Der Streitwert einer Oppositionsklage betreffend einen Unterhaltsexekutionstitel ist gleich dem nach § 58 Abs 1 JN zu berechnenden Wert des Unterhaltsanspruchs selbst, vermehrt um den betriebenen rückständigen Unterhalt (3 Ob 201/01g = SZ 74/141 uva, zuletzt 3 Ob 233/07x; RIS-Justiz RS0001624; Mayr in Rechberger3 § 57 JN Rz 4). Selbst bei Zugrundelegung der für den Beklagten günstigen Prämissen (Zusammenrechnung der betriebenen Unterhaltsansprüche aus allen vier Exekutionsverfahren bzw beiden Unterhaltstiteln sowie Wertung des Unterhalts bis inklusive Juni 2006 als „rückständiger" Unterhalt) übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands nicht 4.000 EUR: Ab Juli 2006 war Entscheidungsgegenstand die vom Berufungswerber begehrte Erhöhung an „laufendem" Unterhalt von 63,64 EUR (aus dem 1. Vergleich) plus 32 EUR (aus dem 2. Vergleich) = 95,64 EUR x 36 = 3.443,04 EUR (Mayr aaO § 58 JN Rz 2). Zählt man den im Berufungsverfahren begehrten „rückständigen Unterhalt" bis Juni 2006 von 32 EUR (für Jänner 2006 aus dem 2. Vergleich), 101,84 EUR (für Jänner 2006 aus dem 1. Vergleich) und 41,03 EUR (für Mai 2006 aus dem 1. Vergleich) hinzu (= 174,87 EUR), ergibt sich insgesamt ein Gesamtstreitwert in zweiter Instanz von 3.617,91 EUR.Der Streitwert einer Oppositionsklage betreffend einen Unterhaltsexekutionstitel ist gleich dem nach Paragraph 58, Absatz eins, JN zu berechnenden Wert des Unterhaltsanspruchs selbst, vermehrt um den betriebenen rückständigen Unterhalt (3 Ob 201/01g = SZ 74/141 uva, zuletzt 3 Ob 233/07x; RIS-Justiz RS0001624; Mayr in Rechberger3 Paragraph 57, JN Rz 4). Selbst bei Zugrundelegung der für den Beklagten günstigen Prämissen (Zusammenrechnung der betriebenen Unterhaltsansprüche aus allen vier Exekutionsverfahren bzw beiden Unterhaltstiteln sowie Wertung des Unterhalts bis inklusive Juni 2006 als „rückständiger" Unterhalt) übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands nicht 4.000 EUR: Ab Juli 2006 war Entscheidungsgegenstand die vom Berufungswerber begehrte Erhöhung an „laufendem" Unterhalt von 63,64 EUR (aus dem 1. Vergleich) plus 32 EUR (aus dem 2. Vergleich) = 95,64 EUR x 36 = 3.443,04 EUR (Mayr aaO Paragraph 58, JN Rz 2). Zählt man den im Berufungsverfahren begehrten „rückständigen Unterhalt" bis Juni 2006 von 32 EUR (für Jänner 2006 aus dem 2. Vergleich), 101,84 EUR (für Jänner 2006 aus dem 1. Vergleich) und 41,03 EUR (für Mai 2006 aus dem 1. Vergleich) hinzu (= 174,87 EUR), ergibt sich insgesamt ein Gesamtstreitwert in zweiter Instanz von 3.617,91 EUR.
Zu § 49 Abs 2 Z 2 JN idF vor dem AußStr-BegleitG BGBl I 112/2003 wurde entschieden, dass zu den „sonstigen Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt" auch gegen Unterhaltstitel gerichtete Oppositionsklagen gehörten. Dies galt nur dann nicht, wenn allein strittig war, ob der Unterhaltsanspruch infolge Aufrechnung oder Zahlung erloschen sei. Seit dem Inkrafttreten des AußStr-BegleitG verweist zwar § 502 Abs 4 ZPO, wonach ua Abs 2 dieser Norm nicht anwendbar sei, weiterhin auch auf § 49 Abs 2 Z 2 JN. In der nunmehr geltenden Fassung nimmt allerdings diese Bestimmung gerade Unterhaltsstreitigkeiten zwischen Eltern und Kindern aus seinem Geltungsbereich aus, sollen diese doch nunmehr im Außerstreitverfahren ausgetragen werden (3 Ob 49/07p [insoweit nicht veröffentlicht in iFamZ 2007/162, 328 [Fucik] und ZfRV 2007/36, 239] mwN). Die Frage, ob angesichts dieser Gesetzesänderung die frühere Rechtsprechung fortgeschrieben werden kann, stellte sich im Fall der E 3 Ob 49/07p zufolge der Übergangsbestimmungen des AußStr-BegleitG nicht, wohl aber jetzt. Denn nach Art XXXII § 3 Abs 1 und § 4 Abs 3 AußStr-BegleitG sind sowohl § 49 JN als auch § 502 ZPO idF BGBl I 128/2004 auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht wurde. Dies trifft auf die vorliegende - im Juni 2006 erhobene - Oppositionsklage zu.Zu Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN in der Fassung vor dem AußStr-BegleitG Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2003, wurde entschieden, dass zu den „sonstigen Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt" auch gegen Unterhaltstitel gerichtete Oppositionsklagen gehörten. Dies galt nur dann nicht, wenn allein strittig war, ob der Unterhaltsanspruch infolge Aufrechnung oder Zahlung erloschen sei. Seit dem Inkrafttreten des AußStr-BegleitG verweist zwar Paragraph 502, Absatz 4, ZPO, wonach ua Absatz 2, dieser Norm nicht anwendbar sei, weiterhin auch auf Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN. In der nunmehr geltenden Fassung nimmt allerdings diese Bestimmung gerade Unterhaltsstreitigkeiten zwischen Eltern und Kindern aus seinem Geltungsbereich aus, sollen diese doch nunmehr im Außerstreitverfahren ausgetragen werden (3 Ob 49/07p [insoweit nicht veröffentlicht in iFamZ 2007/162, 328 [Fucik] und ZfRV 2007/36, 239] mwN). Die Frage, ob angesichts dieser Gesetzesänderung die frühere Rechtsprechung fortgeschrieben werden kann, stellte sich im Fall der E 3 Ob 49/07p zufolge der Übergangsbestimmungen des AußStr-BegleitG nicht, wohl aber jetzt. Denn nach Artikel römisch 32 , Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz 3, AußStr-BegleitG sind sowohl Paragraph 49, JN als auch Paragraph 502, ZPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 128 aus 2004, auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht wurde. Dies trifft auf die vorliegende - im Juni 2006 erhobene - Oppositionsklage zu.
