Rechtssatz RS0040462
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040462
Geschäftszahl
7Ob76/68; 5Ob209/03a; 3Ob108/07i
Entscheidungsdatum
28.06.2007
Rechtssatz
Hat das Erstgericht einen Sachverständigen vernommen und ist es auf Grund der Würdigung dieses Beweises dem Gutachten gefolgt, so kann das Berufungsgericht nicht ohne Beweiswiederholung von dieser Würdigung des Gutachtens abgehen und sich zB für berechtigt halten, einen Schadensbetrag gemäß § 273 Abs 1 ZPO festzusetzen. Ein derartiger Vorgang widerspräche dem Grundsatz der Unmittelbarkeit.Hat das Erstgericht einen Sachverständigen vernommen und ist es auf Grund der Würdigung dieses Beweises dem Gutachten gefolgt, so kann das Berufungsgericht nicht ohne Beweiswiederholung von dieser Würdigung des Gutachtens abgehen und sich zB für berechtigt halten, einen Schadensbetrag gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ZPO festzusetzen. Ein derartiger Vorgang widerspräche dem Grundsatz der Unmittelbarkeit.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 76/68
Entscheidungstext OGH 24.04.1968 7 Ob 76/68
- 5 Ob 209/03a
Entscheidungstext OGH 11.11.2003 5 Ob 209/03a
Vgl auch
- 3 Ob 108/07i
Entscheidungstext OGH 28.06.2007 3 Ob 108/07i
Auch; Beisatz: Hier: Rekursgericht im Verfahren außer Streitsachen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0040462
Dokumentnummer
JJR_19680424_OGH0002_0070OB00076_6800000_001