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Entscheidung 3 Ob 62/99k×

Entscheidung 3 Ob 62/99k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob62/99k

Entscheidungsdatum

15.09.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Dr. Ronald Rast und Dr. Christian Werner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei A. F*****, vertreten durch den Liquidator Dr. Georg Kahlig, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO), über den Berichtigungsantrag der beklagten Partei folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Kostenentscheidung im Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 26. Mai 1999 wird dahin berichtigt, daß es anstatt "S 685,04" lautet: "S 6.851,04".

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen auch die mit S 170,80 (darin enthalten S 28,48 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei der Übertragung der handschriftlich korrigierten Summe der dem Beklagten zugesprochenen Kosten des Revisionsverfahrens unterblieb unbemerkt die Mitübertragung der Einerstelle, sodaß der Kostenzuspruch auf S 685,04 statt richtig 6.851,04 lautete. Dies widerspricht eindeutig dem Entscheidungswillen, der sich ohne möglichen Zweifel schon aus dem in den Entscheidungsgründen wiedergegebenen Ansatz nach TP 3C von S 2.537,-- im Zusammenhang mit den im Spruch richtig angegebenen Beträgen an Barauslagen und Umsatzsteuer ergibt.

Diese offenbare Unrichtigkeit war somit antragsgemäß zu berichtigen (Paragraph 513, in Verbindung mit Paragraph 463, Absatz eins und Paragraph 419, ZPO). Die Kosten des Antrages waren zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendig und der zur Gänze obsiegenden Partei zuzusprechen. Bemessungsgrundlage ist aber, da es sich bloß um eine Berichtigung im Kostenpunkt handelt, analog Paragraph 11, RATG die Differenz zwischen unrichtigem und berichtigtem Betrag.

Anmerkung

E55638 03AA0629

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00062.99K.0915.000

Dokumentnummer

JJT_19990915_OGH0002_0030OB00062_99K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung