höhe der Existenzminima entscheidungswesentlich ist, bedeutet die rechtskräftige Entscheidung über die Existenzminima - freilich nur für das Jahr 1999 - eine solche über eine relevante Vorfrage für die Entscheidung über das geltend gemachte Oppositionsklagebegehren. Der Sachzusammenhang zwischen dem neuen Begehren und dem bereits vorliegenden Beschluss hindert insofern eine selbständige Beurteilung der Vorfrage, sodass die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft für das Jahr 1999 eine inhaltliche Bindung an die Festsetzung der Existenzminima im Zusammenrechnungsbeschluss bewirkt (Rechberger in Rechberger³ § 411 ZPO Rz 9). Zu betonen ist aber, dass dieser Beschluss auf die 1999 gegebenen Einkommensverhältnisse sowie auf die ExistenzminimumV des Jahres 1999 abstellt, weswegen die Bindungswirkung zeitlich auf das Jahr 1999 beschränkt ist, somit für davor oder danach liegende Zeiträume die Existenzminima nach den §§ 291a und 291b Abs 2 EO gesondert zu ermitteln sind. Eine Bindung an den genannten Beschluss über das Jahr 1999 hinaus hat das Berufungsgericht zu Recht verneint.Der Kläger vertritt in seiner Revision die Ansicht, in Ansehung des Existenzminimums nach Paragraph 291 a, EO liege eine bindende Vorentscheidung vor. Dem kann nur zum Teil zugestimmt werden: Angesprochen ist der Beschluss des Exekutionsgerichts vom 29. Jänner 1999 Beilage B, ein „Zusammenrechnungsbeschluss" gemäß Paragraph 292, Absatz 3, EO, der zwischen den nunmehrigen Streitteilen ergangen ist. Neben der Zusammenrechnung zweier, gegen verschiedene Drittschuldner zustehenden Pensionsforderungen wurden darin die Existenzminima nach Paragraph 291 a, EO und Paragraph 291 b, Absatz 2, EO festgelegt. Aus der Begründung des Beschlusses ergibt sich ausdrücklich, dass dabei auf die im Jahr 1999 gegebenen Einkommensverhältnisse sowie die ExistenzminimumV 1999 abgestellt wurde und Änderungen einer Neufestsetzung vorbehalten blieben. Im Hinblick darauf, dass im vorliegenden Oppositionsverfahren der relevante Zeitraum ua das Jahr 1999 umfasst und die Frage der Höhe der Existenzminima entscheidungswesentlich ist, bedeutet die rechtskräftige Entscheidung über die Existenzminima - freilich nur für das Jahr 1999 - eine solche über eine relevante Vorfrage für die Entscheidung über das geltend gemachte Oppositionsklagebegehren. Der Sachzusammenhang zwischen dem neuen Begehren und dem bereits vorliegenden Beschluss hindert insofern eine selbständige Beurteilung der Vorfrage, sodass die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft für das Jahr 1999 eine inhaltliche Bindung an die Festsetzung der Existenzminima im Zusammenrechnungsbeschluss bewirkt (Rechberger in Rechberger³ Paragraph 411, ZPO Rz 9). Zu betonen ist aber, dass dieser Beschluss auf die 1999 gegebenen Einkommensverhältnisse sowie auf die ExistenzminimumV des Jahres 1999 abstellt, weswegen die Bindungswirkung zeitlich auf das Jahr 1999 beschränkt ist, somit für davor oder danach liegende Zeiträume die Existenzminima nach den Paragraphen 291 a und 291 b Absatz 2, EO gesondert zu ermitteln sind. Eine Bindung an den genannten Beschluss über das Jahr 1999 hinaus hat das Berufungsgericht zu Recht verneint.
2. Zutreffend zeigt die Beklagte in ihrer Revision auf, dass bisher nur die Feststellung (S 8 der Urteilsausfertigung erster Instanz) getroffen worden sei, an die Beklagte seien seit 1. September 1999 (durch das Bundespensionsamt) an monatlichem Unterhalt 436,04 EUR (14 x jährlich; entspricht 508,70 EUR bei Aufteilung auf zwölf Monate) geleistet worden, weswegen es für die Annahme des Berufungsgerichts, es sei von Zahlungen in der genannten Höhe bereits ab 1. Jänner 1998 auszugehen, an der nötigen Sachverhaltsgrundlage mangelt. Diese wird im fortzusetzenden Verfahren nachzutragen sein.
