Der Revisionsrekurs verweist auf Literaturstimmen, die meinen, dass „Verbindlichkeiten durch die Konkurseröffnung nicht geadelt werden [könnten], sondern ihr Wesen beibehalten" würden; damit blieben aber „nur solche Schulden, die vor Konkurseröffnung bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigungswürdige Schulden darstellen, auch im Konkurs berücksichtigungswürdig". Andernfalls verliere das Kind nicht nur einen Großteil seiner konkursunterworfenen Unterhaltsforderungen, sondern müsste auch noch durch Verringerung seiner laufenden Unterhaltsansprüche den Zahlungsplan mitfinanzieren. Der Oberste Gerichtshof hat in jüngerer Zeit durch seinen 1. und seinen 7. Senat mehrfach ausgesprochen, die Unterhaltsbemessungsgrundlage ändere sich aufgrund eines im Schuldenregulierungsverfahren festgelegten Zahlungsplans; die danach zurückzuzahlenden Schulden seien grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, diene doch der Zahlungsplan gerade dazu, die Arbeitskraft und Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach
dessen Erfüllung wieder herzustellen (1 Ob 86/04k = SZ 2004/77; 1 Ob
176/04w = EFSlg 107.210; 7 Ob 279/05p = EFSlg 110.311; 7 Ob 289/05h =
EF-Z 2006/13 [Gitschthaler]; 7 Ob 291/05b; diese Rechtsprechung lediglich referierend 6 Ob 52/06z = EF-Z 2006/12 [Gitschthaler]). Sowohl in der Literatur (Neuhauser in Schwimann, ABGB³ [2005] § 140 Rz 57; Zencica, Konkurs der Unterhaltsbemessung?, ÖA 2006, 63; G. Kodek, Zur Unterhaltsbemessung im Konkurs, Zak 2006, 146) als auch von zahlreichen Zweitinstanzgerichten (etwa LG Linz EFSlg 110.313; LG St. Pölten EFSlg 110.314; LGZ Wien EFSlg 110.315) wurde diese Rechtsprechung abgelehnt. Der Hauptvorwurf besteht darin, dass durch die Berücksichtigung der Zahlungsplanraten Schulden des Unterhaltspflichtigen von der Unterhaltsbemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden können, die an sich nicht abzugsfähig wären. G. Kodek (aaO) spricht in diesem Zusammenhang von einer - abzulehnenden - „Adelung von Verbindlichkeiten durch Konkurseröffnung". Auch wenn diese Kritik durchaus beachtenswert ist, bedarf es dennoch im vorliegenden Fall einer grundsätzlichen Auseinandersetzung mit der kritisierten Rechtsprechung des 1. und des 7. Senats nicht: Wie der Revisionsrekurs nämlich selbst erkennt, sind Schulden, die vor Konkurseröffnung bei der Unterhaltsbemessung abzugsfähig gewesen wären, auch nach Konkursaufhebung zu berücksichtigen. Sind daher die Zahlungsplanraten auf abzugsfähige Schulden zurückzuführen, bestehen gegen eine entsprechende Verminderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nach Konkursaufhebung keine Bedenken (in diesem Sinn auch Neuhauser, aaO mwN). Ob dies im Einzelfall zutrifft, ist aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG (4 Ob 46/03y; 7 Ob 273/04d; 1 Ob 194/04t). Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs noch zu mehreren anderen, seiner Auffassung nach erheblichen Rechtsfragen zugelassen; dazu enthält der Revisionsrekurs jedoch keinerlei Ausführungen. Er war somit zurückzuweisen.EF-Z 2006/13 [Gitschthaler]; 7 Ob 291/05b; diese Rechtsprechung lediglich referierend 6 Ob 52/06z = EF-Z 2006/12 [Gitschthaler]). Sowohl in der Literatur (Neuhauser in Schwimann, ABGB³ [2005] Paragraph 140, Rz 57; Zencica, Konkurs der Unterhaltsbemessung?, ÖA 2006, 63; G. Kodek, Zur Unterhaltsbemessung im Konkurs, Zak 2006, 146) als auch von zahlreichen Zweitinstanzgerichten (etwa LG Linz EFSlg 110.313; LG St. Pölten EFSlg 110.314; LGZ Wien EFSlg 110.315) wurde diese Rechtsprechung abgelehnt. Der Hauptvorwurf besteht darin, dass durch die Berücksichtigung der Zahlungsplanraten Schulden des Unterhaltspflichtigen von der Unterhaltsbemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden können, die an sich nicht abzugsfähig wären. G. Kodek (aaO) spricht in diesem Zusammenhang von einer - abzulehnenden - „Adelung von Verbindlichkeiten durch Konkurseröffnung". Auch wenn diese Kritik durchaus beachtenswert ist, bedarf es dennoch im vorliegenden Fall einer grundsätzlichen Auseinandersetzung mit der kritisierten Rechtsprechung des 1. und des 7. Senats nicht: Wie der Revisionsrekurs nämlich selbst erkennt, sind Schulden, die vor Konkurseröffnung bei der Unterhaltsbemessung abzugsfähig gewesen wären, auch nach Konkursaufhebung zu berücksichtigen. Sind daher die Zahlungsplanraten auf abzugsfähige Schulden zurückzuführen, bestehen gegen eine entsprechende Verminderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nach Konkursaufhebung keine Bedenken (in diesem Sinn auch Neuhauser, aaO mwN). Ob dies im Einzelfall zutrifft, ist aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG (4 Ob 46/03y; 7 Ob 273/04d; 1 Ob 194/04t). Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs noch zu mehreren anderen, seiner Auffassung nach erheblichen Rechtsfragen zugelassen; dazu enthält der Revisionsrekurs jedoch keinerlei Ausführungen. Er war somit zurückzuweisen.