1. Die Revision ist nicht nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig, obwohl - ungeachtet des Umstands, dass in den Exekutionsverfahren und demgemäß auch in der vorliegenden Oppositionsklage eine Aufschlüsselung der Unterhaltsforderungen der drei Beklagten unterblieb - der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Berufungsgericht entschied, auch insgesamt 4.000 EUR nicht übersteigt. Gegenstand der Oppositionsklage ist ja allein Unterhalt für die Vergangenheit. Nach Einschränkung der beiden früher eingeleiteten Exekutionsverfahren beträgt somit der insgesamt betriebene und von der Oppositionsklage betroffene Anspruch nur noch 2.166,54 EUR. Zu § 49 Abs 2 Z 2 JN idF vor dem AußStr-BegleitG wurde entschieden, dass zu den „sonstigen Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt" auch gegen Unterhaltstitel gerichtete1. Die Revision ist nicht nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig, obwohl - ungeachtet des Umstands, dass in den Exekutionsverfahren und demgemäß auch in der vorliegenden Oppositionsklage eine Aufschlüsselung der Unterhaltsforderungen der drei Beklagten unterblieb - der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Berufungsgericht entschied, auch insgesamt 4.000 EUR nicht übersteigt. Gegenstand der Oppositionsklage ist ja allein Unterhalt für die Vergangenheit. Nach Einschränkung der beiden früher eingeleiteten Exekutionsverfahren beträgt somit der insgesamt betriebene und von der Oppositionsklage betroffene Anspruch nur noch 2.166,54 EUR. Zu Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN in der Fassung vor dem AußStr-BegleitG wurde entschieden, dass zu den „sonstigen Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt" auch gegen Unterhaltstitel gerichtete
Oppositionsklagen gehörten (3 Ob 82/90 = IPRax 1992, 103 [Musger]; 3
Ob 2084/96h = EFSlg 82.338; 4 Ob 210/01p; zuletzt 3 Ob 181/05x =
EFSlg 111.769). Dies galt nur dann nicht, wenn allein strittig war, ob der Unterhaltsanspruch infolge Aufrechnung oder Zahlung erloschen sei (3 Ob 34/93 = EvBl 1993/147 u.a., RIS-Justiz RS0010056). Seit dem Inkrafttreten des AußStrG-BegleitG verweist zwar § 502 Abs 4 JN, wonach u.a. Abs 2 dieser Norm nicht anwendbar sei, weiterhin auch auf § 49 Abs 2 Z 2 JN. In der nunmehr geltenden Fassung nimmt allerdings diese Bestimmung gerade Unterhaltsstreitigkeiten zwischen Eltern und Kindern aus seinem Geltungsbereich aus, sollen diese doch nunmehr im Außerstreitverfahren ausgetragen werden. Die Frage, ob angesichts dieser Gesetzesänderung die frühere Rsp fortgeschrieben werden kann, stellt sich im vorliegenden Fall zufolge der Übergangsbestimmungen des AußStr-BegleitG jedoch nicht. Nach dessen Art XXXII § 3 Abs 1 und § 4 Abs 3 sind nämlich sowohl § 49 JN als auch § 502 ZPO in der neuen Fassung erst auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht wurde. Für das mit der Klage im Jahr 2003 eingeleitete vorliegende Oppositionsklageverfahren gilt demnach die dargestellte bisherige Rechtslage. Die zweite Instanz hat wie dargelegt die ordentliche Revision für zulässig erklärt.EFSlg 111.769). Dies galt nur dann nicht, wenn allein strittig war, ob der Unterhaltsanspruch infolge Aufrechnung oder Zahlung erloschen sei (3 Ob 34/93 = EvBl 1993/147 u.a., RIS-Justiz RS0010056). Seit dem Inkrafttreten des AußStrG-BegleitG verweist zwar Paragraph 502, Absatz 4, JN, wonach u.a. Absatz 2, dieser Norm nicht anwendbar sei, weiterhin auch auf Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN. In der nunmehr geltenden Fassung nimmt allerdings diese Bestimmung gerade Unterhaltsstreitigkeiten zwischen Eltern und Kindern aus seinem Geltungsbereich aus, sollen diese doch nunmehr im Außerstreitverfahren ausgetragen werden. Die Frage, ob angesichts dieser Gesetzesänderung die frühere Rsp fortgeschrieben werden kann, stellt sich im vorliegenden Fall zufolge der Übergangsbestimmungen des AußStr-BegleitG jedoch nicht. Nach dessen Artikel römisch 32 , Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz 3, sind nämlich sowohl Paragraph 49, JN als auch Paragraph 502, ZPO in der neuen Fassung erst auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht wurde. Für das mit der Klage im Jahr 2003 eingeleitete vorliegende Oppositionsklageverfahren gilt demnach die dargestellte bisherige Rechtslage. Die zweite Instanz hat wie dargelegt die ordentliche Revision für zulässig erklärt.