3. Nach ständiger Rechtsprechung ist für den Fall, dass der Gemeinschuldner eigenes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder Pensionseinkünfte erzielt, die Tilgung von Unterhaltsschulden nur aus der jeweiligen Differenz der Existenzminima nach § 291b Abs 2 EO und § 291a EO zulässig, also aus jener Einkommensportion, die dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger vorbehalten ist (RIS-Justiz RS0119114).3. Nach ständiger Rechtsprechung ist für den Fall, dass der Gemeinschuldner eigenes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder Pensionseinkünfte erzielt, die Tilgung von Unterhaltsschulden nur aus der jeweiligen Differenz der Existenzminima nach Paragraph 291 b, Absatz 2, EO und Paragraph 291 a, EO zulässig, also aus jener Einkommensportion, die dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger vorbehalten ist (RIS-Justiz RS0119114).
Nach einem Teil der Rechtsprechung bildet der für Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen maßgebliche Mindestbetrag nach § 291b EO zwar in „Durchschnittsfällen", nicht aber in jedem Fall eine äußerste starre Untergrenze. Reiche das verbleibende Existenzminimum für die Befriedigung der laufenden Unterhaltsansprüche nicht aus, müssten sich nicht nur alle Unterhaltsberechtigten einen anteiligen Abzug gefallen lassen, sondern hätten sich auch Unterhaltsschuldner und die Unterhaltsberechtigten den Fehlbetrag angemessen zu teilen (RIS-Justiz RS0013458). Der aus diesen Erwägungen erfolgenden Anwendung einer unter dem Existenzminimum nach § 291b EO liegenden „absoluten Belastungsgrenze" (§ 292b Z 1 EO) stünde grundsätzlich auch der sich aus dem Beschluss des Exekutionsgerichts für 1999 ergebende Mindestbetrag nach § 291b EO nicht entgegen. Dennoch hat die Rechtsprechung zur „absoluten Belastungsgrenze" im vorliegenden Fall aus folgenden Erwägungen nicht zur Anwendung zu gelangen:Nach einem Teil der Rechtsprechung bildet der für Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen maßgebliche Mindestbetrag nach Paragraph 291 b, EO zwar in „Durchschnittsfällen", nicht aber in jedem Fall eine äußerste starre Untergrenze. Reiche das verbleibende Existenzminimum für die Befriedigung der laufenden Unterhaltsansprüche nicht aus, müssten sich nicht nur alle Unterhaltsberechtigten einen anteiligen Abzug gefallen lassen, sondern hätten sich auch Unterhaltsschuldner und die Unterhaltsberechtigten den Fehlbetrag angemessen zu teilen (RIS-Justiz RS0013458). Der aus diesen Erwägungen erfolgenden Anwendung einer unter dem Existenzminimum nach Paragraph 291 b, EO liegenden „absoluten Belastungsgrenze" (Paragraph 292 b, Ziffer eins, EO) stünde grundsätzlich auch der sich aus dem Beschluss des Exekutionsgerichts für 1999 ergebende Mindestbetrag nach Paragraph 291 b, EO nicht entgegen. Dennoch hat die Rechtsprechung zur „absoluten Belastungsgrenze" im vorliegenden Fall aus folgenden Erwägungen nicht zur Anwendung zu gelangen:
In der Entscheidung 1 Ob 42/07v (= Zak 2007/439 S 253 = ÖA 2007, 143 U505) wurde ausgeführt, dass bei der Festsetzung der Existenzminima die Bestimmungen der EO als Orientierungshilfe bei der Ermittlung der Belastungsgrenze herangezogen werden könnten. Nach § 292b Z 1 EO könne das Exekutionsgericht auf Antrag den für Forderungen nach § 291b Abs 1 EO geltenden unpfändbaren Freibetrag angemessen herabsetzen, wenn laufende gesetzliche Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht zur Gänze einbringlich seien. Diese Möglichkeit sei auch bei der Festsetzung der „absoluten Leistungsgrenze" des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Der Verweis des Gesetzes auf die „angemessene" Herabsetzung bedeute nach den Gesetzesmaterialien (RV, 181 BlgNR 18. GP, 34), dass die Interessen aller Unterhaltsgläubiger zu berücksichtigen seien. Es sei ein Betrag zu wählen, der alle Unterhaltsansprüche anteilsmäßig gleich abdecke (so 6 Ob 184/06m = JBl 2007, 449 mwN). In Folgeentscheidungen wurde dann ausgesprochen, die Methode der Berechnung der Differenz der Existenzminima sei eine für Durchschnittsfälle gedachte Regel; zumindest im Regelfall sei das Existenzminimum nach den Bestimmungen der EO und der ExistenzminimumV der Maßstab, der für die Beurteilung der Kosten einer bescheidenen Lebensführung des Unterhaltsschuldners maßgeblich sei. Dies gelte aber nicht für „Extremfälle", etwa bei einem besonders niedrigen