Bis zur Entscheidung 1 Ob 191/01x = SZ 74/138 wurde in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass die Konkurseröffnung an einer titulierten Unterhaltsverpflichtung grundsätzlich nichts ändere. Die Bemessungsgrundlage bleibe unverändert. Die Frage der Einbringlichkeit des festgelegten Geldunterhalts sei im Bemessungsverfahren nicht maßgebend. Die aus einem Konkurs resultierende Schuldenbelastung sei nicht von Bedeutung, wie dies grundsätzlich für alle Schulden gelte, die nur ausnahmsweise aus vom Unterhaltsschuldner zu beweisenden Umständen als Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage anzuerkennen seien (1 Ob 139/01z, 3 Ob 201/02h mwN). Auch nach 1 Ob 176/04w kommt es darauf an, zur Rückzahlung welcher Schulden ein Unterhaltspflichtiger im Wege eines im Schuldenregulierungsverfahren zustande gekommenen Zahlungsplan verpflichtet ist.
In der eingangs erwähnten Entscheidung hat der erste Senat in einer Unterhaltsvorschusssache aber eine teilweise Änderung der Judikatur eingeleitet, die in 1 Ob 86/04k auf ein Unterhaltsbemessungsverfahren übertragen wurde. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, die sich an dem ihm zur Verfügung stehenden tatsächlichen Nettoeinkommen orientiere, ändere sich grundsätzlich durch die Eröffnung des Konkurses bzw des Schuldenregulierungsverfahrens sowie eines im Schuldenregulierungsverfahren festgelegten Zahlungsplanes. Dem schloss sich der siebente Senat (7 Ob 279/05b, ebenso 7 Ob 289/05h in einer Unterhaltsvorschusssache) an. Die zurückzuzahlenden Schulden seien grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, diene doch der Zahlungsplan gerade dazu, die Arbeitskraft und Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach Erfüllung des Zahlungsplanes wiederherzustellen (7 Ob 289/05h). Nach der ständigen Rechtsprechung seien Schulden des Unterhaltspflichtigen dann berücksichtigungswürdig, wenn sie der Erhaltung und Steigerung seiner Arbeitskraft und Leistungsfähigkeiten dienten. Gerade dies solle durch die Erfüllung eines Zahlungsplanes aber angestrebt und erreicht werden, weshalb jedenfalls in Ansehung eines jüngeren unterhaltsberechtigten Kindes, für das die Entschuldung des Unterhaltspflichtigen vorteilhaft sei, der vom ersten Senat vertretenen Rechtsansicht, die monatliche Belastung aus einem Zahlungsplan stelle berücksichtigungswürdige Schulden dar und mindere daher die Unterhaltsbemessungsgrundlage, beizutreten sei (vgl zuletzt 1 Ob 252/06z; 2 Ob 192/06h).In der eingangs erwähnten Entscheidung hat der erste Senat in einer Unterhaltsvorschusssache aber eine teilweise Änderung der Judikatur eingeleitet, die in 1 Ob 86/04k auf ein Unterhaltsbemessungsverfahren übertragen wurde. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, die sich an dem ihm zur Verfügung stehenden tatsächlichen Nettoeinkommen orientiere, ändere sich grundsätzlich durch die Eröffnung des Konkurses bzw des Schuldenregulierungsverfahrens sowie eines im Schuldenregulierungsverfahren festgelegten Zahlungsplanes. Dem schloss sich der siebente Senat (7 Ob 279/05b, ebenso 7 Ob 289/05h in einer Unterhaltsvorschusssache) an. Die zurückzuzahlenden Schulden seien grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, diene doch der Zahlungsplan gerade dazu, die Arbeitskraft und Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach Erfüllung des Zahlungsplanes wiederherzustellen (7 Ob 289/05h). Nach der ständigen Rechtsprechung seien Schulden des Unterhaltspflichtigen dann berücksichtigungswürdig, wenn sie der Erhaltung und Steigerung seiner Arbeitskraft und Leistungsfähigkeiten dienten. Gerade dies solle durch die Erfüllung eines Zahlungsplanes aber angestrebt und erreicht werden, weshalb jedenfalls in Ansehung eines jüngeren unterhaltsberechtigten Kindes, für das die Entschuldung des Unterhaltspflichtigen vorteilhaft sei, der vom ersten Senat vertretenen Rechtsansicht, die monatliche Belastung aus einem Zahlungsplan stelle berücksichtigungswürdige Schulden dar und mindere daher die Unterhaltsbemessungsgrundlage, beizutreten sei vergleiche zuletzt 1 Ob 252/06z; 2 Ob 192/06h).
