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Entscheidung 5 Ob 209/03a×

Entscheidung 5 Ob 209/03a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob209/03a

Entscheidungsdatum

11.11.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragsteller 1.) Ferdinand B***** & Co OHG, *****, 2.) Dr. Ludwig R**********, 3.) Dr. Fritz R*****, und 4.) Ruth A*****, alle vertreten durch Dr. Angela Lenzi, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegner 1.) William Letson V**********, 2.) Gary V*****, und 3.) Jane G*****, alle vertreten durch Dr. Corvin Hummer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz 3, MRG, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. März 2003, GZ 38 R 268/02x-164, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 28. August 2002, GZ 7 Msch 87/95w-158, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat zwar gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 und Ziffer 18 a, MRG in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO nachträglich ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen seinen Sachbeschluss vom 27. 3. 2003 zulässig sei (Beschluss vom 18. 6. 2003), doch liegen die in Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (hier in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG) normierten Voraussetzungen für die Anrufung des OGH aus folgenden Gründen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO):

Die Antragsteller haben sich im vorliegenden Revisionsrekurs vor allem dagegen beschwert, dass das Rekursgericht bei der verfahrensgegenständlichen Anhebung des Hauptmietzinses nach Paragraph 46 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 12 a, Absatz 5, MRG die Bestimmung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO angewendet hat, obwohl das Erstgericht ohnehin Feststellungen über Ausmaß, Umfang und Wert der von der Mieterseite getätigten Investitionen sowie über deren (über den Stichtag 1. 3. 1967 hinaus) fortwirkenden objektiven Nutzen für den Vermieter getroffen habe. Die Tatsache, dass sich das Erstgericht bei der Ermittlung des Wertes der Investitionen und des daraus resultierenden Abschlags vom angemessenen Mietzins dem Gutachten des Sachverständigen anschloss, hätte das Rekursgericht zu einer Überprüfung der gegen das Sachverständigengutachten vorgebrachten Argumente veranlassen müssen, statt unzulässiger Weise von der Bestimmung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO Gebrauch zu machen.

Das Rekursgericht hält, wie es im Beschluss vom 18. 6. 2003 ausführte, sein Vorgehen zwar für richtig, weil der Sachverständige und ihm folgend das Erstgericht letztlich von fiktiven Werten ausgegangen seien und sich demnach der strittige Mietzinsabschlag nicht als Tatsachenfeststellung, sondern als Ergebnis einer rechtlichen Beurteilung darstelle, doch könnte die Meinung vertreten werden, dass kein Fall des Paragraph 273, (Absatz eins,) ZPO vorliegt, weil zumindest Anschaffungszeitpunkt, ungefährer Wert und Errichtungskosten verschiedener Investitionen festgestellt wurden, weshalb es vielleicht nötig gewesen wäre, den Zeitwert der Investitionen im Verpachtungszeitpunkt nach der Vergleichswertmethode zu ermitteln, statt Paragraph 273, (Absatz eins,) ZPO anzuwenden.

Mit diesen Ausführungen wird keine iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.

Zunächst ist klarzustellen, dass das Erstgericht seine Entscheidung, bei der nach Paragraph 12 a, Absatz 7, MRG gebotenen angemessenen Berücksichtigung der vom Hauptmieter getätigten Verbesserungsaufwendungen dem Gutachten des Sachverständigen (seiner Methode der Rückrechnung des Wertes der Investitionen und der jeweils geschätzten Amortisationszeit) zu folgen, ausdrücklich mit dem Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO und die dazu ergangene Judikatur begründet hat (ON 158, 32 f). Von einer erstmaligen, den Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzenden Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO durch das Rekursgericht vergleiche RIS-Justiz RS0040462 und RS0040490; 10 ObS 95/91 = SSV-NF 5/47 ua 9) kann daher keine Rede sein. Im Übrigen entspricht es der Judikatur, dass die Bestimmung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO auch dann angewendet werden kann, wenn die vorliegenden Beweise - etwa ein Sachverständigengutachten - nur Grundlagen für eine Ermessensentscheidung geliefert haben vergleiche RIS-Justiz RS0040440). Das gilt insbesondere für die Ermittlung des angemessenen Hauptmietzinses vergleiche RIS-Justiz RS0070382) und die dabei gebotene Berücksichtigung von Investitionen des Mieters (5 Ob 10/98a = WoBl 1999, 50/27; 5 Ob 11/99z = SZ 72/20; 5 Ob 35/03p = immolex 2003/124).