Einkommen des Unterhaltspflichtigen und mehreren Sorgepflichten. In den unteren und oberen Randbereichen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners als auch des Bedarfs des oder der Unterhaltsberechtigten habe die Unterhaltsfestsetzung stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Der Unterhaltspflichtige dürfe dabei dennoch nicht soweit belastet werden, dass er in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre. Eine genaue Berechnung der Belastungsgrenze scheide aus, es sei vielmehr im Einzelfall eine nach den gegebenen Umständen noch am ehesten tragbare Regelung zu treffen.In der Entscheidung 1 Ob 42/07v (= Zak 2007/439 S 253 = ÖA 2007, 143 U505) wurde ausgeführt, dass bei der Festsetzung der Existenzminima die Bestimmungen der EO als Orientierungshilfe bei der Ermittlung der Belastungsgrenze herangezogen werden könnten. Nach Paragraph 292 b, Ziffer eins, EO könne das Exekutionsgericht auf Antrag den für Forderungen nach Paragraph 291 b, Absatz eins, EO geltenden unpfändbaren Freibetrag angemessen herabsetzen, wenn laufende gesetzliche Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht zur Gänze einbringlich seien. Diese Möglichkeit sei auch bei der Festsetzung der „absoluten Leistungsgrenze" des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Der Verweis des Gesetzes auf die „angemessene" Herabsetzung bedeute nach den Gesetzesmaterialien (RV, 181 BlgNR 18. GP, 34), dass die Interessen aller Unterhaltsgläubiger zu berücksichtigen seien. Es sei ein Betrag zu wählen, der alle Unterhaltsansprüche anteilsmäßig gleich abdecke (so 6 Ob 184/06m = JBl 2007, 449 mwN). In Folgeentscheidungen wurde dann ausgesprochen, die Methode der Berechnung der Differenz der Existenzminima sei eine für Durchschnittsfälle gedachte Regel; zumindest im Regelfall sei das Existenzminimum nach den Bestimmungen der EO und der ExistenzminimumV der Maßstab, der für die Beurteilung der Kosten einer bescheidenen Lebensführung des Unterhaltsschuldners maßgeblich sei. Dies gelte aber nicht für „Extremfälle", etwa bei einem besonders niedrigen Einkommen des Unterhaltspflichtigen und mehreren Sorgepflichten. In den unteren und oberen Randbereichen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners als auch des Bedarfs des oder der Unterhaltsberechtigten habe die Unterhaltsfestsetzung stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Der Unterhaltspflichtige dürfe dabei dennoch nicht soweit belastet werden, dass er in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre. Eine genaue Berechnung der Belastungsgrenze scheide aus, es sei vielmehr im Einzelfall eine nach den gegebenen Umständen noch am ehesten tragbare Regelung zu treffen.
Wie der Kläger in seiner Revision zutreffend aufzeigt, lässt sich für die Annahme eines „Extremfalls" keine ausreichende Rechtfertigung finden: Das Interesse der Beklagten geht unzweifelhaft dahin, an ihrem 1988 vergleichsweise vereinbarten Unterhaltsanspruch festzuhalten, hat sich dieser doch an dem vormals hohen Aktiveinkommen des Klägers orientiert. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten ist vor allem aus dem Grund neu festzusetzen, weil der Kläger seit seiner Pensionierung unter seinem ehemaligen Aktiveinkommen liegende Pensionseinkünfte bezieht. Auch die Anwendung der „absoluten Belastungsgrenze" kann jedoch keinen Ausgleich dafür schaffen, dass die Beklagte an den ursprünglich mit 84.400 ATS aufgrund des Pensionsvertrags zustehenden Einkünften des Klägers nur deshalb nicht mehr voll partizipieren kann, weil der Kläger - wie die Beklagte vorbringt - einen Teil dieses Pensionsanspruchs infolge seiner Untreuehandlungen zu Lasten seines ehemaligen Dienstgebers verloren hat. Überdies wurde dem Kläger (auf Antrag der hier Beklagten) aus dessen Pensionszahlungen, soweit sie das Existenzminimum überstiegen, gemäß § 5 Abs 1 KO ein Betrag von 6.053,25 ATS zu dem Zweck überlassen, dass sich die Beklagte (gemeinsam mit der zweiten Ex-Gattin des Klägers) nicht mit der lediglich 3.946,75 ATS betragenden Differenz der Existenzminima anteilsweise begnügen musste. Im Hinblick auf diese Umstände sowie darauf, dass die Beklagte während des Konkursverfahrens ab 1. September 1999 dann auch 14 x jährlich 6.000 ATS (436,04 EUR) - siehe dazu Punkt I.2.) - tatsächlich erhalten hat, liegen keine besonderen Verhältnisse im Sinn eines „Extremfalls" vor, die hier ein Abgehen von der sogenannten Differenzmethode nötig erscheinen ließen.Wie der Kläger in seiner Revision zutreffend aufzeigt, lässt sich für die Annahme eines „Extremfalls" keine ausreichende Rechtfertigung finden: Das Interesse der Beklagten geht unzweifelhaft dahin, an ihrem 1988 vergleichsweise vereinbarten Unterhaltsanspruch festzuhalten, hat sich dieser doch an dem vormals hohen Aktiveinkommen des Klägers orientiert. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten ist vor allem aus dem Grund neu festzusetzen, weil der Kläger seit seiner Pensionierung unter seinem ehemaligen Aktiveinkommen liegende Pensionseinkünfte bezieht. Auch die Anwendung der „absoluten Belastungsgrenze" kann jedoch keinen Ausgleich dafür schaffen, dass die Beklagte an den ursprünglich mit 84.400 ATS aufgrund des Pensionsvertrags zustehenden Einkünften des Klägers nur deshalb nicht mehr voll partizipieren kann, weil der Kläger - wie die Beklagte vorbringt - einen Teil dieses Pensionsanspruchs infolge seiner Untreuehandlungen zu Lasten seines ehemaligen Dienstgebers verloren hat. Überdies wurde dem Kläger (auf Antrag der hier Beklagten) aus dessen Pensionszahlungen, soweit sie das Existenzminimum überstiegen, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KO ein Betrag von 6.053,25 ATS zu dem Zweck überlassen, dass sich die Beklagte (gemeinsam mit der zweiten Ex-Gattin des Klägers) nicht mit der lediglich 3.946,75 ATS betragenden Differenz der Existenzminima anteilsweise begnügen musste. Im Hinblick auf diese Umstände sowie darauf, dass die Beklagte während des Konkursverfahrens ab 1. September 1999 dann auch 14 x jährlich 6.000 ATS (436,04 EUR) - siehe dazu Punkt römisch eins.2.) - tatsächlich erhalten hat, liegen keine besonderen Verhältnisse im Sinn eines „Extremfalls" vor, die hier ein Abgehen von der sogenannten Differenzmethode nötig erscheinen ließen.
4. Obwohl sich der für Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen zu belassende Mindestbetrag nach § 291b EO direkt aus dem Gesetz ergibt, ist im vorliegenden Fall aufgrund rechtlicher Feststellungsmängel eine Festsetzung des Unterhaltsanspruchs noch nicht möglich:4. Obwohl sich der für Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen zu belassende Mindestbetrag nach Paragraph 291 b, EO direkt aus dem Gesetz ergibt, ist im vorliegenden Fall aufgrund rechtlicher Feststellungsmängel eine Festsetzung des Unterhaltsanspruchs noch nicht möglich:
Nach früherer Rechtsprechung erfuhr nämlich die Unterhaltsbemessungsgrundlage durch die Konkurseröffnung, welcher die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens gleichzuhalten ist, keine Änderung (RIS-Justiz RS0037149). Für die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung im Konkurs des Unterhaltspflichtigen war es daher belanglos, ob und in welcher Höhe dem unterhaltspflichtigen Gemeinschuldner nach § 5 Abs 1 oder 2 KO vom Masseverwalter etwas überlassen wurde und ob den Unterhaltsberechtigten dann die Einbringlichmachung der zugesprochenen Unterhaltsbeiträge gelang. In der Folge nahm der Oberste Gerichtshof jedoch mehrfach Klarstellungen dieser Rechtsprechung vor (1 Ob 86/04k = SZ 2004/77 = JBl 2004, 730 ua) und gelangte zum Ergebnis, dass die Eröffnung eines Schuldenregulierungs- oder Konkursverfahrens die Unterhaltsbemessungsgrundlage doch beeinflusse. Diese Rechtsprechung kann nunmehr als herrschend angesehen werden.Nach früherer Rechtsprechung erfuhr nämlich die Unterhaltsbemessungsgrundlage durch die Konkurseröffnung, welcher die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens gleichzuhalten ist, keine Änderung (RIS-Justiz RS0037149). Für die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung im Konkurs des Unterhaltspflichtigen war es daher belanglos, ob und in welcher Höhe dem unterhaltspflichtigen Gemeinschuldner nach Paragraph 5, Absatz eins, oder 2 KO vom Masseverwalter etwas überlassen wurde und ob den Unterhaltsberechtigten dann die Einbringlichmachung der zugesprochenen Unterhaltsbeiträge gelang. In der Folge nahm der Oberste Gerichtshof jedoch mehrfach Klarstellungen dieser Rechtsprechung vor (1 Ob 86/04k = SZ 2004/77 = JBl 2004, 730 ua) und gelangte zum Ergebnis, dass die Eröffnung eines Schuldenregulierungs- oder Konkursverfahrens die Unterhaltsbemessungsgrundlage doch beeinflusse. Diese Rechtsprechung kann nunmehr als herrschend angesehen werden.