Zu beurteilen ist also, ob auch eine nach dem 31. Dezember 2004 eingebrachte Oppositionsklage über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt zwischen Eltern und einem (volljährigen) Kind nach der neuen Rechtslage (BGBl I 128/2004) weiterhin als eine familienrechtliche Streitigkeit anzusehen ist. Nur wenn diese Frage bejaht wird, wäre die Anrufung des Obersten Gerichtshofs auch bei einem 4.000 EUR nicht übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstands wie hier zulässig.Zu beurteilen ist also, ob auch eine nach dem 31. Dezember 2004 eingebrachte Oppositionsklage über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt zwischen Eltern und einem (volljährigen) Kind nach der neuen Rechtslage Bundesgesetzblatt Teil eins, 128 aus 2004,) weiterhin als eine familienrechtliche Streitigkeit anzusehen ist. Nur wenn diese Frage bejaht wird, wäre die Anrufung des Obersten Gerichtshofs auch bei einem 4.000 EUR nicht übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstands wie hier zulässig.
Dazu ist vorerst die alte Rechtslage für vor dem 31. Dezember 2004 eingebrachte verfahrenseinleitende Anträge darzustellen: In § 49 Abs 2 Z 1a JN idF BGBl I 98/2001, der die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts in Streitsachen regelte, waren „Streitigkeiten über die dem Vater eines unehelichen Kindes gegenüber diesem und der Mutter des Kindes gesetzlich obliegenden Pflichten" genannt; in § 49 Abs 2 Z 2 JN waren die „sonstigen Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt" genannt. Gemäß § 502 Abs 4 ZPO idF BGBl I 76/2002 sollte die Revision in den in § 49 Abs 2 Z 1a und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig sein, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Die Absätze 2 und 3 des § 502 ZPO seien nicht anzuwenden. Aus dem letzten Halbsatz folgte, dass die Revision in den in § 49 Abs 2 Z 1a und 2 JN bezeichneten Familienrechtssachen auch dann nicht absolut unzulässig sein sollte, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert insgesamt 4.000 EUR nicht überstieg. Nach der ständigen Rechtsprechung zu § 49 Abs 2 Z 1a und 2 JN idF vor dem AußStr-BegleitG wurde entschieden, dass zu den „sonstigen Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt" auch die gegen Unterhaltstitel gerichteten Oppositionsklagen gehörten (stRsp, zuletzt 3 Ob 181/05x = EFSlg 111.769). Denn § 49 Abs 2 Z 2 JN gelte nicht nur für Urteile, mit denen ein Unterhaltsanspruch erstmals zuerkannt oder ein schon titulierter Unterhaltsanspruch erhöht oder herabgesetzt werde, sondern erfasse diese Regelung alle Rechtsfragen des gesetzlichen Unterhaltsrechts. Dies sollte freilich dann nicht gelten, wenn allein strittig war, ob der Unterhaltsanspruch infolge Aufrechnung oder Zahlung erloschen sei (RIS-Justiz RS0010056).Dazu ist vorerst die alte Rechtslage für vor dem 31. Dezember 2004 eingebrachte verfahrenseinleitende Anträge darzustellen: In Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins a, JN in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 98 aus 2001,, der die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts in Streitsachen regelte, waren „Streitigkeiten über die dem Vater eines unehelichen Kindes gegenüber diesem und der Mutter des Kindes gesetzlich obliegenden Pflichten" genannt; in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN waren die „sonstigen Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt" genannt. Gemäß Paragraph 502, Absatz 4, ZPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 2002, sollte die Revision in den in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins a und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig sein, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Die Absätze 2 und 3 des Paragraph 502, ZPO seien nicht anzuwenden. Aus dem letzten Halbsatz folgte, dass die Revision in den in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins a und 2 JN bezeichneten Familienrechtssachen auch dann nicht absolut unzulässig sein sollte, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert insgesamt 4.000 EUR nicht überstieg. Nach der ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins a und 2 JN in der Fassung vor dem AußStr-BegleitG wurde entschieden, dass zu den „sonstigen Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt" auch die gegen Unterhaltstitel gerichteten Oppositionsklagen gehörten (stRsp, zuletzt 3 Ob 181/05x = EFSlg 111.769). Denn Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN gelte nicht nur für Urteile, mit denen ein Unterhaltsanspruch erstmals zuerkannt oder ein schon titulierter Unterhaltsanspruch erhöht oder herabgesetzt werde, sondern erfasse diese Regelung alle Rechtsfragen des gesetzlichen Unterhaltsrechts. Dies sollte freilich dann nicht gelten, wenn allein strittig war, ob der Unterhaltsanspruch infolge Aufrechnung oder Zahlung erloschen sei (RIS-Justiz RS0010056).
