Rechtssatz RS0040504
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040504
Entscheidungsdatum
28.08.2014
Rechtssatz
Die Rüge der Nichtanwendung des § 273 ZPO ist nur dann erfolgversprechend, wenn das Erstgericht infolge der Nichtanwendung dieser Gesetzesstelle ein abweisendes Urteil gefällt und dies mit der Beweislast des Klägers begründet hat.Die Rüge der Nichtanwendung des Paragraph 273, ZPO ist nur dann erfolgversprechend, wenn das Erstgericht infolge der Nichtanwendung dieser Gesetzesstelle ein abweisendes Urteil gefällt und dies mit der Beweislast des Klägers begründet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0040504
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2014
Dokumentnummer
JJR_19910430_OGH0002_010OBS00095_9100000_002