Damit hat das Revisionsvorbringen der Beklagten, dem Kläger wäre während des Konkursverfahrens zur Deckung seines Lebensbedarfs nicht nur das Existenzminimum nach § 291a EO (aus seinen Pensionsbezügen) zur Verfügung gestanden, sondern sei er darüber hinaus laufend „aus der Konkursmasse alimentiert" worden (Wohnversorgung, Fahrzeug, Zahlung der Telefon- und Privatversicherungskosten aus der Masse), Relevanz. Bezüge, die das Existenzminimum des § 291a EO nicht übersteigen, fallen gemäß § 1 Abs 1 KO nicht in die Konkursmasse und sind daher bereits vor der Anwendung des § 5 KO auszuscheiden (RIS-Justiz RS0063790). Nach § 5 Abs 1 KO hat der Masseverwalter während des Konkurses an den Gemeinschuldner aus dessen Einkünften aus eigener Tätigkeit oder aus an den Gemeinschuldner erfolgten unentgeltlichen Zuwendungen diesem soviel zu überlassen, als es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und seine gesetzlich Unterhaltsberechtigten unerlässlich ist. Das Konkursgericht hat dem Gemeinschuldner ferner die Miet- und sonstigen Nutzungsrechte an Wohnungen zur freien Verfügung zu überlassen, wenn sie Wohnräume betreffen, die für den Gemeinschuldner und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen unentbehrlich sind (§ 5 Abs 4 KO). Erst durch den konstitutiven Akt der Überlassung wird der der Masse zugehörige (pfändungsunterworfene) Erwerb des Gemeinschuldners massefrei (Schubert in Konecny/Schubert² § 5 KO Rz 10 mwN). Zweck der Überlassung ist die Sicherung des notwendigen Unterhalts des Gemeinschuldners und seiner Familie. Dem würde es widersprechen, nunmehr die Exekution zur Hereinbringung von Konkursforderungen auf dieses massefreie Vermögen unbeschränkt zuzulassen. Dieses Vermögen unterliegt daher nur der Exekution zugunsten von Forderungen, deren Hereinbringung durch die Überlassung gefördert werden soll (Schubert aaO Rz 20 mwN). Dies sind unter anderem Forderungen der gesetzlichen Unterhaltsberechtigten, soweit es sich um Ansprüche handelt, die nach der Konkurseröffnung fällig geworden sind. Da letztere Voraussetzung im vorliegenden Fall gegeben ist, stellt sämtliches dem Kläger vom Masseverwalter zu Unterhaltszwecken überlassenes Vermögen (also auch etwaige über das Existenzminimum nach § 291a EO hinausgehende dem Gemeinschuldner überlassene geldwerte Leistungen), konkursfreies Vermögen des Gemeinschuldners dar, auf das eine Exekutionsführung zur Hereinbringung eines Rückstands an gesetzlichem Unterhalt zulässig ist (3 Ob 205/00v = SZ 74/31; 3 Ob 206/00s 3 Ob 107/05i = RPflE 2006/140 = Zak 2006/564 S 331 = ecolex 2006/353 S 829 = ZIK 2006/265 S 202 [vgl dazu auch die überblicksweise Darstellung bei Rassi, RZ 2007, 59]; RIS-Justiz RS0115221; Schubert aaO).Damit hat das Revisionsvorbringen der Beklagten, dem Kläger wäre während des Konkursverfahrens zur Deckung seines Lebensbedarfs nicht nur das Existenzminimum nach Paragraph 291 a, EO (aus seinen Pensionsbezügen) zur Verfügung gestanden, sondern sei er darüber hinaus laufend „aus der Konkursmasse alimentiert" worden (Wohnversorgung, Fahrzeug, Zahlung der Telefon- und Privatversicherungskosten aus der Masse), Relevanz. Bezüge, die das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO nicht übersteigen, fallen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, KO nicht in die Konkursmasse und sind daher bereits vor der Anwendung des Paragraph 5, KO auszuscheiden (RIS-Justiz RS0063790). Nach Paragraph 5, Absatz eins, KO hat der Masseverwalter während des Konkurses an den Gemeinschuldner aus dessen Einkünften aus eigener Tätigkeit oder aus an den Gemeinschuldner erfolgten unentgeltlichen Zuwendungen diesem soviel zu überlassen, als es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und seine gesetzlich Unterhaltsberechtigten unerlässlich ist. Das Konkursgericht hat dem Gemeinschuldner ferner die Miet- und sonstigen Nutzungsrechte an Wohnungen zur freien Verfügung zu überlassen, wenn sie Wohnräume betreffen, die für den Gemeinschuldner und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen unentbehrlich sind (Paragraph 5, Absatz 4, KO). Erst durch den konstitutiven Akt der Überlassung wird der der Masse zugehörige (pfändungsunterworfene) Erwerb des Gemeinschuldners massefrei (Schubert in Konecny/Schubert² Paragraph 5, KO Rz 10 