Vor dem AußStrG BGBl I 111/2003 konnten inländische minderjährige Kinder ihren gesetzlichen Unterhaltsanspruch im außerstreitigen Verfahren geltend machen. Im Ausland lebende minderjährige Kinder sollten nach dieser Rechtslage (ebenso wie inländische volljährige Kinder) ihre Unterhaltsstreitigkeiten hingegen grundsätzlich im streitigen Verfahren führen. Nur wenn für ausländische minderjährige Kinder im Inland schon ein Pflegschaftsverfahren eröffnet war, gehörte ihr Unterhaltsanspruch in das außerstreitige Verfahren. Weiters war im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden, wenn inländische Kinder noch vor ihrer Volljährigkeit einen Unterhaltsfestsetzungs- oder Erhöhungsantrag bei Gericht gestellt haben und über den Antrag vor Erreichung der Volljährigkeit noch nicht entschieden war (Fucik/Kloiber, Außerstreitgesetz, Einl 29). Diese Differenzierungen wurden als sachlich nicht begründbar kritisiert. Dagegen wurde ins Treffen geführt, dass auch minderjährige, im Ausland lebende Kinder und volljährige Kinder in der Regel noch in Ausbildung stünden oder aus sonstigen Gründen nicht selbst erhaltungsfähig seien, sodass sie auf die Unterhaltsleistung angewiesen wären. Es sei daher kaum zu rechtfertigen, dass sie ihre Unterhaltsansprüche dennoch im streitigen Verfahren geltend machen müssten (Fucik/Kloiber aaO Einl 22).Vor dem AußStrG Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2003, konnten inländische minderjährige Kinder ihren gesetzlichen Unterhaltsanspruch im außerstreitigen Verfahren geltend machen. Im Ausland lebende minderjährige Kinder sollten nach dieser Rechtslage (ebenso wie inländische volljährige Kinder) ihre Unterhaltsstreitigkeiten hingegen grundsätzlich im streitigen Verfahren führen. Nur wenn für ausländische minderjährige Kinder im Inland schon ein Pflegschaftsverfahren eröffnet war, gehörte ihr Unterhaltsanspruch in das außerstreitige Verfahren. Weiters war im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden, wenn inländische Kinder noch vor ihrer Volljährigkeit einen Unterhaltsfestsetzungs- oder Erhöhungsantrag bei Gericht gestellt haben und über den Antrag vor Erreichung der Volljährigkeit noch nicht entschieden war (Fucik/Kloiber, Außerstreitgesetz, Einl 29). Diese Differenzierungen wurden als sachlich nicht begründbar kritisiert. Dagegen wurde ins Treffen geführt, dass auch minderjährige, im Ausland lebende Kinder und volljährige Kinder in der Regel noch in Ausbildung stünden oder aus sonstigen Gründen nicht selbst erhaltungsfähig seien, sodass sie auf die Unterhaltsleistung angewiesen wären. Es sei daher kaum zu rechtfertigen, dass sie ihre Unterhaltsansprüche dennoch im streitigen Verfahren geltend machen müssten (Fucik/Kloiber aaO Einl 22).
Zur Rechtslage für nach dem 31. Dezember 2004 eingebrachte verfahrenseinleitende Anträge: Gemäß dem AußStrG nF sind nunmehr alle gesetzlichen Unterhaltsansprüche zwischen in gerader Linie verwandten Personen nach § 114 JN im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden. Infolge des Inkrafttretens des AußStrG nF wurde § 49 JN mit dem BGBl I 128/2004 dahin abgeändert, dass als Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts im Verfahren in Streitsachen Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt mit Ausnahme der Angelegenheiten des gesetzlichen Unterhalts zwischen in gerader Linie verwandten Personen aufgezählt sind (§ 49 Abs 2 Z 2 JN). Letztere Unterhaltsstreitigkeiten sind im außerstreitigen Verfahren zu führen. Aus den Materialien (RV, 225 BlgNR 22. GP 8) ergibt sich, dass § 49 Abs 2 Z 2 JN neu zu fassen war, weil Angelegenheiten des gesetzlichen Unterhalts zwischen in gerader Linie verwandten Personen aus dem streitigen Rechtsweg ausscheiden. Aus der Regierungsvorlage geht hervor, dass die Änderungen sowohl in § 502 als auch in § 528 ZPO Folge der Neufassung des § 49 JN seien und der Anpassung und der Verweisung dienen. Inhaltliche Änderungen seien damit nicht verbunden (RV aaO 12 zu den Z 9 und 10 [§§ 502, 528 ZPO]). Aus der neuen Rechtslage ergeben sich folgende Konsequenzen für Unterhaltsstreitigkeiten:Zur Rechtslage für nach dem 31. Dezember 2004 eingebrachte verfahrenseinleitende Anträge: Gemäß dem AußStrG nF sind nunmehr alle gesetzlichen Unterhaltsansprüche zwischen in gerader Linie verwandten Personen nach Paragraph 114, JN im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden. Infolge des Inkrafttretens des AußStrG nF wurde Paragraph 49, JN mit dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 128 aus 2004, dahin abgeändert, dass als Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts im Verfahren in Streitsachen Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt mit Ausnahme der Angelegenheiten des gesetzlichen Unterhalts zwischen in gerader Linie verwandten Personen aufgezählt sind (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN). Letztere Unterhaltsstreitigkeiten sind im außerstreitigen Verfahren zu führen. Aus den Materialien (RV, 225 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 8, ) ergibt sich, dass Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN neu zu fassen war, weil Angelegenheiten des gesetzlichen Unterhalts zwischen in gerader Linie verwandten Personen aus dem streitigen Rechtsweg ausscheiden. Aus der Regierungsvorlage geht hervor, dass die Änderungen sowohl in Paragraph 502, als auch in Paragraph 528, ZPO Folge der Neufassung des Paragraph 49, JN seien und der Anpassung und der Verweisung dienen. Inhaltliche Änderungen seien damit nicht verbunden Regierungsvorlage aaO 12 zu den Ziffer 9, und 10 [§§ 502, 528 ZPO]). Aus der neuen Rechtslage ergeben sich folgende Konsequenzen für Unterhaltsstreitigkeiten:
1. Unterhaltsstreitigkeiten zwischen Ehegatten fallen in die (streitige) Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts, weswegen die 4.000 EUR Grenze nicht maßgeblich ist.