2. Wie sich aus den Ausführungen des Klägers in seiner Revisionsschrift ergibt, hält er an jenen Gründen, aus denen sich das Erlöschen der betriebenen Ansprüche ergeben soll, jenen der vollständigen Zahlung sowie auch den der Verjährung aufrecht. Insbesondere beharrt er darauf, durch Naturalleistungen im Jahr 1998 diese Ansprüche erfüllt zu haben. Wie schon im Berufungsverfahren beharrt er auch darauf, es sei auf Basis des polnischen Unterhaltstitels zwischen ihm und der Mutter der Beklagten als deren Vertreterin zu einer zumindest konkludenten Unterhaltsvereinbarung gekommen bzw. liege ein Verzicht auf über den mit jenem Urteil festgelegten Unterhalt vor. Darauf ist nunmehr weiter näher einzugehen, während die Frage einer „Unangemessenheit" der festgesetzten Unterhaltsbeträge nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens ist.
2.1. Nach § 35 EO können gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, im Zuge des Exekutionsverfahrens insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des Exekutionstitels eingetreten sind. Nach Abs 3 dieser Norm sind alle Einwendungen, die der Verpflichtete zur Zeit der Klageerhebung schon vorbringen konnte, bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend zu machen. Neben der Zahlung ist auch die Verjährung nach praktisch einhelliger Auffassung eine den Anspruch aufhebende Tatsache iSd § 35 Abs 1 EO (3 Ob 62/99k mwN).2.1. Nach Paragraph 35, EO können gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, im Zuge des Exekutionsverfahrens insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des Exekutionstitels eingetreten sind. Nach Absatz 3, dieser Norm sind alle Einwendungen, die der Verpflichtete zur Zeit der Klageerhebung schon vorbringen konnte, bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend zu machen. Neben der Zahlung ist auch die Verjährung nach praktisch einhelliger Auffassung eine den Anspruch aufhebende Tatsache iSd Paragraph 35, Absatz eins, EO (3 Ob 62/99k mwN).
Im Zusammenhang mit der von ihm in der Berufungsbeantwortung geltend gemachten konkludenten Unterhaltsvereinbarung (bzw. einem konkludenten Unterhaltsverzicht) macht der Kläger zu Unrecht den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit geltend. Abgesehen davon, dass die Ansicht des Berufungsgerichts, ein bestimmtes Vorbringen sei nicht erstattet worden, nie eine Aktenwidrigkeit begründet (9 Ob 269/99w = EFSlg 91.049), fehlt es auch an der weiteren Voraussetzung des § 503 Z 3 ZPO, wonach es sich um eine Aktenwidrigkeit in einem wesentlichen Punkte handeln müsse. Davon kann hier schon deshalb keine Rede sein, weil - ohne dass dies nachzuprüfen wäre - das nunmehr in der Revision für diese Frage reklamierte Vorbringen in erster Instanz, wie aus der Revision selbst hervorgeht, erst am 4. Juli 2005 (im Schriftsatz ON 53) erstattet wurde. Die Tatsachenbehauptungen betreffen Vorgänge aus den Jahren 1996 und 1997. Diese hätten demnach schon mit der Oppositionsklage geltend gemacht werden müssen. Das nachträgliche Vorbringen bedeutet einen Verstoß gegen § 35 Abs 3 EO, weshalb es nicht weiter beachtet werden kann. Dass inländische Gerichte stets österr. Verfahrensrecht (und damit auch § 35 EO) anzuwenden haben, entspricht der stRsp (Klauser/Kodek, JN ZPO16 Art I EGZPO E 1).Im Zusammenhang mit der von ihm in der Berufungsbeantwortung geltend gemachten konkludenten Unterhaltsvereinbarung (bzw. einem konkludenten Unterhaltsverzicht) macht der Kläger zu Unrecht den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit geltend. Abgesehen