Gemäß § 203 Abs 7 letzter Satz AußStrG (idF BGBl I 2003/111) ist auf Rekursverfahren ab 1. Jänner 2005 § 52 AußStrG anzuwenden, welcher dem Rekursgericht auferlegt, nur dann von der neuerlichen Aufnahme eines in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen, für die Feststellungen maßgeblichen Beweises Abstand nehmen zu dürfen, wenn es vorher den Parteien bekanntgegeben hat, dass es gegen die Würdigung dieses Beweises durch das Erstgericht Bedenken habe, und ihnen Gelegenheit gegeben hat, eine neuerliche Aufnahme dieses Beweises durch das Rekursgericht zu beantragen (Abs 2 leg cit). Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 488 Abs 4 ZPO (Fucik/Kloiber § 52 AußStrG Rz 4). Zwar soll die Passage „für die Feststellungen maßgebliche Beweise" einer allzu formalistischen Betrachtung entgegenwirken, eine unmittelbare Beweiswiederholung ist daher dann nicht erforderlich, wenn die Feststellung, von der das Rekursgericht abzuweichen erwägt, nur auf mittelbar gewonnene Beweise gestützt wurde, die lediglich durch einen Zeugen erläutert wurden (vgl Fucik/Kloiber aaO); im vorliegenden Fall hat das Erstgericht den Beweis (mündliche Erörterung des Sachverständigengutachtens im Rahmen einer vom Erstgericht mit den Parteien abgehaltenen Verhandlung), auf den die Verkehrswertfeststellung des Erstgerichts, insbesondere unter dem Aspekt der Berücksichtigung/Nichtberücksichtigung von Aufschließungskosten gegründet wird, unmittelbar aufgenommen. Es begründet einen Verfahrensmangel, wenn das Rekursgericht - der Grundsatz der Unmittelbarkeit ist nunmehr im Verfahren außer Streitsachen ausdrücklich auch für das Rekursgericht angeordnet (6 Ob 178/06d = EF-Z 2007/24 = Zak 2007/12 = FamZ 2007/57) - von den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts ohne Wiederholung der Beweisaufnahmen abgeht (vgl RIS-Justiz RS0043461). Die Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutet eine erhebliche Verletzung einer Vorschrift des Verfahrensrechts, deren Wahrnehmung der Wahrung der Rechtssicherheit dient (RIS-Justiz RS0042151, RS0043057). Ein Abgehen von der erstgerichtlichen Verkehrswertfeststellung hätte hier einer Beweiswiederholung - allenfalls in Form der Verlesung der erstinstanzlichen Beweisergebnisse nach Erörterung mit den Parteien - bedurft.Gemäß Paragraph 203, Absatz 7, letzter Satz AußStrG in der Fassung BGBl römisch eins 2003/111) ist auf Rekursverfahren ab 1. Jänner 2005 Paragraph 52, AußStrG anzuwenden, welcher dem Rekursgericht auferlegt, nur dann von der neuerlichen Aufnahme eines in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen, für die Feststellungen maßgeblichen Beweises Abstand nehmen zu dürfen, wenn es vorher den Parteien bekanntgegeben hat, dass es gegen die Würdigung dieses Beweises durch das Erstgericht Bedenken habe, und ihnen Gelegenheit gegeben hat, eine neuerliche Aufnahme dieses Beweises durch das Rekursgericht zu beantragen (Absatz 2, leg cit). Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen Paragraph 488, Absatz 4, ZPO (Fucik/Kloiber Paragraph 52, AußStrG Rz 4). Zwar soll die Passage „für die Feststellungen maßgebliche Beweise" einer allzu formalistischen Betrachtung entgegenwirken, eine unmittelbare Beweiswiederholung ist daher dann nicht erforderlich, wenn die Feststellung, von der das Rekursgericht abzuweichen erwägt, nur auf mittelbar gewonnene Beweise gestützt wurde, die lediglich durch einen Zeugen erläutert wurden vergleiche Fucik/Kloiber aaO); im vorliegenden Fall hat das Erstgericht den Beweis (mündliche Erörterung des Sachverständigengutachtens im Rahmen einer vom Erstgericht mit den Parteien abgehaltenen Verhandlung), auf den die Verkehrswertfeststellung