Sowohl in der Literatur (Neuhauser in Schwimann, ABGB3 § 140 Rz 57; Zencica, Konkurs und Unterhaltsbemessung?, ÖA 2006, 63; G. Kodek, Zur Unterhaltsbemessung im Konkurs, Zak 2006, 146) als auch von zweitinstanzlichen Gerichten (LG Linz in EFSlg 110.313; LG St. Pölten in EFSlg 110.314; LGZ Wien in EFSlg 110.315) wird dieser Judikatur zum Vorwurf gemacht, dass durch die Berücksichtigung von Zahlungsplanraten auch Schulden des Unterhaltspflichtigen von der Unterhaltsbemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden können, die sonst nicht abzugsfähig wären. G. Kodek (aaO) spricht in diesem Zusammenhang von einer abzulehnenden „Adelung" von Verbindlichkeiten durch die Konkurseröffnung. Diese Kritik hat auch der sechste Senat des Obersten Gerichtshofes jüngst in 6 Ob 282/06y für beachtenswert gehalten, konnte die Frage im Einzelfall aber dahingestellt lassen. In einer früheren Entscheidung wies der sechste Senat (6 Ob 51/04z) aber darauf hin, dass auch die geänderte Bewertung der Schulden des Gemeinschuldners im Konkurs im Regelfall das Existenzminimum (nach den Bestimmungen der EO und der Existenzminimumverordnung) als Maßstab für die Beurteilung der Kosten einer bescheidenen Lebensführung des Unterhaltsschuldners heranziehe. Darin sei nur eine Orientierungshilfe zu erblicken, die nicht für Extremfälle gelte. An der Beurteilung von Extremfällen habe die dargestellte Judikaturänderung zum Einfluss der Konkurseröffnung auf die Unterhaltsverpflichtung aber nichts ändern wollen. Die Neuerung bestehe in einer geänderten Bewertung der Schulden des Gemeinschuldners im Konkursfall. Das Verschulden des Gemeinschuldners an der Konkurseröffnung stehe in den meisten Fällen keineswegs fest, sodass die Aufrechterhaltung des Unterhaltstitels trotz dessen Uneinbringlichkeit im Ergebnis bedeute, dass eine Unterhaltsverpflichtung bejaht werde, obwohl die Leistungsfähigkeit bzw Leistungsmöglichkeit zu verneinen sei. Um einen solchen Fall gehe es aber dann nicht, wenn der in Konkurs verfallene Unterhaltsschuldner ohnehin über ein so hohes Arbeitseinkommen verfüge, dass für den Unterhaltsberechtigten ein ausreichendes pfändungsfreies Einkommen verbleibe.Sowohl in der Literatur (Neuhauser in Schwimann, ABGB3 Paragraph 140, Rz 57; Zencica, Konkurs und Unterhaltsbemessung?, ÖA 2006, 63; G. Kodek, Zur Unterhaltsbemessung im Konkurs, Zak 2006, 146) als auch von zweitinstanzlichen Gerichten (LG Linz in EFSlg 110.313; LG St. Pölten in EFSlg 110.314; LGZ Wien in EFSlg 110.315) wird dieser Judikatur zum Vorwurf gemacht, dass durch die Berücksichtigung von Zahlungsplanraten auch Schulden des Unterhaltspflichtigen von der Unterhaltsbemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden können, die sonst nicht abzugsfähig wären. G. Kodek (aaO) spricht in diesem Zusammenhang von einer abzulehnenden „Adelung" von Verbindlichkeiten durch die Konkurseröffnung. Diese Kritik hat auch der sechste Senat des Obersten Gerichtshofes jüngst in 6 Ob 282/06y für beachtenswert gehalten, konnte die Frage im Einzelfall aber dahingestellt lassen. In einer früheren Entscheidung wies der sechste Senat (6 Ob 51/04z) aber darauf hin, dass auch die geänderte Bewertung der Schulden des Gemeinschuldners im Konkurs im Regelfall das Existenzminimum (nach den Bestimmungen der EO und der Existenzminimumverordnung) als Maßstab für die Beurteilung der Kosten einer bescheidenen Lebensführung des