davon, dass die Ansicht des Berufungsgerichts, ein bestimmtes Vorbringen sei nicht erstattet worden, nie eine Aktenwidrigkeit begründet (9 Ob 269/99w = EFSlg 91.049), fehlt es auch an der weiteren Voraussetzung des Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO, wonach es sich um eine Aktenwidrigkeit in einem wesentlichen Punkte handeln müsse. Davon kann hier schon deshalb keine Rede sein, weil - ohne dass dies nachzuprüfen wäre - das nunmehr in der Revision für diese Frage reklamierte Vorbringen in erster Instanz, wie aus der Revision selbst hervorgeht, erst am 4. Juli 2005 (im Schriftsatz ON 53) erstattet wurde. Die Tatsachenbehauptungen betreffen Vorgänge aus den Jahren 1996 und 1997. Diese hätten demnach schon mit der Oppositionsklage geltend gemacht werden müssen. Das nachträgliche Vorbringen bedeutet einen Verstoß gegen Paragraph 35, Absatz 3, EO, weshalb es nicht weiter beachtet werden kann. Dass inländische Gerichte stets österr. Verfahrensrecht (und damit auch Paragraph 35, EO) anzuwenden haben, entspricht der stRsp (Klauser/Kodek, JN ZPO16 Artikel römisch eins, EGZPO E 1).
2.2. Da ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vorliegt (sämtliche Parteien sind polnische Staatsangehörige), ist zu klären, nach welchem Sachrecht zu prüfen ist, ob die exekutiv betriebenen Ansprüche der Beklagten erloschen sind. Dass der Unterhaltsanspruch der Beklagten gegen ihren polnischen Vater polnischem Sachrecht unterliegt, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt (1 Ob 112/04h = ÖA 2005, 92/U 437). Es entspricht nun allgemeinen Grundsätzen des IPRG, dass das Schuld- oder Vertragsstatut Entstehung, Inhalt, Wirkungen, Änderung und Untergang eines Schuldverhältnisses insgesamt umfasst (Verschraegen in Rummel3, Vor § 35 IPRG Rz 3; Art 10 EVÜ Rz 17). Nach diesem Statut ist auch zu klären, ob eine erbrachte Leistung als Erfüllung anzusehen ist (Verschraegen aaO Art 10 EVÜ Rz 17). Jedenfalls, was die Verjährung von Ansprüchen angeht, nimmt das polnische Recht - falls es sich in der staatsvertraglichen Norm um eine Gesamtverweisung handeln sollte - diese in Art 13 des Gesetzes über das internationale Privatrecht vom 12. November 1965 an, wonach sich die Verjährung von Ansprüchen nach dem gleichen Recht richtet, das für Ansprüche maßgebend ist. Ob und inwieweit dies auch für die Wirkung von Zahlungen gilt, wird im fortzusetzenden Verfahren noch zu klären sein. Wegen des dargelegten Grundsatzes des umfassenden Anwendungsbereichs des Schuldstatuts wird in der Folge allerdings von der Anwendung polnischen Rechts auch auf letztgenannte Frage ausgegangen. Anders als vom Erstgericht vermeint, kann demnach nicht nach österr. Recht untersucht werden, ob die vom Kläger erbrachten Leistungen zum Erlöschen der betriebenen Unterhaltsansprüche führten. Vielmehr wird iSd § 4 Abs 1 IPRG die polnische Rechtslage in diesem Punkt im Lichte des § 3 IPRG zu ermitteln sein, wie also von den Gerichten Polens diese Fragen üblicherweise entschieden werden (6 Ob 722/84 = ZfRV 1987, 68 u.v.a.; RIS-Justiz RS0080958).2.2. Da ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vorliegt (sämtliche Parteien sind polnische Staatsangehörige), ist zu klären, nach welchem Sachrecht zu prüfen ist, ob die exekutiv betriebenen Ansprüche der Beklagten erloschen sind. Dass der Unterhaltsanspruch der Beklagten gegen ihren polnischen Vater polnischem Sachrecht unterliegt, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt (1 Ob 112/04h = ÖA 2005, 92/U 437). Es entspricht nun allgemeinen Grundsätzen des IPRG, dass