des Erstgerichts, insbesondere unter dem Aspekt der Berücksichtigung/Nichtberücksichtigung von Aufschließungskosten gegründet wird, unmittelbar aufgenommen. Es begründet einen Verfahrensmangel, wenn das Rekursgericht - der Grundsatz der Unmittelbarkeit ist nunmehr im Verfahren außer Streitsachen ausdrücklich auch für das Rekursgericht angeordnet (6 Ob 178/06d = EF-Z 2007/24 = Zak 2007/12 = FamZ 2007/57) - von den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts ohne Wiederholung der Beweisaufnahmen abgeht vergleiche RIS-Justiz RS0043461). Die Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutet eine erhebliche Verletzung einer Vorschrift des Verfahrensrechts, deren Wahrnehmung der Wahrung der Rechtssicherheit dient (RIS-Justiz RS0042151, RS0043057). Ein Abgehen von der erstgerichtlichen Verkehrswertfeststellung hätte hier einer Beweiswiederholung - allenfalls in Form der Verlesung der erstinstanzlichen Beweisergebnisse nach Erörterung mit den Parteien - bedurft.
Wenn feststeht, dass einer Partei eine Geldleistung zusteht, die Erhebung der Höhe des Betrags jedoch nicht möglich ist oder mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen auch unter Abstandnahme von der Aufnahme angebotener Beweise die Höhe des Betrags nach freier Überzeugung festsetzen (§ 34 AußStrG). Diese Regelung entspricht § 273 Abs 1 ZPO (Fucik/Kloiber § 34 AußStrG Rz 1). Die Regel des § 273 Abs 1 ZPO darf zwar unter „Übergehung", also Unterlassung der Aufnahme eines Beweises, auch noch unter Nichtberücksichtigung bereits erhobener Beweise, nicht aber erstmals vom Gericht zweiter Instanz unter Abgehen von der Beweiswürdigung des Erstgerichts ohne Beweiswiederholung angewendet werden, weil das Ergebnis dieser Anwendung vom Rechtsmittelgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nur überprüfbar ist, wenn schon das Prozessgericht diese Gesetzesstelle anwendet (10 ObS 95/91 = SSV-NF 5/47 ua; RIS-Justiz RS0040419). Hat das Erstgericht einen Sachverständigen vernommen und ist es aufgrund der Würdigung dieses Beweises dem Gutachten gefolgt, so kann das Gericht zweiter Instanz nicht ohne Beweiswiederholung von dieser Würdigung des Gutachtens abgehen und sich für berechtigt halten, einen Betrag gemäß § 273 Abs 1 ZPO festzusetzen (RIS-Justiz RS0040462).Wenn feststeht, dass einer Partei eine Geldleistung zusteht, die Erhebung der Höhe des Betrags jedoch nicht möglich ist oder mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen auch unter Abstandnahme von der Aufnahme angebotener Beweise die Höhe des Betrags nach freier Überzeugung festsetzen (Paragraph 34, AußStrG). Diese Regelung entspricht Paragraph 273, Absatz eins, ZPO (Fucik/Kloiber Paragraph 34, AußStrG Rz 1). Die Regel des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO darf zwar unter „Übergehung", also Unterlassung der Aufnahme eines Beweises, auch noch unter Nichtberücksichtigung bereits erhobener Beweise, nicht aber erstmals vom Gericht zweiter Instanz unter Abgehen von der Beweiswürdigung des Erstgerichts ohne Beweiswiederholung angewendet werden, weil das Ergebnis dieser Anwendung vom Rechtsmittelgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nur überprüfbar ist, wenn schon das Prozessgericht diese Gesetzesstelle anwendet (10 ObS 95/91 = SSV-NF 5/47 ua; RIS-Justiz RS0040419). Hat das Erstgericht einen Sachverständigen vernommen und ist es aufgrund der Würdigung dieses Beweises dem Gutachten gefolgt, so kann das Gericht zweiter Instanz nicht ohne Beweiswiederholung von dieser Würdigung des Gutachtens abgehen und sich für berechtigt halten, einen Betrag gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ZPO festzusetzen (RIS-Justiz RS0040462).
