Wie der Oberste Gerichtshof schon in seiner Grundsatzentscheidung zum Hilflosenzuschuß ausgeführt hat (SSV-NF 1/46 = SZ 60/223), liegt ein Bedürfnis nach ständiger Wartung und Hilfe nur dann vor, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen nach dem Lebenskreis des Rentners oder Pensionisten üblicherweise aufzuwendenden Kosten im Monatsdurchschnitt mindestens so hoch sind wie der begehrte Hilflosenzuschuß. Der Oberste Gerichtshof hat auch wiederholt ausgesprochen, daß dabei die üblicherweise aufzuwendenden Kosten nicht bis ins einzelne, sondern nur überschlagsmäßig (vgl. § 273 ZPO) festzustellen sind; zur Beurteilung, welchen Aufwand fremde Hilfe bei den immer wiederkehrenden einfachen Bedürfnissen des täglichen Lebens erfordert, reichen richterliche und allgemeine Lebenserfahrung aus, ohne daß es eines förmlichen Beweisverfahrens und einer detaillierten Auflistung bedürfte. Es genügt, wenn die richterlichen Erwägungen zur Ermittlung der ungefähren Kosten in nachvollziehbarer Weise dargelegt wurden. Ein Mangel des Berufungsverfahrens durch Anwendung des § 273 ZPO wurde daher stets verneint (vgl. SSV-NF 3/32 uva).Wie der Oberste Gerichtshof schon in seiner Grundsatzentscheidung zum Hilflosenzuschuß ausgeführt hat (SSV-NF 1/46 = SZ 60/223), liegt ein Bedürfnis nach ständiger Wartung und Hilfe nur dann vor, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen nach dem Lebenskreis des Rentners oder Pensionisten üblicherweise aufzuwendenden Kosten im Monatsdurchschnitt mindestens so hoch sind wie der begehrte Hilflosenzuschuß. Der Oberste Gerichtshof hat auch wiederholt ausgesprochen, daß dabei die üblicherweise aufzuwendenden Kosten nicht bis ins einzelne, sondern nur überschlagsmäßig vergleiche Paragraph 273, ZPO) festzustellen sind; zur Beurteilung, welchen Aufwand fremde Hilfe bei den immer wiederkehrenden einfachen Bedürfnissen des täglichen Lebens erfordert, reichen richterliche und allgemeine Lebenserfahrung aus, ohne daß es eines förmlichen Beweisverfahrens und einer detaillierten Auflistung bedürfte. Es genügt, wenn die richterlichen Erwägungen zur Ermittlung der ungefähren Kosten in nachvollziehbarer Weise dargelegt wurden. Ein Mangel des Berufungsverfahrens durch Anwendung des Paragraph 273, ZPO wurde daher stets verneint vergleiche SSV-NF 3/32 uva).
Der vorliegende Fall ist aber dadurch gekennzeichnet, daß das Erstgericht den Bedarf der Klägerin nach Hilfe bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen nicht in analoger Anwendung des § 273 Abs.1 ZPO ermittelt, sondern ein förmliches Beweisverfahren darüber durchgeführt und insbesondere einen Sachverständigen aus der Haushaltskunde vernommen hat. In seinen Ausführungen zur Beweiswürdigung hat das Erstgericht dargelegt, daß bei der Ermittlung des Ausfalls an Verrichtungsvolumen das Kalkül der - ursprünglich nicht auf diese Frage zugeschnittenen - medizinischen Gutachten zugrunde zu legen sei, der haushaltskundliche Sachverständige aber durch seine detaillierte Kenntnis der Anforderungsprofile in der Lage gewesen sei, aus den nur eine Auswahl von Verrichtungen behandelnden medizinischen Gutachten das ausfallende Verrichtungsvolumen abzuleiten. Der haushaltskundliche Sachverständige habe auch die Widersprüche der medizinischen Gutachten an Hand detailliert ermittelter Anforderungsprofile gelöst und in einem Ergänzungsgutachten seine Überlegungen nachvollziehbar dargestellt.Der vorliegende Fall ist aber dadurch gekennzeichnet, daß das Erstgericht den Bedarf der Klägerin nach Hilfe bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen nicht in analoger Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO ermittelt, sondern ein förmliches Beweisverfahren darüber durchgeführt und insbesondere einen Sachverständigen aus der Haushaltskunde vernommen hat. In seinen Ausführungen zur Beweiswürdigung hat das Erstgericht dargelegt, daß bei der Ermittlung des Ausfalls an Verrichtungsvolumen das Kalkül der - ursprünglich nicht auf diese Frage zugeschnittenen - medizinischen Gutachten zugrunde zu legen sei, der haushaltskundliche Sachverständige aber durch seine detaillierte Kenntnis der Anforderungsprofile in der Lage gewesen sei, aus den nur eine Auswahl von Verrichtungen behandelnden medizinischen Gutachten das ausfallende Verrichtungsvolumen abzuleiten. Der haushaltskundliche Sachverständige habe auch die Widersprüche der medizinischen Gutachten an Hand detailliert ermittelter Anforderungsprofile gelöst und in einem Ergänzungsgutachten seine Überlegungen nachvollziehbar dargestellt.