mwN). Zweck der Überlassung ist die Sicherung des notwendigen Unterhalts des Gemeinschuldners und seiner Familie. Dem würde es widersprechen, nunmehr die Exekution zur Hereinbringung von Konkursforderungen auf dieses massefreie Vermögen unbeschränkt zuzulassen. Dieses Vermögen unterliegt daher nur der Exekution zugunsten von Forderungen, deren Hereinbringung durch die Überlassung gefördert werden soll (Schubert aaO Rz 20 mwN). Dies sind unter anderem Forderungen der gesetzlichen Unterhaltsberechtigten, soweit es sich um Ansprüche handelt, die nach der Konkurseröffnung fällig geworden sind. Da letztere Voraussetzung im vorliegenden Fall gegeben ist, stellt sämtliches dem Kläger vom Masseverwalter zu Unterhaltszwecken überlassenes Vermögen (also auch etwaige über das Existenzminimum nach Paragraph 291 a, EO hinausgehende dem Gemeinschuldner überlassene geldwerte Leistungen), konkursfreies Vermögen des Gemeinschuldners dar, auf das eine Exekutionsführung zur Hereinbringung eines Rückstands an gesetzlichem Unterhalt zulässig ist (3 Ob 205/00v = SZ 74/31; 3 Ob 206/00s 3 Ob 107/05i = RPflE 2006/140 = Zak 2006/564 S 331 = ecolex 2006/353 S 829 = ZIK 2006/265 S 202 [vgl dazu auch die überblicksweise Darstellung bei Rassi, RZ 2007, 59]; RIS-Justiz RS0115221; Schubert aaO).
Die dazu getroffenen Feststellungen reichen jedoch für eine abschließende Beurteilung nicht aus, fehlen doch im Hinblick auf die schon in erster Instanz aufgestellten Behauptungen der Beklagten Feststellungen dazu, ob und allenfalls welche über das Existenzminimum hinausgehenden geldwerten Leistungen und Zuwendungen an den Kläger aus der Konkursmasse erbracht wurden (§ 5 KO).Die dazu getroffenen Feststellungen reichen jedoch für eine abschließende Beurteilung nicht aus, fehlen doch im Hinblick auf die schon in erster Instanz aufgestellten Behauptungen der Beklagten Feststellungen dazu, ob und allenfalls welche über das Existenzminimum hinausgehenden geldwerten Leistungen und Zuwendungen an den Kläger aus der Konkursmasse erbracht wurden (Paragraph 5, KO).
II. Zum Zeitraum ab rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans, somit nach Aufhebung des Konkurses:römisch zwei. Zum Zeitraum ab rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans, somit nach Aufhebung des Konkurses:
Nach Aufhebung des Konkurses ist, wie die zweite Instanz zutreffend erkannte, der Unterhalt wieder nach der Prozentsatzmethode festzustellen. Vorweg ist dazu festzuhalten, dass ein krankheitsbedinger Mehraufwand, den der Unterhaltsschuldner zu tragen hat, grundsätzlich die Unterhaltsbemessungsgrundlage (stRsp, RIS-Justiz RS0085165) verringert. Für das Vorliegen eines solchen krankheitsbedingten Mehraufwands ist der Unterhaltspflichtige beweispflichtig (1 Ob 357/99b = RZ 2000, 148 = ÖA 2000, 136). Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen sei der krankheitsbedingte Mehraufwand mit 200 EUR monatlich zu berücksichtigen, steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Insoweit ist das zweitinstanzliche Urteil nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Aufteilung der Unterhaltsansprüche der Beklagten und der zweiten Ex-Gattin des Klägers im Verhältnis 3 : 2 zu Gunsten der Beklagten, hat doch nach den von der zweiten Instanz gebilligten Feststellungen die Beklagte das Verhältnis der Unterhaltsansprüche zueinander während des Konkursverfahrens akzeptiert (§ 510 Abs 3 ZPO).Nach Aufhebung des Konkurses ist, wie die zweite Instanz zutreffend erkannte, der Unterhalt wieder nach der Prozentsatzmethode festzustellen. Vorweg ist dazu festzuhalten, dass ein krankheitsbedinger Mehraufwand, den der Unterhaltsschuldner zu tragen hat, grundsätzlich die Unterhaltsbemessungsgrundlage (stRsp, RIS-Justiz RS0085165) verringert. Für das Vorliegen eines solchen krankheitsbedingten Mehraufwands ist der Unterhaltspflichtige beweispflichtig (1 Ob 357/99b = RZ 2000, 148 = ÖA 2000, 136). Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen sei der krankheitsbedingte Mehraufwand mit 200 EUR monatlich zu berücksichtigen, steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Insoweit ist das zweitinstanzliche Urteil nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Aufteilung der Unterhaltsansprüche der Beklagten und der zweiten Ex-Gattin des Klägers im Verhältnis 3 : 2 zu Gunsten der Beklagten, hat doch nach den von der zweiten Instanz gebilligten Feststellungen die Beklagte das Verhältnis der Unterhaltsansprüche zueinander während des Konkursverfahrens akzeptiert (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Auf der Basis der bisherigen Constatierungen lässt sich die Höhe der Unterhaltsbemessungsgrundlage jedoch derzeit aus folgenden Gründen noch nicht exakt ermitteln:
1. Zum Wohngebrauchsrecht des Klägers:
Für die Zeit nach Aufhebung des Konkurses ist die erstmalige Anwendung des § 273 ZPO durch das Berufungsgericht im Hinblick auf die Wohnungskosten nicht zu billigen. Denn die Regel des § 273 Abs 1 ZPO darf zwar unter „Übergehung", also Unterlassung der Aufnahme eines Beweises, auch noch unter Nichtberücksichtigung bereits erhobener Beweise, nicht aber - wie hier - erstmals vom Berufungsgericht unter Abgehen von der Beweiswürdigung des Erstgerichts ohne Beweiswiederholung angewendet werden. Das Ergebnis dieser Anwendung vom Rechtsmittelgericht wäre im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nur dann überprüfbar, wenn schon das Prozessgericht diese Gesetzesstelle angewendet hat (10 ObS 95/91 = SSV-NF 5/47; RIS-Justiz RS0040419). Hier hat die zweite Instanz das Entgelt für das unentgeltliche Wohngebrauchsrecht unter (erstmaliger) Anwendung des § 273 ZPO mit 600 EUR bewertet und ist damit von der erstgerichtlichen Feststellung ohne Beweiswiederholung abgegangen, nach der das Wohngebrauchsrecht mit nur 200 EUR zu bewerten sei. Dies begründet einen Mangel des Berufungsverfahrens, der von beiden Parteien in ihren Revisionsschriften aufgezeigt wird. Insoweit ist das Verfahren ergänzungsbedürftig.Für die Zeit nach Aufhebung des Konkurses ist die erstmalige Anwendung des Paragraph 273, ZPO durch das Berufungsgericht im Hinblick auf die Wohnungskosten nicht zu billigen. Denn die Regel des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO darf zwar unter „Übergehung", also Unterlassung der Aufnahme eines Beweises, auch noch unter Nichtberücksichtigung bereits erhobener Beweise, nicht aber - wie hier - erstmals vom Berufungsgericht unter Abgehen von der Beweiswürdigung des Erstgerichts ohne Beweiswiederholung angewendet werden. Das Ergebnis dieser Anwendung vom Rechtsmittelgericht wäre im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nur dann überprüfbar, wenn schon das Prozessgericht diese Gesetzesstelle angewendet hat (10 ObS 95/91 = SSV-NF 5/47; RIS-Justiz RS0040419). Hier hat die zweite Instanz das Entgelt für das unentgeltliche Wohngebrauchsrecht unter (erstmaliger) Anwendung des Paragraph 273, ZPO mit 600 EUR bewertet und ist damit von der erstgerichtlichen Feststellung ohne Beweiswiederholung abgegangen, nach der das Wohngebrauchsrecht mit nur 200 EUR zu bewerten sei. Dies begründet einen Mangel des Berufungsverfahrens, der von beiden Parteien in ihren Revisionsschriften aufgezeigt wird. Insoweit ist das Verfahren ergänzungsbedürftig.
2. Zur Steuerschuld des Klägers:
Es steht fest, dass der Kläger aufgrund einer Rückzahlungsvereinbarung mit dem zuständigen Finanzamt von Jänner bis Oktober 2007 eine Steuerschuld in monatlichen Raten á 435 EUR abzutragen hatte. Das Berufungsgericht ging vom Vorbringen des Klägers in der Klage aus, wonach es sich um „Rückstandszahlungen 2006" handle und brachte ab Juni 2006 7/12tel der monatlichen Raten, also 253 EUR von der Unterhaltsbemessungsgrundlage für den Zeitraum Jänner bis Oktober 2007 in Abzug. Während der Kläger in seiner Revision die Berücksichtigung der Raten in gesamter Höhe erreichen will, erachtet die Beklagte - zutreffenderweise - die bisher vorhandenen Feststellungen zur Beurteilung der Abzugsfähigkeit der Raten als nicht ausreichend: Wenngleich Steuerzahlungspflichten in angemessenem Umfang die Unterhaltsbemessungsgrundlage reduzieren können (2 Ob 223/98b; RIS-Justiz RS0013386 [T10]), kann derzeit noch nicht beurteilt werden, auf welche Art von Steuerschuld sich der Rückstand bezog, für welchen Zeitraum er aufgelaufen war und welche Verbindlichkeiten der Kläger mit diesen Ratenzahlungen tilgte. Die entsprechenden Feststellungen sind daher nachzuholen, um sicher beurteilen zu können, ob diese Rückzahlungsraten von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden können.