Die Anwendung des § 34 AußStrG durch das Rekursgericht bildet daher einen - vom Antragsgegner in seinem Revisionsrekurs gerügten - Verfahrensfehler, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen muss. Das Rekursgericht wird sich im fortzusetzenden Verfahren in Ansehung der bekämpften Verkehrswertermittlung der gesetzmäßigen Erledigung der Feststellungsrüge nicht entziehen können. Darüber hinaus ist jetzt schon festzuhalten, dass die Ermittlung des Verkehrswerts zu einem anderen Zeitpunkt durch lineare Anwendung des Baukostenindex - insbesondere für den Grundkostenanteil - nicht sachgerecht ist. Ein weiteres Sachverständigengutachten (Ergänzung des bisherigen) ist wohl unumgänglich. Auch in Ansehung des Sachwerts eines Gebäudes ist die bloße Aufwertung analog zu den gestiegenen Herstellungskosten unzulässig verkürzend, ist doch nach Verstreichen eines längeren Zeitraums (hier etwa fünf Jahre) auch mit einer Abwertung eines bestehenden Gebäudes zu rechnen.Die Anwendung des Paragraph 34, AußStrG durch das Rekursgericht bildet daher einen - vom Antragsgegner in seinem Revisionsrekurs gerügten - Verfahrensfehler, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen muss. Das Rekursgericht wird sich im fortzusetzenden Verfahren in Ansehung der bekämpften Verkehrswertermittlung der gesetzmäßigen Erledigung der Feststellungsrüge nicht entziehen können. Darüber hinaus ist jetzt schon festzuhalten, dass die Ermittlung des Verkehrswerts zu einem anderen Zeitpunkt durch lineare Anwendung des Baukostenindex - insbesondere für den Grundkostenanteil - nicht sachgerecht ist. Ein weiteres Sachverständigengutachten (Ergänzung des bisherigen) ist wohl unumgänglich. Auch in Ansehung des Sachwerts eines Gebäudes ist die bloße Aufwertung analog zu den gestiegenen Herstellungskosten unzulässig verkürzend, ist doch nach Verstreichen eines längeren Zeitraums (hier etwa fünf Jahre) auch mit einer Abwertung eines bestehenden Gebäudes zu rechnen.
Der vom Rekursgericht als maßgeblich erachtete Bewertungsstichtag entspricht der Rsp des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0057644, RS0057613). Gegen die Zugrundelegung des Verkehrswerts zum Zeitpunkt der gerichtlichen Aufteilung wenden sich die Streitteile in dritter Instanz auch nicht mehr. Für diesen Stichtag wird der Verkehrswert der Liegenschaft unter Berücksichtigung der Verfahrensgrundsätze der Unmittelbarkeit in der Beweisaufnahme sowie des rechtlichen Gehörs der Verfahrensbeteiligten festzusetzen sein. Sieht sich das Rekursgericht außerstande, das Verfahren selbst zu ergänzen, müsste es den erstinstanzlichen Beschluss aufheben und die Verfahrensergänzung (Bewertung zum Tag der Aufteilung) dem Erstgericht auftragen.
Der Kostenvorbehalt entspricht dem gemäß § 203 Abs 9 AußStrG noch anzuwendenden § 234 AußStrG 1854, weil sich die gebotenen Billigkeitserwägungen erst nach Abschluss des Verfahrens anstellen lassen.Der Kostenvorbehalt entspricht dem gemäß Paragraph 203, Absatz 9, AußStrG noch anzuwendenden Paragraph 234, AußStrG 1854, weil sich die gebotenen Billigkeitserwägungen erst nach Abschluss des Verfahrens anstellen lassen.