Die beklagte Partei rügte in ihrer Berufung die erstgerichtlichen Feststellungen unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung, aber auch unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, weil sie meinte, die für die notwendigen Dienstleistungen üblicherweise aufzuwendenden Kosten seien (unbedingt) iS des § 273 ZPO zu ermitteln. Diesem Argument schloß sich das Berufungsgericht im wesentlichen an; es erklärte das haushaltskundliche Gutachten für überflüssig und unbeachtlich und setzte den genannten Aufwand nunmehr unter Anwendung des § 273 Abs.1 ZPO abweichend vom Erstgericht fest. Gegen diese Anwendung des § 273 ZPO durch das Berufungsgericht beschwert sich die Revision zu Recht: Nur wenn der Beweis über den streitigen Betrag des zu ersetzenden Schadens oder Interesses oder der Forderung gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbringen ist, kann das Gericht selbst mit Übergehung eines von der Partei angebotenen Beweises den Betrag nach freier Überzeugung festsetzen. im vorliegenden Fall hatte das Erstgericht aber gerade zur Feststellung des Hilfsbedarfs ein Sachverständigengutachten eingeholt und auf Grund dieses Gutachtens festgestellt, daß die Klägerin den oben näher dargestellten Hilfsbedarf von rund 47,5 Stunden im Monatsdurchschnitt habe. Die Regel des § 273 Abs.1 ZPO darf zwar unter "Übergehung", also Unterlassung der Aufnahme eines Beweises, auch noch unter Nichtberücksichtigung bereits erhobener Beweise, nicht aber erstmals vom Berufungsgericht unter Abgehen von der Beweiswürdigung des Erstgerichtes ohne Beweiswiederholung angewendet werden. Wenn das Erstgericht auf Grund des Sachverständigengutachtens festzustellen können glaubte, welches Ausmaß der Bedarf der Klägerin an Hilfe erreicht, war für das Berufungsgericht ein Abgehen von diesen Feststellungen, die in der Berufung ausdrücklich bekämpft waren, ohne Beweiswiederholung und allein unter Berufung auf § 273 Abs.1 ZPO nicht statthaft. Nur wenn schon das Prozeßgericht diese Gesetzesstelle anwendet, ist das Ergebnis dieser Anwendung vom Rechtsmittelgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung überprüfbar (EvBl.1980/92 mit weiteren Hinweisen). Erachtet das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Anwendung des § 273 ZPO entgegen der Meinung des Erstgerichtes nicht für gegeben, dann muß es aufheben und die Sache an das Erstgericht zur Beweisaufnahme zurückverweisen, außer es beschließt gemäß § 496 Abs.3 ZPO in der Sache selbst neu zu verhandeln und zu entscheiden. Der umgekehrte Fall, daß die Nichtanwendung des § 273 ZPO gerügt werden kann, ist nur dann erfolgversprechend, wenn das Erstgericht infolge der Nichtanwendung dieser Gesetzesstelle ein abweisendes Urteil gefällt und dies mit der Beweislast des Klägers begründet hat (Fasching, Die richterliche Beitragsfestsetzung gemäß § 273 ZPO, JBl.1981, 225 (235)). Der erkennende Senat hat zwar wiederholt ausgesprochen, daß es den Tatsacheninstanzen nicht verwehrt ist, in freier Beweiswürdigung auch einem Sachverständigengutachten keinen Glauben zu schenken und von der Einholung eines weiteren Gutachtens Abstand zu nehmen, wenn die eigenen Fachkenntnisse - insbesondere im Senatsprozeß, der unter Beiziehung fachkundiger Laienrichter stattfindet - oder gar schon die allgemeine Lebenserfahrung zur Beurteilung ausreichen (SSV-NF 2/59, 3/14). Im gegenständlichen Fall hat sich aber das Berufungsgericht mit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung und deren Bekämpfung in der Berufung gar nicht inhaltlich auseinandergesetzt, sondern das Gutachten aus rechtlichen Erwägungen als unbeachtlich angesehen. Das Berufungsurteil leidet daher an einem Mangel iS des § 503 Z 2 ZPO, der zur Aufhebung dieses Urteils und Zurückverweisung der Sozialrechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zwingt. Sollte das Berufungsgericht die im angefochtenen Urteil bereits anklingenden Bedenken gegen die Richtigkeit des haushaltskundlichen Gutachtens und damit gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung haben, wird die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung und die dort vorzunehmende Beweiswiederholung unumgänglich sein (Fasching ZPR2 Rz 1806 ff). Erst wenn das Berufungsgericht auf Grund der Beweiswiederholung zu dem Ergebnis kommen sollte, daß es die auf Grund des Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen nicht übernehmen könnte, wäre es seinerseits zur Anwendung des § 273 ZPO berechtigt.Die beklagte Partei rügte in ihrer Berufung die erstgerichtlichen Feststellungen unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung, aber