das Schuld- oder Vertragsstatut Entstehung, Inhalt, Wirkungen, Änderung und Untergang eines Schuldverhältnisses insgesamt umfasst (Verschraegen in Rummel3, Vor Paragraph 35, IPRG Rz 3; Artikel 10, EVÜ Rz 17). Nach diesem Statut ist auch zu klären, ob eine erbrachte Leistung als Erfüllung anzusehen ist (Verschraegen aaO Artikel 10, EVÜ Rz 17). Jedenfalls, was die Verjährung von Ansprüchen angeht, nimmt das polnische Recht - falls es sich in der staatsvertraglichen Norm um eine Gesamtverweisung handeln sollte - diese in Artikel 13, des Gesetzes über das internationale Privatrecht vom 12. November 1965 an, wonach sich die Verjährung von Ansprüchen nach dem gleichen Recht richtet, das für Ansprüche maßgebend ist. Ob und inwieweit dies auch für die Wirkung von Zahlungen gilt, wird im fortzusetzenden Verfahren noch zu klären sein. Wegen des dargelegten Grundsatzes des umfassenden Anwendungsbereichs des Schuldstatuts wird in der Folge allerdings von der Anwendung polnischen Rechts auch auf letztgenannte Frage ausgegangen. Anders als vom Erstgericht vermeint, kann demnach nicht nach österr. Recht untersucht werden, ob die vom Kläger erbrachten Leistungen zum Erlöschen der betriebenen Unterhaltsansprüche führten. Vielmehr wird iSd Paragraph 4, Absatz eins, IPRG die polnische Rechtslage in diesem Punkt im Lichte des Paragraph 3, IPRG zu ermitteln sein, wie also von den Gerichten Polens diese Fragen üblicherweise entschieden werden (6 Ob 722/84 = ZfRV 1987, 68 u.v.a.; RIS-Justiz RS0080958).
2.2.1. Welche Schuld getilgt wird, wenn ein Schuldner gegenüber demselben Gläubiger mehrere Schulden der gleichen Art hat, regelt Art 451 des poln ZGB. Nach dessen § 1 kommt es in erster Linie auf eine Widmung des Schuldners an, an die sich aber der Gläubiger nicht halten muss. In zweiter Linie ist nach § 2 leg.cit. eine vom Gläubiger ausgestellte Quittung maßgebend. Fehlt es aber auch an einer solchen - im vorliegenden Verfahren war weder von dem einen noch dem anderen durch eine Partei je die Rede - wird eine erfüllte Leistung zunächst auf eine fällige Schuld und, wenn mehrere Schulden fällig sind, auf die am frühesten fällig gewordene Schuld angerechnet (§ 3 leg. cit.). Nach der an sich vergleichbaren österr. Rechtslage (§§ 1415, 1416 ABGB) wird aber judiziert, dass dies für Unterhaltsschulden nicht gelte, vielmehr Zahlungen zunächst auf den laufenden Unterhalt anzurechnen sind (Koziol in KBB² § 1416 ABGB Rz 8 mwN). Wie die polnische Rsp dies sieht, ist nicht erhoben worden.2.2.1. Welche Schuld getilgt wird, wenn ein Schuldner gegenüber demselben Gläubiger mehrere Schulden der gleichen Art hat, regelt Artikel 451, des poln ZGB. Nach dessen Paragraph eins, kommt es in erster Linie auf eine Widmung des Schuldners an, an die sich aber der Gläubiger nicht halten muss. In zweiter Linie ist nach Paragraph 2, leg.cit. eine vom Gläubiger ausgestellte Quittung maßgebend. Fehlt es aber auch an einer solchen - im vorliegenden Verfahren war weder von dem einen noch dem anderen durch eine Partei je die Rede - wird eine erfüllte Leistung zunächst auf eine fällige Schuld und, wenn mehrere Schulden fällig sind, auf die am frühesten fällig gewordene Schuld angerechnet (Paragraph 3, leg. cit.). Nach der an sich vergleichbaren österr. Rechtslage (Paragraphen 1415, 1416, ABGB) wird aber judiziert, dass dies für Unterhaltsschulden nicht gelte, vielmehr Zahlungen zunächst auf den laufenden Unterhalt anzurechnen sind (Koziol in KBB² Paragraph 1416, ABGB Rz 8 mwN). Wie die polnische Rsp dies sieht, ist nicht erhoben worden.