2. Für die im außerstreitigen Verfahren zu führenden Unterhaltsstreitigkeiten zwischen Eltern und Kindern gilt § 62 AußStrG, nach dessen Abs 3 der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 - jedenfalls unzulässig ist, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erachtet hat. Die 4.000 EUR Grenze ist demnach ebenfalls nicht maßgeblich.2. Für die im außerstreitigen Verfahren zu führenden Unterhaltsstreitigkeiten zwischen Eltern und Kindern gilt Paragraph 62, AußStrG, nach dessen Absatz 3, der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, - jedenfalls unzulässig ist, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erachtet hat. Die 4.000 EUR Grenze ist demnach ebenfalls nicht maßgeblich.
3. Im Hinblick auf die geänderte Fassung des § 49 Abs 2 Z 2 JN stellt sich in Ansehung von Oppositionsstreitigkeiten - die unbestritten auch weiterhin im streitigen Verfahren abzuführen sind - zwischen Eltern und Kindern über das Erlöschen des Unterhaltsanspruchs die Frage, ob die frühere Rechtsprechung fortgeschrieben werden kann, nach der eine familienrechtliche Streitigkeit immer dann vorliegt, wenn in dem über eine Oppositionsklage eingeleiteten Verfahren der aus dem Gesetz gebührende Unterhalt strittig ist, der Oberste Gerichtshof also auch bei derartigen Streitigkeiten anrufbar ist, bei denen der Wert des Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 4.000 EUR nicht übersteigt. Lege man dem in § 49 Abs 2 Z 2 JN enthaltenen Satzteil „mit Ausnahme der Angelegenheiten des gesetzlichen Unterhalts zwischen in gerader Linie verwandten Personen" die Bedeutung zu, dass diese Unterhaltsstreitigkeiten zwischen Eltern und Kindern aus dem Geltungsbereich dieser Bestimmung ausgenommen werden sollen, fielen sie nicht mehr in die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts in Streitsachen. Daraus ergäbe sich die (unbefriedigende) Konsequenz, dass Entscheidungen in Oppositionsverfahren zwischen Eltern und Kindern über das Erlöschen des Unterhaltsanspruchs nicht revisibel wären, wenn der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 4.000 EUR nicht übersteigt, weil insofern keine Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts in streitigen Rechtssachen anzunehmen wäre. Zwischen Eheleuten würden derartige Streitigkeiten unter den gleichen Voraussetzungen jedoch eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs möglich machen. Diese Differenzierung in der Rechtsmittelzulässigkeit erscheint nicht sachgerecht, sind doch sowohl unterhaltsberechtigte Ehegatten als auch unterhaltsberechtigte Kinder in der Regel auf die Unterhaltsleistung angewiesen. Zudem ergäbe sich bei dieser Auslegung ein Widerspruch zu den Gesetzesmaterialien, nach denen mit der Neuregelung eben keine inhaltlichen Änderungen verbunden sein sollten. Aus diesen Gründen kann dem § 49 Abs 2 Z 2 JN iVm § 502 Abs 4 ZPO sinnvollerweise daher nur folgendes Verständnis beigelegt werden:3. Im Hinblick auf die geänderte Fassung des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN stellt sich in Ansehung von Oppositionsstreitigkeiten - die unbestritten auch weiterhin im streitigen Verfahren abzuführen sind - zwischen Eltern und Kindern über das Erlöschen des Unterhaltsanspruchs die Frage, ob die frühere Rechtsprechung fortgeschrieben werden kann, nach der eine familienrechtliche Streitigkeit immer dann vorliegt, wenn in dem über eine Oppositionsklage eingeleiteten Verfahren der aus dem Gesetz gebührende Unterhalt strittig ist, der Oberste Gerichtshof also auch bei derartigen Streitigkeiten anrufbar ist, bei denen der Wert des Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 4.000 EUR nicht übersteigt. Lege man dem in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN enthaltenen Satzteil „mit Ausnahme der Angelegenheiten des gesetzlichen Unterhalts zwischen in gerader Linie verwandten Personen" die Bedeutung zu, dass diese Unterhaltsstreitigkeiten zwischen Eltern und Kindern aus dem Geltungsbereich dieser Bestimmung ausgenommen werden sollen, fielen sie nicht mehr in die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts in Streitsachen. Daraus ergäbe sich die (unbefriedigende) Konsequenz, dass Entscheidungen in Oppositionsverfahren zwischen Eltern und Kindern über das Erlöschen des Unterhaltsanspruchs nicht revisibel wären, wenn der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 4.000 EUR nicht übersteigt, weil insofern keine Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts in streitigen Rechtssachen anzunehmen wäre. Zwischen Eheleuten würden derartige Streitigkeiten unter den gleichen Voraussetzungen jedoch eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs möglich machen. Diese Differenzierung in der Rechtsmittelzulässigkeit erscheint nicht sachgerecht, sind doch sowohl unterhaltsberechtigte Ehegatten als auch unterhaltsberechtigte Kinder in der Regel auf die Unterhaltsleistung angewiesen. Zudem ergäbe sich bei dieser Auslegung ein Widerspruch zu den Gesetzesmaterialien, nach denen mit der Neuregelung eben keine inhaltlichen Änderungen verbunden sein sollten. Aus diesen Gründen kann dem Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz 4, ZPO sinnvollerweise daher nur folgendes Verständnis beigelegt werden:
§ 49 Abs 2 JN zählt alle im streitigen Rechtsweg zu führenden Streitigkeiten auf, die ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands vor die Bezirksgerichte gehören. Dazu gehören unter anderem auch die Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt (§ 49 Abs 2 Z 2 JN). Der Satzteil „mit Ausnahme der Angelegenheiten des gesetzlichen Unterhalts zwischen in gerader Linie verwandten Personen" soll lediglich zum Ausdruck bringen, dass zwischen diesen Personen geführte Unterhaltsstreitigkeiten seit Inkrafttreten des neuen AußStrG nunmehr zur Gänze ins außerstreitige Verfahren gehören. Für die Revisionszulässigkeit soll sich im Vergleich zur bisherigen Rechtslage kein Unterschied ergeben: Gemäß § 502 Abs 4 ZPO ist in den in § 49 Abs 2 Z 1 und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten - also auch in Streitigkeiten in Angelegenheiten des gesetzlichen Unterhalts zwischen in gerader Linie verwandten Personen - die Revision (außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO) jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. § 502 Abs 2 ZPO ist nicht anzuwenden, woraus folgt, dass - ebenso wie schon nach der bisherigen Rechtsprechung - in einem zwischen in gerader Linie verwandten Personen geführten Oppositionsprozess über einen Unterhaltstitel die Revision selbst dann nicht unzulässig ist, wenn der Streitgegenstand, über das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert insgesamt 4.000 EUR nicht übersteigt. Zusammenfassend kann die bisherige Rechtsprechung weiterhin aufrechterhalten werden, wonach eine familienrechtliche Streitigkeit iSd § 49 Abs 2 Z 2 JN auch dann vorliegt, wenn über eine Oppositionsklage zwischen in gerader Linie verwandten Personen über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt zu entscheiden ist.Paragraph 49, Absatz 2, JN zählt alle im streitigen Rechtsweg zu führenden Streitigkeiten auf, die ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands vor die Bezirksgerichte gehören. Dazu gehören unter anderem auch die Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN). Der Satzteil „mit Ausnahme der Angelegenheiten des gesetzlichen Unterhalts zwischen in gerader Linie verwandten Personen" soll lediglich zum Ausdruck bringen, dass zwischen diesen Personen geführte Unterhaltsstreitigkeiten seit Inkrafttreten des neuen AußStrG nunmehr zur Gänze ins außerstreitige Verfahren gehören. Für die Revisionszulässigkeit soll sich im Vergleich zur bisherigen Rechtslage kein Unterschied ergeben: Gemäß Paragraph 502, Absatz 4, ZPO ist in den in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten - also auch in Streitigkeiten in Angelegenheiten des gesetzlichen Unterhalts zwischen in gerader Linie verwandten Personen - die Revision (außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO) jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist nicht anzuwenden, woraus folgt, dass - ebenso wie schon nach der bisherigen Rechtsprechung - in einem zwischen in gerader Linie verwandten Personen geführten Oppositionsprozess über einen Unterhaltstitel die Revision selbst dann nicht unzulässig ist, wenn der Streitgegenstand, über das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert insgesamt 4.000 EUR nicht übersteigt. Zusammenfassend kann die bisherige Rechtsprechung weiterhin aufrechterhalten werden, wonach eine familienrechtliche Streitigkeit iSd Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN auch dann vorliegt, wenn über eine Oppositionsklage zwischen in gerader Linie verwandten Personen über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt zu entscheiden ist.
b) Die Revision ist demnach zulässig. Wegen bereits eingetretener Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils ist sie jedoch unzulässig, soweit sie sich gegen den Ausspruch für Juni 2006 richtet, hat doch der Beklagte in Ansehung dieses Zeitraums keine Berufung ergriffen. Gegen den Ausspruch für Mai 2006 strebt er nur eine Abänderung in einem 167,38 EUR übersteigenden Betrag an, weshalb auch im übersteigenden Umfang von 40,17 EUR die Revision zurückzuweisen ist.
c) Davon abgesehen ist das Rechtsmittel aber überwiegend berechtigt:
Auszugehen ist davon, dass die von den Vorinstanzen ermittelte Bemessungsgrundlage in der Revision ausdrücklich als richtig zugestanden und der Einwand des Beklagten, es liege gar keine Änderung der Verhältnisse vor, nicht mehr aufrecht erhalten wurde, und dass der Beklagte nicht mehr als den „prozentmäßigen" Unterhalt begehrt.
Der Rechtsmittelwerber führt aber insoweit zutreffend unter Hinweis auf die rein rechtlichen Aspekte aus, dass bei Insolvenz (und nach Aufhebung des Konkurses) des Unterhaltspflichtigen nach dem Inhalt der E 8 Ob 148/06g = ZIK 2007/235, S 137, 2 Ob 192/06h (= JBl 2007, 447 = EvBl 2007/84 = RZ 2007, 123 EÜ 224 = Zak 2007/149, S 90 = EF-Z 2007/64, S 102 [Gitschthaler]) und 3 Ob 19/07a (= Zak 2007/298, S 170 = iFamZ 2007/79, S 164 [Deixler-Hübner]) dem Unterhaltsberechtigten jedenfalls ein monatlicher Unterhalt in der Höhe zu verbleiben hat, wie er sich aufgrund einer Berechnung nach der sogenannten Differenzmethode aus der Differenz der Existenzminima nach den §§ 291a und 291b Abs 2 EO ergibt. Der erkennende Senat hat in seiner E 3 Ob 19/07a ausdrücklich daran festgehalten, dass auch dann, wenn Zahlungsplanraten von der Unterhaltungsbemessungsgrundlage grundsätzlich abzuziehen sind, dem Unterhaltsberechtigten jedenfalls ein monatlicher Unterhalt in der Höhe zusteht, wie er sich aufgrund der Berechnung nach der sogenannten Differenzmethode ergibt. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für den Fall von Abschöpfungsbeträgen, sondern auch von genehmigten Schuldenrückzahlungsraten. Daran ist festzuhalten, wenn auch in den E 7 Ob 289/05h und 1 Ob 252/06z (= Zak 2007/147, S 90 = ÖA 2007, 199 U513; RIS-Justiz RS0120554) ausgesprochen wurde, dass nach Annahme des Zahlungsplans und Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens die sogenannte Differenzmethode für die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht mehr von Bedeutung sei. Insoweit kann den Auffassungen des 7. und 1. Senats nicht beigetreten werden, weil dabei bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen des Unterhaltsschuldners und des Unterhaltsgläubigers den Interessen des Letzteren nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Bereits in der E 2 Ob 192/06h wurde dazu mit eingehender Begründung ausgeführt, der Senat vermöge den auf die Maßstabfigur eines normgerechten, pflichtbewussten Unterhaltspflichtigen abstellenden Aussagen der E 7 Ob 289/05h und 1 Ob 252/06z durchaus zu folgen, erachte aber die gänzliche Eliminierung der Differenzrechnung bei der Berechnung des auch nach Billigkeitserwägungen festzusetzenden Unterhalts als nicht sachgerecht. Denn die das Existenzminimum erhöhenden Steigerungsbeträge aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflichten versetzten den Unterhaltspflichtigen in die Lage, die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten zumindest teilweise decken zu können. Das aufgrund der Steigerungsbeträge erhöhte Existenzminimum verfolge nicht den Zweck, den Unterhaltsschuldner im (dortigen) Abschöpfungsverfahren schneller zu entlasten. Der nach der Differenzmethode sich ergebende Differenzbetrag sei vielmehr als ein zweckgebundenes Einkommen zugunsten des Unterhaltsberechtigten aufzufassen und als Mindestbetrag, den der Unterhaltsschuldner ohne Überspannung seiner Kräfte leisten könne; er limitiere die Mitwirkungspflicht der unterhaltsberechtigten Familienmitglieder beim wirtschaftlichen Neustart des Unterhaltsschuldners.Der Rechtsmittelwerber führt aber insoweit zutreffend unter Hinweis auf die rein rechtlichen Aspekte aus, dass bei Insolvenz (und nach Aufhebung des Konkurses) des Unterhaltspflichtigen nach dem Inhalt der E 8 Ob 148/06g = ZIK 2007/235, S 137, 2 Ob 192/06h (= JBl 2007, 447 = EvBl 2007/84 = RZ 2007, 123 EÜ 224 = Zak 2007/149, S 90 = EF-Z 2007/64, S 102 [Gitschthaler]) und 3 Ob 19/07a (= Zak 2007/298, S 170 = iFamZ 2007/79, S 164 [Deixler-Hübner]) dem Unterhaltsberechtigten jedenfalls ein monatlicher Unterhalt in der Höhe zu verbleiben hat, wie er sich aufgrund einer Berechnung nach der sogenannten Differenzmethode aus der Differenz der Existenzminima nach den Paragraphen 291 a, und 291b Absatz 2, EO ergibt. Der erkennende Senat hat in seiner E 3 Ob 19/07a ausdrücklich daran festgehalten, dass auch dann, wenn Zahlungsplanraten von der Unterhaltungsbemessungsgrundlage grundsätzlich abzuziehen sind, dem Unterhaltsberechtigten jedenfalls ein monatlicher Unterhalt in der Höhe zusteht, wie er sich aufgrund der Berechnung nach der sogenannten Differenzmethode ergibt. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für den Fall von Abschöpfungsbeträgen, sondern auch von genehmigten Schuldenrückzahlungsraten. Daran ist festzuhalten, wenn auch in den E 7 Ob 289/05h und 1 Ob 252/06z (= Zak 2007/147, S 90 = ÖA 2007, 199 U513; RIS-Justiz RS0120554) ausgesprochen wurde, dass nach Annahme des Zahlungsplans und Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens die sogenannte Differenzmethode für die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht mehr von Bedeutung sei. Insoweit kann den Auffassungen des 7. und 1. Senats nicht beigetreten werden, weil dabei bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen des Unterhaltsschuldners und des Unterhaltsgläubigers den Interessen des Letzteren nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Bereits in der E 2 Ob 192/06h wurde dazu mit eingehender Begründung ausgeführt, der Senat vermöge den auf die Maßstabfigur eines normgerechten, pflichtbewussten Unterhaltspflichtigen abstellenden Aussagen der E 7 Ob 289/05h und 1 Ob 252/06z durchaus zu folgen, erachte aber die gänzliche Eliminierung der Differenzrechnung bei der Berechnung des auch nach Billigkeitserwägungen festzusetzenden Unterhalts als nicht sachgerecht. Denn die das Existenzminimum erhöhenden Steigerungsbeträge aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflichten versetzten den Unterhaltspflichtigen in die Lage, die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten zumindest teilweise decken zu können. Das aufgrund der Steigerungsbeträge erhöhte Existenzminimum verfolge nicht den Zweck, den Unterhaltsschuldner im (dortigen) Abschöpfungsverfahren schneller zu entlasten. Der nach der Differenzmethode sich ergebende Differenzbetrag sei vielmehr als ein zweckgebundenes Einkommen zugunsten des Unterhaltsberechtigten aufzufassen und als Mindestbetrag, den der Unterhaltsschuldner ohne Überspannung seiner Kräfte leisten könne; er limitiere die Mitwirkungspflicht der unterhaltsberechtigten Familienmitglieder beim wirtschaftlichen Neustart des Unterhaltsschuldners.
Wenn aber der ungekürzte Unterhalt ohne Abzug der Zahlungsplanraten in der Differenz der Existenzminima Deckung findet, muss auf die Frage der Abzugsfähigkeit nicht mehr eingegangen werden, weil dann jedenfalls der ungekürzte Unterhalt zusteht. Die Anwendung der sogenannten Differenzmethode ist somit auch hier jedenfalls vorzunehmen. Dies unabhängig davon, ob die nun ständige Rechtsprechung über die Abzugsfähigkeit von Raten aufgrund eines im Schuldenregulierungsverfahren festgelegten Zahlungsplans (die danach zurückzuzahlenden Schulden seien grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, diene doch der Zahlungsplan gerade dazu, die Arbeitskraft und Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach dessen Erfüllung wieder herzustellen; RIS-Justiz RS0119130) auch auf den vorliegenden Fall - Abzugsfähigkeit von Kreditraten eines Kredits, der ausschließlich zu dem Zweck aufgenommen wurde, um das Barerfordernis zur Finanzierung eines Zahlungsplans zu erfüllen - anzuwenden ist. Auch auf die Kritik (wiedergegeben ua in der E 2 Ob 155/07v = Zak 2008/226, S 131) an dieser zuletzt genannten Rechtsprechung, auf die es hier nicht ankommt, muss nicht eingegangen werden.