auch unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, weil sie meinte, die für die notwendigen Dienstleistungen üblicherweise aufzuwendenden Kosten seien (unbedingt) iS des Paragraph 273, ZPO zu ermitteln. Diesem Argument schloß sich das Berufungsgericht im wesentlichen an; es erklärte das haushaltskundliche Gutachten für überflüssig und unbeachtlich und setzte den genannten Aufwand nunmehr unter Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO abweichend vom Erstgericht fest. Gegen diese Anwendung des Paragraph 273, ZPO durch das Berufungsgericht beschwert sich die Revision zu Recht: Nur wenn der Beweis über den streitigen Betrag des zu ersetzenden Schadens oder Interesses oder der Forderung gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbringen ist, kann das Gericht selbst mit Übergehung eines von der Partei angebotenen Beweises den Betrag nach freier Überzeugung festsetzen. im vorliegenden Fall hatte das Erstgericht aber gerade zur Feststellung des Hilfsbedarfs ein Sachverständigengutachten eingeholt und auf Grund dieses Gutachtens festgestellt, daß die Klägerin den oben näher dargestellten Hilfsbedarf von rund 47,5 Stunden im Monatsdurchschnitt habe. Die Regel des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO darf zwar unter "Übergehung", also Unterlassung der Aufnahme eines Beweises, auch noch unter Nichtberücksichtigung bereits erhobener Beweise, nicht aber erstmals vom Berufungsgericht unter Abgehen von der Beweiswürdigung des Erstgerichtes ohne Beweiswiederholung angewendet werden. Wenn das Erstgericht auf Grund des Sachverständigengutachtens festzustellen können glaubte, welches Ausmaß der Bedarf der Klägerin an Hilfe erreicht, war für das Berufungsgericht ein Abgehen von diesen Feststellungen, die in der Berufung ausdrücklich bekämpft waren, ohne Beweiswiederholung und allein unter Berufung auf Paragraph 273, Absatz eins, ZPO nicht statthaft. Nur wenn schon das Prozeßgericht diese Gesetzesstelle anwendet, ist das Ergebnis dieser Anwendung vom Rechtsmittelgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung überprüfbar (EvBl.1980/92 mit weiteren Hinweisen). Erachtet das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 273, ZPO entgegen der Meinung des Erstgerichtes nicht für gegeben, dann muß es aufheben und die Sache an das Erstgericht zur Beweisaufnahme zurückverweisen, außer es beschließt gemäß Paragraph 496, Absatz 3, ZPO in der Sache selbst neu zu verhandeln und zu entscheiden. Der umgekehrte Fall, daß die Nichtanwendung des Paragraph 273, ZPO gerügt werden kann, ist nur dann erfolgversprechend, wenn das Erstgericht infolge der Nichtanwendung dieser Gesetzesstelle ein abweisendes Urteil gefällt und dies mit der Beweislast des Klägers begründet hat (Fasching, Die richterliche Beitragsfestsetzung gemäß Paragraph 273, ZPO, JBl.1981, 225 (235)). Der erkennende Senat hat zwar wiederholt ausgesprochen, daß es den Tatsacheninstanzen nicht verwehrt ist, in freier Beweiswürdigung auch einem Sachverständigengutachten keinen Glauben zu schenken und von der Einholung eines weiteren Gutachtens Abstand zu nehmen, wenn die eigenen Fachkenntnisse - insbesondere im Senatsprozeß, der unter Beiziehung fachkundiger Laienrichter stattfindet - oder gar schon die allgemeine Lebenserfahrung zur Beurteilung ausreichen (SSV-NF 2/59, 3/14). Im gegenständlichen Fall hat sich aber das Berufungsgericht mit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung und deren Bekämpfung in der Berufung gar nicht inhaltlich auseinandergesetzt, sondern das Gutachten aus rechtlichen Erwägungen als unbeachtlich angesehen. Das Berufungsurteil leidet daher an einem Mangel iS des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO, der zur Aufhebung dieses Urteils und Zurückverweisung der Sozialrechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zwingt. Sollte das Berufungsgericht die im angefochtenen Urteil bereits anklingenden Bedenken gegen die Richtigkeit des haushaltskundlichen Gutachtens und damit gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung haben, wird die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung und die dort vorzunehmende Beweiswiederholung unumgänglich sein (Fasching ZPR2 Rz 1806 ff). Erst wenn das Berufungsgericht auf Grund der Beweiswiederholung zu dem Ergebnis kommen sollte, daß es die auf Grund des Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen nicht übernehmen könnte, wäre es seinerseits zur Anwendung des Paragraph 273, ZPO berechtigt.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs.1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.