Wiche diese wie in Österreich vom reinen Wortlaut des Gesetzes ab,
könnte es im vorliegenden Fall zu ganz anderen Ergebnissen kommen als
nach jenem. Nach reiner Wortinterpretation wären nämlich die in Exekution gezogenen rückständigen Unterhaltsbeträge durch die diese
jedenfalls bei weitem übersteigenden Zahlungen des Klägers (allein in den Jahren 1997 und 1998) getilgt und damit erloschen. Unterstellte man dagegen eine der österr. entsprechende Rechtslage, wären die von den Beklagten in Exekution gezogenen Rückstände nicht getilgt worden, weil außer 1991 und 1992 nie den laufenden Unterhalt übersteigende Leistungen erfolgten. Allenfalls könnte die Berücksichtigung der Leistungen des Klägers anlässlich des Österreichurlaubs der Beklagten im Jahr 1998 auch in diesem Fall zu einer Teilstattgebung führen; auch diese Frage ist nach polnischem Recht zu lösen. Somit ist es erforderlich, in den genannten Punkten - einschließlich der Frage der internationalprivatrechtlichen zur Tilgung - die effektive polnische Rechtslage zu erheben. Dass dies bisher unterlassen wurde, begründet einen auf Grund der Rechtsrüge wahrzunehmenden Verfahrensmangel eigener Art, der zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen führt (6 Ob 309/01m = ÖBA 2003, 381 = ZfRV-LS 2003/12 u.a.; RIS-Justiz RS0116580). Das Erstgericht wird daher mit den Mitteln des § 4 Abs 1 zweiter Satz IPRG die maßgebende Rechtslage zu ermitteln haben.jedenfalls bei weitem übersteigenden Zahlungen des Klägers (allein in den Jahren 1997 und 1998) getilgt und damit erloschen. Unterstellte man dagegen eine der österr. entsprechende Rechtslage, wären die von den Beklagten in Exekution gezogenen Rückstände nicht getilgt worden, weil außer 1991 und 1992 nie den laufenden Unterhalt übersteigende Leistungen erfolgten. Allenfalls könnte die Berücksichtigung der Leistungen des Klägers anlässlich des Österreichurlaubs der Beklagten im Jahr 1998 auch in diesem Fall zu einer Teilstattgebung führen; auch diese Frage ist nach polnischem Recht zu lösen. Somit ist es erforderlich, in den genannten Punkten - einschließlich der Frage der internationalprivatrechtlichen zur Tilgung - die effektive polnische Rechtslage zu erheben. Dass dies bisher unterlassen wurde, begründet einen auf Grund der Rechtsrüge wahrzunehmenden Verfahrensmangel eigener Art, der zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen führt (6 Ob 309/01m = ÖBA 2003, 381 = ZfRV-LS 2003/12 u.a.; RIS-Justiz RS0116580). Das Erstgericht wird daher mit den Mitteln des Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz IPRG die maßgebende Rechtslage zu ermitteln haben.
2.2.2. Wäre es nach polnischem Recht nicht zur Tilgung der in Exekution gezogenen Beträge gekommen, käme es in weiterer Folge auf die Relevanz der polnischen Unterhaltsentscheidung vom 4. April 1997 an. Zu Recht hat es allerdings das Berufungsgericht dem Kläger versagt, sich auf die niedrigeren Unterhaltsbeträge nach jener Entscheidung zu berufen.