Damit haftet der rekursgerichtlichen Entscheidung kein Verfahrensmangel an, der gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zur Wahrung der Rechtssicherheit aufzugreifen wäre. Es liegt auch keine Aktenwidrigkeit darin, dass das Rekursgericht die Beweisschwierigkeiten aufzeigte, die das vorliegende Sachverständigengutachten angesichts fehlender Rechnungen für die lange zurückliegenden Investitionen auf die Bedeutung reduzierten, nicht mehr als ein Kontrollmaßstab für die Ermittlung eines angemessenen Mietzinsabschlags nach Paragraph 12 a, Absatz 7, letzter Satz MRG zu sein. In der Sache selbst entzieht sich die Ermessensentscheidung einer Nachprüfung durch den OGH, weil sie von den Umständen des konkreten Falls abhängig und eine grobe Fehlbeurteilung nicht zu erkennen ist.

Als zweite erhebliche Rechtsfrage machen die Rechtsmittelwerber geltend, dass im hier zu beurteilenden Fall einer Mietzinsanhebung nach Paragraph 46 a, Absatz 3, MRG die analoge Anwendung des Absatz 4, leg cit geboten sei, wonach die Möglichkeit einer freien Mietzinsvereinbarung bei Abschluss des Mietvertrages einer Mietzinsanhebung entgegenstehe. Diese Rechtsansicht wurde jedoch schon von den Vorinstanzen überzeugend widerlegt. Das dazu im Revisionsrekurs vorgebrachte Gegenargument erschöpft sich im Wesentlichen in der Behauptung einer Gesetzeslücke, die durch Analogie zu schließen sei, und ist schon deshalb nicht stichhältig, weil die in Paragraph 46 a, Absatz 3, bzw Absatz 4, MRG geregelten Mietzinsanhebungstatbstände völlig verschieden sind (Würth in Rummel3, Rz 8 zu Paragraph 46 a, MRG). Es fehlt daher an dem die Analogie rechtfertigenden Erfordernis, Gleiches gleich zu behandeln. Die Annahme, der Gesetzgeber habe nach dieser Wertung einen Regelungsbedarf übersehen, als er die Mietzinsanhebung nach Paragraph 46 a, Absatz 3, MRG nicht von vom Fehlen der Möglichkeit einer freien Mietzinsvereinbarung abhängig machte, drängt sich keineswegs auf.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Textnummer

E71670

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00209.03A.1111.000

Im RIS seit

11.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2012

Dokumentnummer

JJT_20031111_OGH0002_0050OB00209_03A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0040419 Rechtssatz 30.04.1991Zivilrecht
Die Regel des § 273 Abs 1 ZPO darf zwar unter "Übergehung", also Unterlassung der Aufnahme eines Beweises, auch noch unter Nichtberücksichtigung bereits erhobener Beweise, nicht aber erstmals vom Berufungsgericht unter Abgehen von der Beweiswürdigung des Er …
RS0040440 Rechtssatz 23.10.1980Zivilrecht
Der Richter ist berechtigt, ein Sachverständigengutachten über die Höhe üblicher Beträge einzuholen, im konkreten Fall aber dann die Bemessung eines begehrten Betrages nach freiem Ermessen vorzunehmen.
RS0040462 Rechtssatz 24.04.1968Zivilrecht
Hat das Erstgericht einen Sachverständigen vernommen und ist es auf Grund der Würdigung dieses Beweises dem Gutachten gefolgt, so kann das Berufungsgericht nicht ohne Beweiswiederholung von dieser Würdigung des Gutachtens abgehen und sich zB für berechtigt …
RS0040490 Rechtssatz 12.11.1979Zivilrecht
Wenn das Erstgericht den Beweis des Wertes eines abhanden gekommenen Gegenstandes für erbringbar hielt und den Wert feststellte, kann das Berufungsgericht ohne Beweisrüge und Beweiswiederholung nicht erstmals § 273 Abs 1 ZPO anwenden.
RS0070382 Rechtssatz 14.03.1989Zivilrecht
Die Angemessenheit des Hauptmietzinses im Sinne des § 12 Abs 3 MRG (§ 16 Abs 1 MRG) ist mittels Sachverständigen und durch richterliches Ermessen (§ 273 ZPO) zu ermitteln.
RS0110522 Rechtssatz 07.07.1998Zivilrecht
Grundsätzlich sind Aufwendungen des Mieters zur Verbesserung des Mietgegenstandes ohne absolute Festlegung eines Zeitraumes, innerhalb dessen sie erfolgt sein müssen, bei der Mietzinsbestimmung angemessen zu berücksichtigen. Maßgebend für das Ausmaß der Ber …
RS0118542 Rechtssatz 11.11.2003Zivilrecht
Die Annahme, der Gesetzgeber habe einen Regelungsbedarf übersehen, als er die Mietzinsanhebung nach § 46a Abs 3 MRG nicht vom Fehlen der Möglichkeit einer freien Mietzinsvereinbarung abhängig machte, drängt sich keineswegs auf.