Wie der Revisionswerber zutreffend ausführt, findet bei dem vom Berufungsgericht angenommenen und nicht mehr in Frage stehenden durchschnittlichen Monatseinkommen des Klägers von 943,55 EUR der im Revisionsverfahren begehrte Unterhalt von 207,55 EUR (22 % von 943,55 EUR) in der Differenz zwischen den Existenzminima nach den §§ 291a und 291b Abs 2 EO jedenfalls Deckung:Wie der Revisionswerber zutreffend ausführt, findet bei dem vom Berufungsgericht angenommenen und nicht mehr in Frage stehenden durchschnittlichen Monatseinkommen des Klägers von 943,55 EUR der im Revisionsverfahren begehrte Unterhalt von 207,55 EUR (22 % von 943,55 EUR) in der Differenz zwischen den Existenzminima nach den Paragraphen 291 a, und 291b Absatz 2, EO jedenfalls Deckung:
Nach der sogenannten Differenzmethode (dazu eingehend 6 Ob 52/06z = JBl 2007, 258 = EvBl 2006/136 = RZ 2006, 205 EÜ 267 = Zak 2006/265, S 154 [G. Kodek 146] = EF-Z 2006/12, S 23 mwN ua; RIS-Justiz RS0120639) ist zunächst das Existenzminimum des unterhaltspflichtigen - hier oppositionsklagenden - Klägers zu ermitteln. Da im Unterhaltsrecht grundsätzlich sämtliche Jahreseinkünfte auf zwölf Monate umgelegt werden und somit die Sonderzahlungen bereits in der monatlichen Unterhaltsbemessungsgrundlage inkludiert sind, ist der erhöhte allgemeine Grundbetrag nach § 291a Abs 2 Z 1 EO maßgeblich (Kolmasch, Die aktuellen variablen Werte im Kindesunterhaltsrecht, Zak 2006/8). Zu berücksichtigen sind weiters Unterhaltsgrundbeträge nach § 291a Abs 2 Z 2 EO und Unterhaltssteigerungsbeträge nach § 291a Abs 3 Z 2 EO, und zwar auch für jene Kinder, für die der Unterhalt berechnet werden soll. Den Gläubigern des unterhaltspflichtigen Gemeinschuldners soll jenes Einkommen vorenthalten werden, welches dieser benötigt, um sich und seine Unterhaltsberechtigten erhalten zu können, und welches daher insoweit nicht pfändbar ist (§ 290a EO). Das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen ist somit nach der Tabelle 1bm der ExMinVO zu ermitteln. Da im vorliegenden Verfahren der oppositionsklagende Vater (nur) einer Unterhaltspflicht, nämlich der gegenüber dem Beklagten, nachzukommen hat, ist die Spalte 1 heranzuziehen. Das Existenzminimum beträgt demzufolge 943 EUR. Als weiterer Schritt ist das Unterhaltsexistenzminimum zu ermitteln. Dieses beträgt gemäß § 291b Abs 2 EO grundsätzlich 75 % des unpfändbaren Freibetrags nach § 291a EO, im vorliegenden Verfahren somit 707,25 EUR. Allerdings sind Unterhaltsgrund- und Unterhaltssteigerungsbeträge für jene Berechtigten, die Exekution wegen eines Unterhaltsanspruchs führen, nicht zugunsten des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen, weil die Belastungsgrenze des § 291b Abs 2 EO ausschließlich dem eigenen Lebensaufwand des Unterhaltspflichtigen dient (Schwimann/Kolmasch3, Unterhaltsrecht 51). Das Unterhaltsexistenzminimum des Unterhaltspflichtigen ist daher nach der Tabelle 2bm erste Spalte (0 Unterhaltsberechtige) der ExMinVO zu ermitteln. Im vorliegenden Verfahren beträgt es 634,13 EUR.Nach der sogenannten Differenzmethode (dazu eingehend 6 Ob 52/06z = JBl 2007, 258 = EvBl 2006/136 = RZ 2006, 205 EÜ 267 = Zak 2006/265, S 154 [G. Kodek 146] = EF-Z 2006/12, S 23 mwN ua; RIS-Justiz RS0120639) ist zunächst das Existenzminimum des unterhaltspflichtigen - hier oppositionsklagenden - Klägers zu ermitteln. Da im Unterhaltsrecht grundsätzlich sämtliche Jahreseinkünfte auf zwölf Monate umgelegt werden und somit die Sonderzahlungen bereits in der monatlichen Unterhaltsbemessungsgrundlage inkludiert sind, ist der erhöhte allgemeine Grundbetrag nach Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer eins, EO maßgeblich (Kolmasch, Die aktuellen variablen Werte im Kindesunterhaltsrecht, Zak 2006/8). Zu berücksichtigen sind weiters Unterhaltsgrundbeträge nach Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer 2, EO und Unterhaltssteigerungsbeträge nach Paragraph 291 a, Absatz 3, Ziffer 2, EO, und zwar auch für jene Kinder, für die der Unterhalt berechnet werden soll. Den Gläubigern des unterhaltspflichtigen Gemeinschuldners soll jenes Einkommen vorenthalten werden, welches dieser benötigt, um sich und seine Unterhaltsberechtigten erhalten zu können, und welches daher insoweit nicht pfändbar ist (Paragraph 290 a, EO). Das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen ist somit nach der Tabelle 1bm der ExMinVO zu ermitteln. Da im vorliegenden Verfahren der oppositionsklagende Vater (nur) einer Unterhaltspflicht, nämlich der gegenüber dem Beklagten, nachzukommen hat, ist die Spalte 1 heranzuziehen. Das Existenzminimum beträgt demzufolge 943 EUR. Als weiterer Schritt ist das Unterhaltsexistenzminimum zu ermitteln. Dieses beträgt gemäß Paragraph 291 b, Absatz 2, EO grundsätzlich 75 % des unpfändbaren Freibetrags nach Paragraph 291 a, EO, im vorliegenden Verfahren somit 707,25 EUR. Allerdings sind Unterhaltsgrund- und Unterhaltssteigerungsbeträge für jene Berechtigten, die Exekution wegen eines Unterhaltsanspruchs führen, nicht zugunsten des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen, weil die Belastungsgrenze des Paragraph 291 b, Absatz 2, EO ausschließlich dem eigenen Lebensaufwand des Unterhaltspflichtigen dient (Schwimann/Kolmasch3, Unterhaltsrecht 51). Das Unterhaltsexistenzminimum des Unterhaltspflichtigen ist daher nach der Tabelle 2bm erste Spalte (0 Unterhaltsberechtige) der ExMinVO zu ermitteln. Im vorliegenden Verfahren beträgt es 634,13 EUR.