Insofern kann auf dessen Ausführungen verwiesen werden, insbesondere darauf, dass aus dem polnischen Urteil in keiner Weise abgeleitet werden kann, darin wäre eine nach der E 1 Ob 112/04h die vorangehende österr. Entscheidung wegen Änderung der Verhältnisse abändernde zu sehen. Es bedarf daher keiner näheren Befassung mit der - die Vorjudikatur allenfalls einschränkenden - Rechtsansicht des ersten Senats.
Ergänzend ist noch festzuhalten: Der Ansicht des Klägers, er sei zwecks Herabsetzung der Unterhaltsbeträge zur Antragstellung beim polnischen Gericht gezwungen gewesen, ist nicht zu folgen. Mag es auch zutreffen, dass das New Yorker Unterhaltsschutzübereinkommen (BGBl 1969/316), insbesondere dessen Art 8, keinen Gerichtsstand für Unterhaltsherabsetzungen im Staat des Unterhaltspflichtigen bereit stellt, hätte er doch seine Klage nach § 28 Abs 1 Z 2 JN nach Ordination durch den Obersten Gerichtshof durchsetzen in Österreich anhängig machen können. Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland wird ja nach stRsp auch dann angenommen, wenn die zu erwirkende ausländische Entscheidung in Österreich nicht anerkannt würde (4 Nd 511/87 = RdW 1988, 133 u.v.a.; RIS-Justiz RS0046644; Mayr in Rechberger3, § 28 JN Rz 4 mwN). Genau das ist hier der Fall. Daraus folgt, dass der Kläger entgegen seiner Ansicht für den österr. Rechtsbereich doch den Beklagten (bis zur jeweiligen Selbsterhaltungsfähigkeit) die höheren Unterhaltsbeträge nach dem letzten in Österreich geschaffenen Exekutionstitel schuldet.Ergänzend ist noch festzuhalten: Der Ansicht des Klägers, er sei zwecks Herabsetzung der Unterhaltsbeträge zur Antragstellung beim polnischen Gericht gezwungen gewesen, ist nicht zu folgen. Mag es auch zutreffen, dass das New Yorker Unterhaltsschutzübereinkommen (BGBl 1969/316), insbesondere dessen Artikel 8,, keinen Gerichtsstand für Unterhaltsherabsetzungen im Staat des Unterhaltspflichtigen bereit stellt, hätte er doch seine Klage nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN nach Ordination durch den Obersten Gerichtshof durchsetzen in Österreich anhängig machen können. Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland wird ja nach stRsp auch dann angenommen, wenn die zu erwirkende ausländische Entscheidung in Österreich nicht anerkannt würde (4 Nd 511/87 = RdW 1988, 133 u.v.a.; RIS-Justiz RS0046644; Mayr in Rechberger3, Paragraph 28, JN Rz 4 mwN). Genau das ist hier der Fall. Daraus folgt, dass der Kläger entgegen seiner Ansicht für den österr. Rechtsbereich doch den Beklagten (bis zur jeweiligen Selbsterhaltungsfähigkeit) die höheren Unterhaltsbeträge nach dem letzten in Österreich geschaffenen Exekutionstitel schuldet.
