Der Antragsteller begehrt damit die Klärung einer Frage, von der die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht abhängt. Das Rekursgericht hat den Beschluss des Erstgerichts bestätigt, mit dem die Unterhaltsleistung des Vaters beginnend mit 1. 8. 2002 auf 158 EUR herabgesetzt wurde, weil der Vater arbeitslos ist und derzeit ein Arbeitslosengeld von 927 EUR bezieht.
Arbeitslosengeld ist gemäß § 3 Abs 1 Z 5a EStG von der Einkommensteuer befreit. Damit ist jeder steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen die Grundlage entzogen, wie sie Zweck der Kürzung der Unterhaltsleistung um Transferleistungen ist, die dem das Kind betreuenden Elternteil zufließen (4 Ob 52/02d; 3 Ob 143/02k uva). Wer keine Einkommensteuer zahlt, der braucht (und vermag) auch nicht steuerlich entlastet zu werden. Sollte der Vater in Zukunft wieder ein steuerpflichtiges Einkommen beziehen, so wird es von der Höhe dieses Einkommens und von der Höhe des Unterhaltsbeitrags abhängen, ob und in welcher Höhe der Unterhaltsbeitrag um der Mutter zufließende Transferleistungen zu kürzen sein wird.Arbeitslosengeld ist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5 a, EStG von der Einkommensteuer befreit. Damit ist jeder steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen die Grundlage entzogen, wie sie Zweck der Kürzung der Unterhaltsleistung um Transferleistungen ist, die dem das Kind betreuenden Elternteil zufließen (4 Ob 52/02d; 3 Ob 143/02k uva). Wer keine Einkommensteuer zahlt, der braucht (und vermag) auch nicht steuerlich entlastet zu werden. Sollte der Vater in Zukunft wieder ein steuerpflichtiges Einkommen beziehen, so wird es von der Höhe dieses Einkommens und von der Höhe des Unterhaltsbeitrags abhängen, ob und in welcher Höhe der Unterhaltsbeitrag um der Mutter zufließende Transferleistungen zu kürzen sein wird.
Auch die weiteren vom Rechtsmittelwerber aufgeworfenen Fragen begründen keine erhebliche Rechtsfrage:
Ob Kreditverbindlichkeiten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (7 Ob 662/90 = JBl 1991, 720; 8 Ob 564/93 = EFSlg 71.318). Umstände, die dafür sprächen, die für die Wohnung eingegangenen Kreditverbindlichkeiten zu berücksichtigen, hat der Vater nicht einmal behauptet. Eine Verpflichtung, derartige Umstände von Amts wegen zu erforschen, besteht nicht.
Dass grundsätzlich auch gegenüber den Eltern eine Unterhaltspflicht besteht (§ 143 Abs 1 ABGB), trifft zwar zu; ein Kind hat aber nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet (§ 143 Abs 3 Satz 2 ABGB; s Stabentheiner in Rummel, ABGB³ § 143 Rz 5). Die vom Vater behauptete Unterhaltspflicht gegenüber seinen in Ägypten lebenden Eltern kann daher keinesfalls dazu führen, die Unterhaltspflicht gegenüber seinem Kind zu mindern.Dass grundsätzlich auch gegenüber den Eltern eine Unterhaltspflicht besteht (Paragraph 143, Absatz eins, ABGB), trifft zwar zu; ein Kind hat aber nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet (Paragraph 143, Absatz 3, Satz 2 ABGB; s Stabentheiner in Rummel, ABGB³ Paragraph 143, Rz 5). Die vom Vater behauptete Unterhaltspflicht gegenüber seinen in Ägypten lebenden Eltern kann daher keinesfalls dazu führen, die Unterhaltspflicht gegenüber seinem Kind zu mindern.
Soweit der Rechtsmittelwerber behauptet, die Bemessungsgrundlage betrage nicht 927 EUR, sondern 897,90 EUR, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. In seinem Rekurs hat der Rechtsmittelwerber die Feststellung auch nicht bekämpft; zu einer amtswegigen Überprüfung der Feststellung war das Rekursgericht nicht verpflichtet. Der festgesetzte Unterhalt wäre im Übrigen auch berechtigt, wenn die Unterhaltsbemessungsgrundlage nur 897,90 EUR betrüge, weil die von der Rechtsprechung entwickelten Prozentsätze nur eine Orientierungshilfe sind und Beträge von - wie hier - 5 EUR (17 % von 927 EUR ergeben, jeweils gerundet, 158 EUR; 17 % von 897,90 EUR 153 EUR) jedenfalls noch innerhalb des Toleranzbereichs liegen.
Der Revisionsrekurs war zurückzuweisen.