Nach der Differenzmethode steht dem Unterhaltsberechtigten die Differenz der beiden ermittelten Existenzminima zur Deckung seiner Unterhaltsansprüche zur Verfügung, im vorliegenden Fall also 308,87 EUR.
Als letzter Schritt ist nach der Differenzrechnung zu prüfen, ob die nach der Prozentwertmethode - ausgehend von der konkreten Unterhaltsbemessungsgrundlage - errechneten Unterhaltsbeiträge in dieser Differenz Deckung finden. Sollte dies nicht der Fall sein, müsste es zu einer anteiligen Kürzung der Unterhaltsbeträge kommen. Errechnet man im vorliegenden Fall nach der Prozentwertmethode den Unterhalt, so ergibt sich unter Berücksichtigung des Alters des Beklagten von über 15 Jahren ein pauschalierter Unterhaltssatz von 22 % der Einkommens- Bemessungsgrundlage, somit ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von 207,55 EUR, der in jedem Monat des Bemessungszeitraums in der Differenz der beiden Existenzminima Deckung findet.
Dies führt zur Abänderung des zweitinstanzlichen Urteils in dem aus dem Spruch ersichtlichen Ausmaß. Dass im Revisionsverfahren die Unterhaltsansprüche aus dem 2. Vergleich für Mai 2006 nicht bis auf 207,55 EUR, sondern bis auf 167,38 EUR für erloschen zu erklären waren, folgt - wie bereits oben dargestellt - daraus, dass der Beklagte in seiner Berufung vom Bestehen eines Unterhaltsanspruchs für Mai 2006 von bloß 167,38 EUR ausgegangen ist und daher nun in dritter Instanz kein höherer Betrag anerkannt werden kann.
d) Zur Kostenentscheidung:
Der Kläger hat voll obsiegt, soweit er die Unterhaltsansprüche des Beklagten aus dem 2. Vergleich im Umfang von monatlich 32 EUR bekämpfte. In Ansehung des 1. Vergleichs bekämpfte er für den Zeitraum Jänner bis Juni 2006 sowie ab Juli 2006 jeweils nur einen Teil des gesamten in Exekution gezogenen Anspruchs in unterschiedlicher Höhe; so erklärte er sich bereit, ab Juli 2006 einen laufenden Unterhalt von 154 EUR zu leisten und wandte sich nur gegen den darüber hinausgehenden Differenzbetrag von 63,64 EUR; nur diese, konkret vom Oppositionsbegehren betroffene Kapitalforderung bildet - was den laufenden Unterhalt betrifft - in Ansehung des 1. Vergleichs den Streitwert (Obermaier, Kostenhandbuch Rz 341). Der in Ansehung beider Vergleiche gegebene Gesamtstreitwert beträgt für den laufenden Unterhalt 32 plus 63,64 = 95,64 EUR. Geht man von einem Zuspruch von 207,55 EUR an laufendem monatlichen Unterhalt aus, ergibt sich im Vergleich zum Exekutionstitel über 218 EUR ein Obsiegen des Klägers mit 10,45 EUR. Bezogen auf den Gesamtstreitwert von 96 EUR hat der Kläger demnach mit 10,45 plus 32 = 42,45 EUR obsiegt. Es besteht ein Erfolgsverhältnis von rund 45 % zu 55%. Bei einer solchen Obsiegensquote ist (noch) mit Kostenaufhebung vorzugehen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny² § 43 ZPO Rz 10; Fucik in Rechberger³ § 43 ZPO Rz 4). Der Kläger hat jedoch Anspruch auf 45 % seiner Barauslagen (21,15 EUR).Der Kläger hat voll obsiegt, soweit er die Unterhaltsansprüche des Beklagten aus dem 2. Vergleich im Umfang von monatlich 32 EUR bekämpfte. In Ansehung des 1. Vergleichs bekämpfte er für den Zeitraum Jänner bis Juni 2006 sowie ab Juli 2006 jeweils nur einen Teil des gesamten in Exekution gezogenen Anspruchs in unterschiedlicher Höhe; so erklärte er sich bereit, ab Juli 2006 einen laufenden Unterhalt von 154 EUR zu leisten und wandte sich nur gegen den darüber hinausgehenden Differenzbetrag von 63,64 EUR; nur diese, konkret vom Oppositionsbegehren betroffene Kapitalforderung bildet - was den laufenden Unterhalt betrifft - in Ansehung des 1. Vergleichs den Streitwert (Obermaier, Kostenhandbuch Rz 341). Der in Ansehung beider Vergleiche gegebene Gesamtstreitwert beträgt für den laufenden Unterhalt 32 plus 63,64 = 95,64 EUR. Geht man von einem Zuspruch von 207,55 EUR an laufendem monatlichen Unterhalt aus, ergibt sich im Vergleich zum Exekutionstitel über 218 EUR ein Obsiegen des Klägers mit 10,45 EUR. Bezogen auf den Gesamtstreitwert von 96 EUR hat der Kläger demnach mit 10,45 plus 32 = 42,45 EUR obsiegt. Es besteht ein Erfolgsverhältnis von rund 45 % zu 55%. Bei einer solchen Obsiegensquote ist (noch) mit Kostenaufhebung vorzugehen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny² Paragraph 43, ZPO Rz 10; Fucik in Rechberger³ Paragraph 43, ZPO Rz 4). Der Kläger hat jedoch Anspruch auf 45 % seiner Barauslagen (21,15 EUR).