2.2.3. Klarzustellen ist weiters, dass die Überzahlungen des Klägers in den Jahren 1991 und 1992 nicht zur Tilgung späterer Unterhaltsrückstände führen konnten. Dass er sie - von der gesetzlichen Vertreterin der damals minderjährigen Beklagten unwidersprochen - als Vorschüsse gewidmet hätte, hat er nicht vorgebracht. Eine solche Widmung ist aber auch keineswegs selbstverständlich, wenn man berücksichtigt, dass die Unterhaltspflicht ja in materieller Hinsicht nicht erst durch den betreffenden bezirksgerichtlichen Vergleich geschaffen wurde. Schließlich waren seine Kinder, die Beklagten, damals bereits etwa zwölf, acht und sechs Jahre alt; dafür, dass der Kläger vor dem Wirksamkeitsbeginn des nach dem Vergleich geschuldeten Unterhalts (mit 1. Jänner 1991) alle seine Verpflichtungen erfüllt hätte, gibt es nicht einmal einen Hinweis. Es wäre daher in diesem Fall nach Art 451 § 3 des poln ZGB zur Tilgung der ältesten offenen Schulden gekommen, der laufende Unterhalt wurde ja in diesen Jahren von ihm vollständig gezahlt.2.2.3. Klarzustellen ist weiters, dass die Überzahlungen des Klägers in den Jahren 1991 und 1992 nicht zur Tilgung späterer Unterhaltsrückstände führen konnten. Dass er sie - von der gesetzlichen Vertreterin der damals minderjährigen Beklagten unwidersprochen - als Vorschüsse gewidmet hätte, hat er nicht vorgebracht. Eine solche Widmung ist aber auch keineswegs selbstverständlich, wenn man berücksichtigt, dass die Unterhaltspflicht ja in materieller Hinsicht nicht erst durch den betreffenden bezirksgerichtlichen Vergleich geschaffen wurde. Schließlich waren seine Kinder, die Beklagten, damals bereits etwa zwölf, acht und sechs Jahre alt; dafür, dass der Kläger vor dem Wirksamkeitsbeginn des nach dem Vergleich geschuldeten Unterhalts (mit 1. Jänner 1991) alle seine Verpflichtungen erfüllt hätte, gibt es nicht einmal einen Hinweis. Es wäre daher in diesem Fall nach Artikel 451, Paragraph 3, des poln ZGB zur Tilgung der ältesten offenen Schulden gekommen, der laufende Unterhalt wurde ja in diesen Jahren von ihm vollständig gezahlt.
2.2.4. Je nach dem Ergebnis der aufgetragenen Ermittlungen zur Rechtslage in Ansehung der Schuldtilgung wird - was zweckmäßigerweise bei einem allfälligen Auftrag zur Erstellung eines Rechtsgutachtens schon zu berücksichtigen sein wird - die Frage der Verjährung der Unterhaltsforderungen nach polnischem Sachrecht von Bedeutung sein (die maßgebliche Kollisionsnorm wurde schon oben zu 2.2. erörtert). Wie auch in der Revision geltend gemacht wurde, verjähren einzelne Unterhaltsbeträge (wie in Österreich) auch nach polnischem Recht nach drei Jahren (Art 137 des poln Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs). Dasselbe gilt für derart wiederkehrende - künftige (Art 125 § 1 zweiter Satz des poln ZGB) - Leistungen auch ungeachtet der Feststellung der Schuld durch ein gerichtliches Urteil oder einen gerichtlichen Vergleich, die an sich zu einer zehnjährigen Verjährungsfrist führen (Liebscher/Zoll in dieselben, Einführung in das polnische Recht [2005] Rz 102). Für bei Titelschaffung schon fällige Beträge gilt nach Art 125 § 1 zweiter Satz des poln ZGB (wie in Österreich: Dehn in KBB² § 1478 ABGB Rz 4 mwN) die lange Frist. Weiters wird zu prüfen sein, inwieweit die - festgestellten - Exekutionsanträge (weitere Betreibungsmaßnahmen wie Anträge auf neuerlichen Vollzug und dgl. wurden von den Beklagten bisher nicht behauptet) zur Unterbrechung der Verjährungsfrist führten, kommt doch nach Art 123 des poln ZGB diese Wirkung jeder Handlung zu, die direkt der Geltendmachung, Feststellung, Befriedigung oder Sicherstellung des Anspruchs dient; die Unterbrechung lässt die Verjährungsfristen neu laufen (Liebscher/Zoll aaO Rz 104). Bei der Verjährungsfrage wird schließlich zu berücksichtigen sein, dass auch nach polnischem Recht Schulden durch Verjährung zu Naturalobligationen werden und demgemäß Zahlungen