Unterhaltsschuldners heranziehe. Darin sei nur eine Orientierungshilfe zu erblicken, die nicht für Extremfälle gelte. An der Beurteilung von Extremfällen habe die dargestellte Judikaturänderung zum Einfluss der Konkurseröffnung auf die Unterhaltsverpflichtung aber nichts ändern wollen. Die Neuerung bestehe in einer geänderten Bewertung der Schulden des Gemeinschuldners im Konkursfall. Das Verschulden des Gemeinschuldners an der Konkurseröffnung stehe in den meisten Fällen keineswegs fest, sodass die Aufrechterhaltung des Unterhaltstitels trotz dessen Uneinbringlichkeit im Ergebnis bedeute, dass eine Unterhaltsverpflichtung bejaht werde, obwohl die Leistungsfähigkeit bzw Leistungsmöglichkeit zu verneinen sei. Um einen solchen Fall gehe es aber dann nicht, wenn der in Konkurs verfallene Unterhaltsschuldner ohnehin über ein so hohes Arbeitseinkommen verfüge, dass für den Unterhaltsberechtigten ein ausreichendes pfändungsfreies Einkommen verbleibe.
Um einen solchen Extremfall handelt es sich aber hier. Die zum Schuldenregulierungsverfahren führenden Verbindlichkeiten des Vaters stammen nicht aus einer beruflichen Tätigkeit sondern aus unangemessenem Konsumverhalten (Autos und Umschuldungsmaßnahmen). Die Zahlungsplanquote beträgt 92 % und dient daher wirtschaftlich gesehen nicht der Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit bzw Leistungsmöglichkeit des Schuldners, sondern deckt die (beinahe gesamten) bestehenden Verbindlichkeiten unter Vermeidung weiter auflaufender Zinsen. Im Übrigen ist das Einkommen des Vaters aus unselbständiger Tätigkeit so hoch, dass auch nach Abzug der Zahlungsplanraten ein Betrag verbleibt, der die von Unterinstanzen festgelegte Unterhaltspflicht gegenüber dem mj Sascha in einem ausgewogenen Verhältnis zu dem den Vater verbleibenden Restbetrag belässt.
Da es sich somit hier nicht um einen von der Judikaturänderung betroffenen Durchschnittsfall handelt, sondern um einen „Extremfall", für den diese Judikatur nicht vorgesehen ist (zu „Ausnahmen" für leichtfertige Unterhaltsschuldner vgl auch 1 Ob 252/06z), ist das Rekursgericht insofern auch nicht von dieser abgewichen, wenn es hier die Zahlungsplanraten nicht von der Unterhaltsbemessungsgrundlage in Abzug gebracht hat. Die Nichtberücksichtigung betrifft vielmehr Umstände des konkreten Einzelfalles und stellt insofern keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG dar. Erwägungen, ob die erwähnte Judikaturlinie (SZ 74/138) fortgesetzt werden sollte, sind hier somit entbehrlich.Da es sich somit hier nicht um einen von der Judikaturänderung betroffenen Durchschnittsfall handelt, sondern um einen „Extremfall", für den diese Judikatur nicht vorgesehen ist (zu „Ausnahmen" für leichtfertige Unterhaltsschuldner vergleiche auch 1 Ob 252/06z), ist das Rekursgericht insofern auch nicht von dieser abgewichen, wenn es hier die Zahlungsplanraten nicht von der Unterhaltsbemessungsgrundlage in Abzug gebracht hat. Die Nichtberücksichtigung betrifft vielmehr Umstände des konkreten Einzelfalles und stellt insofern keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG dar. Erwägungen, ob die erwähnte Judikaturlinie (SZ 74/138) fortgesetzt werden sollte, sind hier somit entbehrlich.
Zur weiteren vom Rekursgericht dargelegten erheblichen Rechtsfrage enthält der Revisionsrekurs keine Ausführungen, sodass darauf nicht einzugehen ist.
Der Revisionsrekurs war daher insgesamt zurückzuweisen.