3. Zu den Zahlungsplanraten:
In der Rechtsprechung ist umstritten, ob nach Konkursaufhebung Zahlungsplanraten von der Bemessungsgrundlage abzuziehen sind oder nicht (vgl dazu RIS-Justiz RS0115448, RS0119130). Die Frage, ob Zahlungsplanraten abzugsfähig sind, kann aber dann offen gelassen werden, wenn der prozentmäßige Unterhaltsbeitrag in der Differenz der Existenzminima Deckung findet, weil dieser Differenzbetrag dem Unterhaltspflichtigen jedenfalls zur Verfügung stehen muss (zuletzt 3 Ob 138/08b mwN). Die Frage der generellen Abzugsfähigkeit der Zahlungsplanraten kann auch hier derzeit auf sich beruhen. Denn ein Abzug wäre im vorliegenden Fall unter folgenden Prämissen jedenfalls abzulehnen:In der Rechtsprechung ist umstritten, ob nach Konkursaufhebung Zahlungsplanraten von der Bemessungsgrundlage abzuziehen sind oder nicht vergleiche dazu RIS-Justiz RS0115448, RS0119130). Die Frage, ob Zahlungsplanraten abzugsfähig sind, kann aber dann offen gelassen werden, wenn der prozentmäßige Unterhaltsbeitrag in der Differenz der Existenzminima Deckung findet, weil dieser Differenzbetrag dem Unterhaltspflichtigen jedenfalls zur Verfügung stehen muss (zuletzt 3 Ob 138/08b mwN). Die Frage der generellen Abzugsfähigkeit der Zahlungsplanraten kann auch hier derzeit auf sich beruhen. Denn ein Abzug wäre im vorliegenden Fall unter folgenden Prämissen jedenfalls abzulehnen:
Wie die Beklagte behauptet, sei der Konkurs über das Vermögen des Klägers auf Antrag dessen ehemaligen Dienstgebers nur deshalb eröffnet worden, weil der Kläger den aus seinen Untreuehandlungen resultierenden Schaden im Ausmaß von 358.691,37 ATS gutzumachen gehabt hätte, jedoch seinen diesbezüglichen Rückzahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sei. Sollte sich das Vorbringen der Beklagten, die zum Konkursantrag führenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Klägers seien ausschließlich auf sein strafrechtliches Fehlverhalten zurückzuführen, im fortgesetzten Verfahren als richtig erweisen, ergäbe sich aus dem Abzug der Zahlungsplanraten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage die Konsequenz, dass die Beklagte - deren Unterhaltsanspruch im 1988 geschlossenen Vergleich (naturgemäß) lediglich auf Basis des damaligen „offiziellen" Einkommens des Klägers festgelegt worden war - infolge Rückzahlung der durch die Untreuehandlungen erlangten Beträge im Wege einer Unterhaltskürzung belastet wäre. Es stellte ein untragbares Ergebnis dar, könnte es dem Kläger auf diesem Weg gelingen, den von ihm durch strafrechtliches Fehlverhalten zu vertretenden Schaden wirtschaftlich ganz oder zumindest teilweise auf die Beklagte abzuwälzen. Aufgrund dieser besonders gelagerten Umstände des Einzelfalls wäre demnach die - auf Durchschnittsfälle abstellende - Judikatur zum Abzug der Zahlungsplanraten (doch) nicht zur Anwendung zu bringen. So wurde auch bereits in der Entscheidung 2 Ob 228/05a (= Zak 2007/263 S 151 = iFamZ 2007/59 S 135 = ÖA 2007, 189 U509) der Abzug von Zahlungsplanraten in einem Fall verneint, in dem die zum Schuldenregulierungsverfahren führenden Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen nicht aus dessen beruflicher Tätigkeit, sondern aus unangemessenem Konsumverhalten stammten, die Zahlungsplanquote 92 % betrug und darüber hinaus ein derart hohes Einkommen des Schuldners aus unselbständiger Tätigkeit vorlag, dass diesem trotz Abzugs der Zahlungsplanraten ein Restbetrag verblieb, der in einem ausgewogenen Verhältnis zur Höhe des leistenden Unterhaltsbeitrags stand.
Zusammenfassend erweist sich die Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen aufgrund der aufgezeigten Feststellungsmängel als unumgänglich.
Der Kostenvorbehalt beruht auf den §§ 50, 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf den Paragraphen 50,, 52 Absatz eins, ZPO.