auf solche nicht zurückverlangt werden können (Liebscher/Zoll aaO Rz 100). In diesem Zusammenhang ist den Revisionsausführungen entgegen zu halten, dass die allfällige Verjährung von nach der Wirksamkeit des polnischen Unterhaltsurteils aufgelaufene Rückstände über die darin festgelegten Beträge hinaus nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Im Übrigen käme es für die Relevanz der Frage wiederum zunächst auf die Anrechnung der Zahlungen des Klägers an; bei Tilgung der jeweils ältesten Schuld wären eben die jeweils ältesten Forderungen getilgt worden. Ob und inwieweit dann dennoch schon Verjährung einzelner Beträge eingetreten wäre, kann (und muss) nach den getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden. Nach alldem wird je nach der Rechtslage bei der Tilgung die Rechtspraxis im polnischen Verjährungsrecht in Ansehung der Unterbrechung der Verjährungsfrist durch Exekutionsmaßnahmen zu erheben sein.2.2.4. Je nach dem Ergebnis der aufgetragenen Ermittlungen zur Rechtslage in Ansehung der Schuldtilgung wird - was zweckmäßigerweise bei einem allfälligen Auftrag zur Erstellung eines Rechtsgutachtens schon zu berücksichtigen sein wird - die Frage der Verjährung der Unterhaltsforderungen nach polnischem Sachrecht von Bedeutung sein (die maßgebliche Kollisionsnorm wurde schon oben zu 2.2. erörtert). Wie auch in der Revision geltend gemacht wurde, verjähren einzelne Unterhaltsbeträge (wie in Österreich) auch nach polnischem Recht nach drei Jahren (Artikel 137, des poln Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs). Dasselbe gilt für derart wiederkehrende - künftige (Artikel 125, Paragraph eins, zweiter Satz des poln ZGB) - Leistungen auch ungeachtet der Feststellung der Schuld durch ein gerichtliches Urteil oder einen gerichtlichen Vergleich, die an sich zu einer zehnjährigen Verjährungsfrist führen (Liebscher/Zoll in dieselben, Einführung in das polnische Recht [2005] Rz 102). Für bei Titelschaffung schon fällige Beträge gilt nach Artikel 125, Paragraph eins, zweiter Satz des poln ZGB (wie in Österreich: Dehn in KBB² Paragraph 1478, ABGB Rz 4 mwN) die lange Frist. Weiters wird zu prüfen sein, inwieweit die - festgestellten - Exekutionsanträge (weitere Betreibungsmaßnahmen wie Anträge auf neuerlichen Vollzug und dgl. wurden von den Beklagten bisher nicht behauptet) zur Unterbrechung der Verjährungsfrist führten, kommt doch nach Artikel 123, des poln ZGB diese Wirkung jeder Handlung zu, die direkt der Geltendmachung, Feststellung, Befriedigung oder Sicherstellung des Anspruchs dient; die Unterbrechung lässt die Verjährungsfristen neu laufen (Liebscher/Zoll aaO Rz 104). Bei der Verjährungsfrage wird schließlich zu berücksichtigen sein, dass auch nach polnischem Recht Schulden durch Verjährung zu Naturalobligationen werden und demgemäß Zahlungen auf solche nicht zurückverlangt werden können (Liebscher/Zoll aaO Rz 100). In diesem Zusammenhang ist den Revisionsausführungen entgegen zu halten, dass die allfällige Verjährung von nach der Wirksamkeit des polnischen Unterhaltsurteils aufgelaufene Rückstände über die darin festgelegten Beträge hinaus nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Im Übrigen käme es für die Relevanz der Frage wiederum zunächst auf die Anrechnung der Zahlungen des Klägers an; bei Tilgung der jeweils ältesten Schuld wären eben die jeweils ältesten Forderungen getilgt worden. Ob und inwieweit dann dennoch schon Verjährung einzelner Beträge eingetreten wäre, kann (und muss) nach den getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden. Nach alldem wird je nach der Rechtslage bei der Tilgung die Rechtspraxis im polnischen Verjährungsrecht in Ansehung der Unterbrechung der Verjährungsfrist durch Exekutionsmaßnahmen zu erheben sein.
Demnach sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und ist dem Erstgericht die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.