Rechtssatz RS0040419
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040419
Entscheidungsdatum
24.10.2017
Rechtssatz
Die Regel des § 273 Abs 1 ZPO darf zwar unter "Übergehung", also Unterlassung der Aufnahme eines Beweises, auch noch unter Nichtberücksichtigung bereits erhobener Beweise, nicht aber erstmals vom Berufungsgericht unter Abgehen von der Beweiswürdigung des Erstgerichtes ohne Beweiswiederholung angewendet werden, da das Ergebnis dieser Anwendung vom Rechtsmittelgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nur überprüfbar ist, wenn schon das Prozessgericht diese Gesetzesstelle anwendet. (Hier: Berufungsgericht wendet § 273 Abs 1 ZPO ohne Beweiswiederholung auf Grund von Bedenken gegen das der erstgerichtlichen Entscheidung zugrundeliegende Gutachten an.)Die Regel des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO darf zwar unter "Übergehung", also Unterlassung der Aufnahme eines Beweises, auch noch unter Nichtberücksichtigung bereits erhobener Beweise, nicht aber erstmals vom Berufungsgericht unter Abgehen von der Beweiswürdigung des Erstgerichtes ohne Beweiswiederholung angewendet werden, da das Ergebnis dieser Anwendung vom Rechtsmittelgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nur überprüfbar ist, wenn schon das Prozessgericht diese Gesetzesstelle anwendet. (Hier: Berufungsgericht wendet Paragraph 273, Absatz eins, ZPO ohne Beweiswiederholung auf Grund von Bedenken gegen das der erstgerichtlichen Entscheidung zugrundeliegende Gutachten an.)
Entscheidungstexte
- 10 ObS 95/91
Entscheidungstext OGH 30.04.1991 10 ObS 95/91
Veröff: SSV - NF 5/47
- 5 Ob 209/03a
Entscheidungstext OGH 11.11.2003 5 Ob 209/03a
Vgl auch; nur: Die Regel des § 273 Abs 1 ZPO darf zwar unter "Übergehung", also Unterlassung der Aufnahme eines Beweises, auch noch unter Nichtberücksichtigung bereits erhobener Beweise, nicht aber erstmals vom Berufungsgericht unter Abgehen von der Beweiswürdigung des Erstgerichtes ohne Beweiswiederholung angewendet werden. (T1)
- 3 Ob 108/07i
Entscheidungstext OGH 28.06.2007 3 Ob 108/07i
Auch; Beisatz: Hier: Rekursgericht im Verfahren außer Streitsachen. (T2)
- 3 Ob 122/08z
Entscheidungstext OGH 17.12.2008 3 Ob 122/08z
- 10 Ob 34/12s
Entscheidungstext OGH 10.09.2012 10 Ob 34/12s
Auch; Beis wie T2
- 2 Ob 48/16x
Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 48/16x
Vgl; nur T1; Veröff: SZ 2017/37
- 2 Ob 241/16d
Entscheidungstext OGH 24.10.2017 2 Ob 241/16d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0040419
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2019
Dokumentnummer
JJR_19910430_OGH0002_010OBS00095_9100000_001